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Document 32005R0784

    Verordnung (EG) Nr. 784/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Genehmigung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf Litauen, Polen und Schweden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 131 vom 25.5.2005, p. 42–42 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/784/oj

    25.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/42


    VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2005 DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2005

    zur Genehmigung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf Litauen, Polen und Schweden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 über Abfallstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    nach Kenntnisnahme vom Antrag Litauens vom 2. Juli 2004,

    nach Kenntnisnahme vom Antrag Polens vom 13. Juli 2004,

    nach Kenntnisnahme vom Antrag Schwedens vom 26. August 2004,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.

    (2)

    Derartige Abweichungen sollten auf ihren Antrag hin für Litauen, Polen und Schweden zugelassen werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzt wurde —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:

    a)

    Für Litauen und Polen werden Abweichungen in Bezug auf die Produktion von Ergebnissen zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Fischerei), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) des Anhangs I und der Posten des Abschnitts 8 Nummer 2 des Anhangs II zugelassen.

    b)

    Für Schweden werden Abweichungen in Bezug auf die Produktion von Ergebnissen zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Fischerei), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) des Anhangs I zugelassen.

    (2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Abweichungen werden nur in Bezug auf das erste Berichtsjahr, das Jahr 2004, zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Mai 2005

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 332 vom 9.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15)

    (2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


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