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Document 32005D0567

    2005/567/: Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von handelshemmenden Maßnahmen und Praktiken der Republik Östlich des Uruguay im Handel mit Scotch Whisky

    ABl. L 190 vom 22.7.2005, p. 27–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 246–246 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/567/oj

    22.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/27


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 8. Juli 2005

    zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von handelshemmenden Maßnahmen und Praktiken der Republik Östlich des Uruguay im Handel mit Scotch Whisky

    (2005/567/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 2. September 2004 reichte die Scotch Whisky Association (SWA) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend „Verordnung“ genannt) eine Beschwerde ein.

    (2)

    Die SWA behauptete, dass Gemeinschaftsausfuhren von Whisky in die Republik Östlich des Uruguay durch eine Reihe von Handelshemmnissen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert wurden.

    (3)

    Die angeblichen Handelshemmnisse wiesen alle eine Verbindung zu dem Verbrauchssteuersystem Uruguays auf.

    (4)

    Die Kommission stellte nach ordnungsgemäßer Konsultation in dem gemäß der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuss fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Daher wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Oktober 2004 (2) eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung veröffentlicht.

    (5)

    Während die Untersuchungen noch liefen, teilte die Regierung Uruguays ihre Bereitschaft mit, eine Verhandlungslösung in Bezug auf die Aspekte zu suchen, die in der gemäß der Handelshemmnisverordnung eingereichten Beschwerde genannt wurden. Sie bot Folgendes an:

    a)

    Rücknahme der Anforderung, dass Whisky weniger als drei Jahre gereift sein muss, um in die niedrigste Steuerklasse eingestuft zu werden. Die Maßnahme gilt ab dem 1. Juli 2005.

    b)

    Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Whiskys in Bezug auf die Anforderung, Whiskys mit Steuerbanderolen zu versehen. Uruguay wird seine Verordnungen zum 30. Juni 2005 ändern, und die Maßnahme wird nach einer Übergangszeit von 90 Tagen in Kraft treten.

    c)

    Förderung einer strukturellen Änderung der IMESI-Steuern, um sie an die international gebräuchlichsten Steuersysteme anzugleichen. Diese Änderung würde dazu beitragen, den angeblichen Mangel an Transparenz und Berechenbarkeit zu beheben. Es wird damit gerechnet, dass der Reformprozess bis Ende 2006 abgeschlossen ist.

    (6)

    Die Kommission sieht es daher als zweckmäßig an, das Verfahren auszusetzen.

    (7)

    Die Gemeinschaft wird die Umsetzung der Verhandlungslösung mit Aufmerksamkeit beobachten und das Verfahren beenden, sobald die Regierung Uruguays ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse in Form von handelshemmenden Maßnahmen und Praktiken der Republik Östlich des Uruguay im Handel mit Scotch Whisky wird ausgesetzt.

    Brüssel, den 8. Juli 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

    (2)  ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 3.


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