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Document 32006R1663

    Verordnung (EG) Nr. 1663/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 320 vom 18.11.2006, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R0625

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1663/oj

    18.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1663/2006 DER KOMMISSION

    vom 6. November 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) muss der Lebensmittelunternehmer nach der Fleischuntersuchung der geschlachteten Tiere die Tonsillen entfernen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 legt Anforderungen für die Kolostrumerzeugung fest; diese sollte amtlichen Kontrollen unterzogen werden.

    (3)

    Anhang VI zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält allgemeine Grundsätze, die bei Bescheinigungen, die Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern beiliegen, zu beachten sind. Insbesondere wird verlangt, dass Bescheinigungen mindestens in der Amtssprache des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein müssen, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Aufgrund zahlreicher praktischer und operativer Probleme, die durch diese doppelte Anforderung bereits aufgeworfen werden, empfiehlt es sich, diese Anforderungen auf die grundsätzliche Verpflichtung zu beschränken, dass Bescheinigungen mindestens in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt sein müssen, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Da jedoch in bestimmten Situationen das Versanddrittland ein Interesse daran hat, Bescheinigungen in seiner Amtssprache auszustellen, sollte diese Möglichkeit ergänzend zu dem oben genannten Grundsatz bestehen bleiben. Anhang VI ist entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. November 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.


    ANHANG

    1.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt IV Kapitel I:

    i)

    Teil A Nummer 1 werden die Worte „Entfernen der Tonsillen“ gestrichen;

    ii)

    Teil B Nummer 1 werden die Worte „Entfernung der Tonsillen“ gestrichen.

    b)

    In Abschnitt IV Kapitel III Nummer 1 werden die Worte „Entfernung der Tonsillen“ gestrichen.

    2.

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG IV

    ROHMILCH, KOLOSTRUM, MILCHERZEUGNISSE UND ERZEUGNISSE AUF KOLOSTRUMBASIS

    KAPITEL I: KONTROLLEN VON MILCH- UND KOLOSTRUMERZEUGUNGSBETRIEBEN

    1.

    Tiere in Milch- und Kolostrumerzeugungsbetrieben müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um zu verifizieren, ob die Gesundheitsanforderungen für die Rohmilch- und Kolostrumerzeugung und insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere und die Verwendung von Tierarzneimitteln eingehalten werden.

    Diese Überprüfungen können anlässlich tierärztlicher Untersuchungen aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Tierschutz erfolgen und von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

    2.

    Liegt der Verdacht nahe, dass die Anforderungen an die Tiergesundheit nicht erfüllt werden, ist der allgemeine Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen.

    3.

    Die Milch- und Kolostrumerzeugungsbetriebe müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, bei der verifiziert werden soll, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden. Diese amtliche Überwachung kann Inspektionen und/oder das Monitoring der von Berufsverbänden durchgeführten Kontrollen umfassen. Zeigt sich, dass der Hygienezustand unzureichend ist, muss die zuständige Behörde sich vergewissern, dass durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen wird.

    KAPITEL II: KONTROLLE DER ROHMILCH UND DES KOLOSTRUMS BEI DER ABHOLUNG

    1.

    Im Falle von Rohmilch und Kolostrum überwacht die zuständige Behörde die gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführten Kontrollen.

    2.

    Hat der Lebensmittelunternehmer drei Monate nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und/oder somatischen Zellen keine Abhilfe geschaffen, so ist die Lieferung von Rohmilch und Kolostrum aus dem Erzeugungsbetrieb auszusetzen oder — entsprechend einer spezifischen Genehmigung oder allgemeinen Anweisungen der zuständigen Behörde — bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung zu unterwerfen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Diese Aussetzung oder diese Anforderungen sind so lange aufrechtzuerhalten, bis der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch und das Kolostrum den Kriterien wieder entsprechen.“

    3.

    Anhang VI Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Die Bescheinigungen müssen mindestens in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestatten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.“


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