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Document 32004R0433

    Verordnung (EG) Nr. 433/2004 der Kommission vom 9. März 2004 zur Aufhebung einer Reihe von Entscheidungen über die Einfuhr tierischer Nebenerzeugnisse aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 71 vom 10.3.2004, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/433/oj

    32004R0433

    Verordnung (EG) Nr. 433/2004 der Kommission vom 9. März 2004 zur Aufhebung einer Reihe von Entscheidungen über die Einfuhr tierischer Nebenerzeugnisse aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 071 vom 10/03/2004 S. 0005 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 433/2004 der Kommission

    vom 9. März 2004

    zur Aufhebung einer Reihe von Entscheidungen über die Einfuhr tierischer Nebenerzeugnisse aus Drittländern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 3 und 16,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/42/EG der Kommission(4), unterliegen, und insbesondere auf die Artikel 10 und 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Richtlinie 72/462/EWG regelt die viehseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Fragen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie deren Fleisch und Fleischprodukte in die Gemeinschaft. Sie bildet die Rechtsgrundlage für die folgenden Kommissionsentscheidungen zur Einfuhr bestimmter tierischer Produkte und Nebenprodukte in die Gemeinschaft:

    - Entscheidung 89/18/EWG vom 22. Dezember 1988 über die bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern für andere Zwecke als den Verzehr geltenden Bedingungen(5);

    - Entscheidung 92/187/EWG vom 28. Februar 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Einfuhr bestimmten Rohmaterials für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie aus bestimmten Drittländern, die nicht auf der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt sind(6);

    - Entscheidung 92/183/EWG vom 3. März 1992 zur Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungsbetriebe aus Drittländern, die in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt sind(7).

    (2) Richtlinie 92/118/EWG legt Rechtsvorschriften der Gemeinschaft fest zu den tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft. Sie bildet auch die Rechtsgrundlage für die folgenden Kommissionsentscheidungen:

    - Entscheidung 94/143/EG vom 1. März 1994 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern(8);

    - Entscheidung 94/309/EG vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten essbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, aus Drittländern(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/199/EG(10);

    - Entscheidung 94/344/EG vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich derartiges Eiweiß enthaltende Futtermittel, aus Drittländern(11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/198/EG(12);

    - Entscheidung 94/435/EG vom 10. Juni 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern(13);

    - Entscheidung 94/446/EG vom 14. Juni 1994 zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind(14), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/197/EG(15);

    - Entscheidung 94/860/EG vom 20. Dezember 1994 zur Regelung der Einfuhr von zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen aus Drittländern(16);

    - Entscheidung 95/341/EG vom 27. Juli 1995 über die Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr nicht zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern(17), geändert durch die Entscheidung 96/106/EG(18);

    - Entscheidung 96/500/EG vom 22. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung bzw. amtlichen Erklärung für die Einfuhr von Feder- und Schalenwildtrophäen, die keiner vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, aus Drittländern(19);

    - Entscheidung 97/168/EG vom 29. November 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bzw. der amtlichen Erklärung für die Einfuhr von Fellen und Häuten von Huftieren aus Drittländern(20);

    - Entscheidung 97/198/EG vom 25. März 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/344/EG(21).

    (3) Die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte(22) änderte diese Richtlinien erheblich ab. Insbesondere beschränkte sie deren Geltungsbereich auf für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Produkte und Pathogene.

    (4) Sämtliche Gemeinschaftsvorschriften zu nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten finden sich jetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(23).

    (5) Aus Gründen der Schlüssigkeit und der Klarheit der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten demgemäß die Kommissionsentscheidungen über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte aufgehoben werden, deren Rechtsgrundlage die Richtlinien 72/462/EWG und 92/118/EWG sind.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgehobene Entscheidungen

    Die Entscheidungen 89/18/EWG, 92/187/EWG, 92/183/EWG, 94/143/EG, 94/309/EG, 94/344/EG, 94/435/EG, 94/446/EG, 94/860/EG, 95/341/EG, 96/500/EG, 97/168/EG und 97/198/EG werden aufgehoben.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. März 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

    (3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (4) ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 24.

    (5) ABl. L 8 vom 11.1.1989, S. 17.

    (6) ABl. L 87 vom 2.4.1992, S. 20.

    (7) ABl. L 84 vom 31.3.1992, S. 33.

    (8) ABl. L 62 vom 5.3.1994, S. 41.

    (9) ABl. L 137 vom 1.6.1994, S. 62.

    (10) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 44.

    (11) ABl. L 154 vom 21.6.1994, S. 45.

    (12) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 36.

    (13) ABl. L 180 vom 14.7.1994, S. 40.

    (14) ABl. L 183 vom 19.7.1994, S. 46.

    (15) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 32.

    (16) ABl. L 352 vom 31.12.1994, S. 69.

    (17) ABl. L 200 vom 24.8.1995, S. 42.

    (18) ABl. L 24 vom 13.1.1996, S. 34.

    (19) ABl. L 203 vom 13.8.1996, S. 13.

    (20) ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 19.

    (21) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 36.

    (22) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

    (23) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

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