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Document 32006D0553

    2006/553/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 über den Ankauf von Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest zur Vergrößerung der Gemeinschaftsbestände dieses Impfstoffes (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3461)

    ABl. L 217 vom 8.8.2006, p. 31–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1066–1067 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/553/oj

    8.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 217/31


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. August 2006

    über den Ankauf von Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest zur Vergrößerung der Gemeinschaftsbestände dieses Impfstoffes

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3461)

    (2006/553/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die klassische Schweinepest stellt eine Bedrohung für die Haus- und Wildschweinbestände in der Gemeinschaft dar.

    (2)

    Ausbrüche der klassischen Schweinepest in Hausschweinbetrieben können schwerwiegende Folgen haben und zu hohen wirtschaftlichen Verlusten in der Gemeinschaft führen, insbesondere wenn diese in Gebieten mit einer hohen Schweinebesatzdichte auftreten.

    (3)

    Die Richtlinie 2001/89/EG legt die Regeln für Notimpfungen von Haus- und Wildschweinen fest und definiert den Begriff „Markerimpfstoff“.

    (4)

    Die Gemeinschaft verfügt bereits über Lagerbestände von 1 000 000 Dosen attenuiertem Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest und ist derzeit im Begriff, 1 550 000 Dosen Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest zu erwerben.

    (5)

    Angesichts der Lage in der Gemeinschaft und insbesondere in den beitretenden Ländern steigt die Wahrscheinlichkeit, dass zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eine Notimpfung mit Markerimpfstoff durchgeführt werden muss, für die die derzeitigen Lagerbestände der Gemeinschaft nicht ausreichen.

    (6)

    Um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, schnell auf einen Ausbruch der klassischen Schweinepest zu reagieren, sollten eine angemessene Anzahl Markerimpfstoffdosen angekauft und die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und schnelle Bereitstellung im Notfall getroffen werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Gemeinschaft erwirbt so bald wie möglich 7 000 000 Dosen Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest.

    (2)   Die Gemeinschaft trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und Verteilung des in Absatz 1 genannten Impfstoffes.

    Artikel 2

    Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dürfen 7 500 000 EUR nicht übersteigen.

    Artikel 3

    Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 führt die Kommission in Zusammenarbeit mit durch eine Ausschreibung bestimmten Lieferanten durch.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. August 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

    (2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


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