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Document 32004R0919

Verordnung (EG) Nr. 919/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004

ABl. L 163 vom 30.4.2004, p. 90–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/919/oj

32004R0919

Verordnung (EG) Nr. 919/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004

Amtsblatt Nr. L 163 vom 30/04/2004 S. 0090 - 0091


Verordnung (EG) Nr. 919/2004 der Kommission

vom 29. April 2004

zur Änderung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2004 der Kommission(2) wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2004 der Kommission(3) festgelegten Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004 geändert.

(2) Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96(4) besagt, dass die Kommission zur Lösung ausreichend begründeter Sonderfälle die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 festgelegten Mengen der Lieferverpflichtungen auf Antrag eines Mitgliedstaates oder Ausfuhrlandes ändern kann.

(3) Die Republik Mauritius hat eine Übertragung aus den für Mauritius festgelegten Mengen der Lieferverpflichtungen zwischen den Lieferzeiträumen 2003/2004 und 2004/2005 beantragt und dies damit begründet, dass der Inhaber einer am 5. März 2004 ausgestellten Einfuhrlizenz für 25376 Tonnen Präferenzzucker diese Lizenz verloren habe und für diesen Inhaber eine andere Lizenz als Ersatz ausgestellt worden sei. Diese Umstände haben zur Aussetzung der Einfuhren von Zucker aus Mauritius nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 647/2004 vom 6. April 2004 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen(5) geführt, da die Lizenzanträge über die Menge der für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgelegten Menge von Lieferverpflichtungen hinausgehen.

(4) Damit die Einhaltung der im Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker(6) enthaltenen Verpflichtungen für den Lieferzeitraum 2003/2004 gewährleistet wird, muss die Menge der für Mauritius für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgelegten Lieferverpflichtungen geändert werden.

(5) Die Übertragung von 25376 Tonnen Präferenzzucker der für Mauritius für den Lieferzeitraum 2004/2005 festgelegten Menge der Lieferverpflichtungen auf die entsprechende Menge für den Lieferzeitraum 2003/2004 hat keine Störung der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Versorgungsregelung zur Folge und die übertragene Menge wird für den Lieferzeitraum 2004/2005 unter dem Vorbehalt der Bestätigung verbucht, dass die verlorene Lizenz wirklich nicht benutzt wurde.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 737/2004 für die Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien, Erzeugnisse des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgelegten Mengen der Lieferverpflichtungen werden geändert und im Anhang der vorliegenden Verordnung genannt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 2).

(2) ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 3.

(3) ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 3.

(4) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 52.

(5) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 45.

(6) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien für den Lieferzeitraum 2003/2004, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent

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