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Document 32006D0802

    2006/802/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und zur Notimpfung dieser Schweine sowie der Schweine in Haltungsbetrieben gegen diese Seuche in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5426) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 627–630 (MT)
    ABl. L 329 vom 25.11.2006, p. 34–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/802/oj

    25.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/34


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. November 2006

    zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und zur Notimpfung dieser Schweine sowie der Schweine in Haltungsbetrieben gegen diese Seuche in Rumänien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5426)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/802/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 19 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 20 Absatz 2 vierter Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2001/89/EG führt Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ein. Zu diesen Maßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nach Bestätigung eines Primärfalls klassischer Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan der Maßnahmen zur Tilgung dieser Seuche vorlegen. Diese Maßnahmen sehen auch die Notimpfung von Wildschweinen und Schweinen in Haltungsbetrieben vor.

    (2)

    Im Jahre 2006 ist die klassische Schweinepest in Rumänien bei Wildschweinen und Schweinen in Haltungsbetrieben aufgetreten.

    (3)

    Mit Blick auf den Beitritt Rumäniens sollten auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in diesem Land getroffen werden.

    (4)

    Rumänien hat ein Programm zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest im gesamten rumänischen Hoheitsgebiet eingeführt. Dieses Programm läuft noch.

    (5)

    Auch hat Rumänien der Kommission am 27. September 2006 einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und einen Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest im gesamten rumänischen Hoheitsgebiet zur Genehmigung vorgelegt.

    (6)

    Ferner hat Rumänien der Kommission am 27. September 2006 einen Plan zur Notimpfung von Schweinen in großen Schweinehaltungsbetrieben mit einem Markerimpfstoff und einen Plan zur Notimpfung von Schweinen in kleineren Schweinehaltungsbetrieben mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff vorgelegt.

    (7)

    Die Kommission hat die von Rumänien vorgelegten Pläne geprüft und festgestellt, dass sie der Richtlinie 2001/89/EG entsprechen.

    (8)

    Im Interesse der Tiergesundheit muss Rumänien für die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen sorgen, insbesondere durch die Einrichtung voll funktionsfähiger nationaler und lokaler Seuchenbekämpfungszentren gemäß den am 27. September 2006 vorgelegten Plänen.

    (9)

    Aufgrund dieses endemischen Auftretens der klassischen Schweinepest auf rumänischem Hoheitsgebiet hat die Kommission die Entscheidung 2006/779/EG der Kommission vom 14. November 2006 mit Übergangsmaßnahmen für Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf die klassische Schweinepest in Rumänien (2) erlassen, die ab Inkrafttreten des Beitrittsvertrags mit Bulgarien und Rumänien gelten.

    (10)

    Die Maßnahmen der Entscheidung 2006/779/EG verbieten unter anderem die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen sowie von Erzeugnissen und Zubereitungen, die Schweinefleisch enthalten, aus Rumänien in die anderen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sind das genannte Fleisch und die genannten Erzeugnisse besonders zu kennzeichnen. Dementsprechend sollte das frische Fleisch von Schweinen, die bei der Notimpfung gemäß der vorliegenden Entscheidung geimpft worden sind, mit dem gleichen Kennzeichen versehen werden, und es sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen dieses Fleisches erlassen werden.

    (11)

    Mit Blick auf den Beitritt Rumäniens sollten die Maßnahmen dieser Entscheidung als Übergangsmaßnahmen genehmigt werden, die ab dem Beitritt für einen Zeitraum von neun Monaten gelten.

    (12)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen

    Der der Kommission von Rumänien am 27. September 2006 vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in dem in Nummer 1 des Anhangs genannten Gebiet wird genehmigt.

    Artikel 2

    Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest

    Der der Kommission von Rumänien am 27. September 2006 vorgelegte Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in dem in Nummer 2 des Anhangs genannten Gebiet wird genehmigt.

    Artikel 3

    Plan zur Notimpfung von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben mit einem Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest

    Der der Kommission von Rumänien am 27. September 2006 vorgelegte Plan zur Notimpfung von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben mit einem Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest in dem in Nummer 3 des Anhangs genannten Gebiet wird genehmigt.

    Artikel 4

    Plan zur Notimpfung von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest

    Der der Kommission von Rumänien am 27. September 2006 vorgelegte Plan zur Notimpfung von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest in dem in Nummer 4 des Anhangs genannten Gebiet wird genehmigt.

    Artikel 5

    Verpflichtungen Rumäniens in Bezug auf Schweinefleisch

    Rumänien stellt sicher, dass Schweinefleisch, welches von Schweinen gewonnen wurde, die

    a)

    gemäß Artikel 3 mit einem Markerimpfstoff geimpft wurden, auf den nationalen Markt beschränkt und nicht in andere Mitgliedstaaten versandt wird;

    b)

    gemäß den Artikeln 3 und 4 geimpft wurden, mit einem speziellen Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen versehen werden, das nicht mit dem in Artikel 4 der Entscheidung 2006/779/EC genannten Gemeinschaftsstempel verwechselt werden kann;

    c)

    gemäß Artikel 4 mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff geimpft wurden, auf den inländischen Konsum oder die direkte Lieferung kleiner Mengen vom Erzeuger an den Endverbraucher oder den örtlichen Markt derselben Kommune beschränkt und nicht in andere Mitgliedstaaten versandt wird.

    Artikel 6

    Informationspflichten Rumäniens

    Rumänien trägt dafür Sorge, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten monatlich über die Durchführung des Notimpfungsplans für Schweine gemäß den Artikeln 3 und 4 mit folgenden Angaben informiert werden:

    a)

    Zahl der geimpften Schweine, Zahl der verwendeten Impfstoffdosen und Zahl der Haltungsbetriebe, in denen solche Schweine geimpft wurden;

    b)

    Zahl der geschlachteten Schweine und Liste der Schlachthöfe, in denen solche Schweine geschlachtet wurden;

    c)

    Zahl und Art der zur Impfkontrolle durchgeführten Überwachungstests und deren Ergebnisse.

    Artikel 7

    Maßnahmen Rumäniens zur Einhaltung der Vorschriften

    Rumänien trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es teilt dies der Kommission umgehend mit.

    Artikel 8

    Anwendbarkeit

    Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

    Sie gilt für einen Zeitraum von neun Monaten.

    Artikel 9

    Adressat

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. November 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 48.


    ANHANG

    1.   Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen durchzuführen ist:

    Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens.

    2.   Gebiete, in denen der Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest durchzuführen ist:

    Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens.

    3.   Gebiete, in denen der Plan zur Notimpfung von Schweinen in Haltungsbetrieben mit einem Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest durchzuführen ist:

    Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens.

    4.   Gebiete, in denen der Plan zur Notimpfung von Schweinen in Haltungsbetrieben mit einem herkömmlichen attenuierten Lebendimpfstoff durchzuführen ist:

    Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens.


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