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Document 32006R1839
Council Regulation (EC) No 1839/2006 of 28 November 2006 concerning the implementation of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Argentine Republic pursuant to Article XXIV:6 of GATT 1994, amending and supplementing Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates vom 28. November 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates vom 28. November 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 355 vom 15.12.2006, p. 1–3
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 367–369
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31987R2658 | Änderung | Anhang 1 | 16/12/2006 |
15.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1839/2006 DES RATES
vom 28. November 2006
über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2006/930/EG vom 28. November 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik (2) hat der Rat das Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.
Artikel 2
Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind) wird in Bezug auf den KN-Code 0201 30 00 wie folgt geändert:
a) |
Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 11 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch oder gekühlt, das folgender Beschreibung entspricht: ‚Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ‚besondere Teilstücke von Rindern‘, in Kartons ‚Special boxed beef‘; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ‚sc‘ (special cuts) tragen‘“ wird ersetzt durch „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch oder gekühlt“. |
b) |
In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Argentinien“. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. HEINÄLUOMA
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).
(2) Siehe Seite 91 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Wortlaut der bei Annahme der gegenwärtigen Verordnung gültigen KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
Teil II Zolltarif |
||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
0304 20 94 |
Gefrorene Fischfilets von anderen Fischen als Süßwasserfischen |
Senkung des Zollsatzes auf 11,4 % (1) |
0303 79 98 |
Andere gefrorene Seefische, außer Fischfilets und anderem Fischfleisch der Position 0304, außer Fischlebern und Fischrogen |
Senkung des Zollsatzes auf 12,4 % (1) |
Zolltarifpositionen 0202 20 30 0202 30 0206 29 91 |
Fleisch von Rindern, gefroren: Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch von Rindern, gefroren: ohne Knochen; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden. |
Durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 267/2006 |
Zolltarifposition 0402 10 19 |
Magermilchpulver |
Aufstockung des EG-Zollkontingents um 537 t (erga omnes) |
Zolltarifposition ex 0808 10 80 |
Äpfel |
Aufstockung des EG-Zollkontingents um 96 t (erga omnes) |
Zolltarifpositionen 1005 10 90 1005 90 00 |
Mais |
Durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 711/2006 |
Zolltarifpositionen 2009 11 11 2009 11 19 2009 19 11 2009 19 19 2009 29 11 2009 29 19 2009 39 11 2009 39 19 2009 49 11 2009 49 19 2009 79 11 2009 79 19 2009 80 11 2009 80 19 2009 80 34 2009 80 35 2009 80 36 2009 80 38 2009 90 11 2009 90 19 2009 90 21 2009 90 29 |
Fruchtsäfte |
Durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 711/2006 |
Zolltarifpositionen 2204 29 65 2204 29 75 |
Wein |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 20 000 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 8 EUR/hl |
Zolltarifpositionen 2204 21 79 2204 21 80 |
Wein |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 40 000 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 10 EUR/hl |
Zolltarifposition 2205 90 10 |
Wermutwein |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 13 810 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 7 EUR/hl |
Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft (EG-15). |
(1) Der herabgesetzte Zollsatz gilt — je nachdem, welcher Fall früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind.
Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft (EG-15).