Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0944

    2006/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

    ABl. L 358 vom 16.12.2006, p. 87–89 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 796–800 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/11/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/944/oj

    16.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 358/87


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2006

    über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

    (2006/944/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der Emissionsmengen, die der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt wurden. Anlage B des Kyoto-Protokolls enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die den der Gemeinschaft nach dem 25. April 2002 beigetretenen Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, mit Ausnahme von Zypern und Malta, für die noch keine quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gelten.

    (2)

    Die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten jeweils zugeteilten Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Diese Emissionsmengen wurden berechnet anhand der überprüften Emissionswerte des Basisjahres, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 2004/280/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) übermittelt wurden, multipliziert mit den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG und Anlage B des Kyoto-Protokolls festgesetzten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen, und multipliziert mit fünf, was für die fünf Jahre des ersten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Protokolls steht.

    (3)

    Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG entspricht die der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesene Menge der jeweiligen Emissionsmenge, die im Anhang der vorliegenden Entscheidung für sie festgelegt ist.

    (4)

    Die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG übermittelten Basisjahremissionswerte im Rahmen des Kyoto-Protokolls erforderte eine Neuberechnung, die eine arithmetische Differenz von 11 403 608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen der zugewiesenen Menge für die Europäische Gemeinschaft und der Summe der zugewiesenen Mengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten ergab. Diese Differenz sollte von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt werden.

    (5)

    Etwaige Änderungen der endgültigen Emissionsmengen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus der Überprüfung der Emissionsmengen gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls ergeben, sind durch eine Änderung der vorliegenden Entscheidung festzulegen.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung im Rahmen des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt werden, sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Die Differenz von 11 403 608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Gemeinschaft und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.


    ANHANG

    Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung jeweils zugeteilt werden

    Europäische Gemeinschaft (1)

    19 683 181 601

    Belgien

    679 368 682

    Dänemark

    273 827 177

    Deutschland

    4 868 520 955

    Griechenland

    694 087 947

    Spanien

    1 663 967 412

    Frankreich

    2 819 626 640

    Irland

    315 158 338

    Italien

    2 429 132 197

    Luxemburg

    45 677 304

    Niederlande

    1 008 565 720

    Österreich

    343 405 392

    Portugal

    386 956 503

    Finnland

    355 480 975

    Schweden

    375 864 317

    Vereinigtes Königreich

    3 412 080 630


    Zypern

    Entfällt

    Tschechische Republik

    902 890 649

    Estland

    197 902 558

    Lettland

    119 113 402

    Litauen

    221 275 934

    Ungarn

    578 260 222

    Malta

    Entfällt

    Polen

    2 673 496 300

    Slowenien

    92 934 961

    Slowakei

    337 456 459


    (1)  Im Hinblick auf die in Artikel 4 des Kyoto-Protokolls vorgesehene gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und anwendbar auf die in Anhang II derselben Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten.


    Top