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Document 32004L0045

    Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 113 vom 20.4.2004, p. 19-23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
    Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 043 S. 432 - 436

    Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG)

    Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 08/10/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/45/oj

    20.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 113/19


    RICHTLINIE 2004/45/EG DER KOMMISSION

    vom 16. April 2004

    zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 96/77/EG der Kommission (2) vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (3) aufgeführten Zusatzstoffe.

    (2)

    Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ kommt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2003 zu dem Schluss, dass das Vorhandensein von Carrageen mit niedrigem Molekulargewicht auf ein Minimum beschränkt werden sollte. Das entsprechende Kriterium der in der Richtlinie 96/77/EG aufgeführten bestehenden Reinheitskriterien für E 407 Carrageen und E 407 a (verarbeitetes Eucheuma) muss daher angepasst werden.

    (3)

    Für folgende neue, mit der Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zugelassene Zusatzstoffe sind Spezifikationen anzunehmen: E 907 Hydriertes Poly-1-decen, E 1217 Glyzeryldiacetat und E 1218 Benzylalkohol.

    (4)

    Die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe sind zu berücksichtigen.

    (5)

    Die Richtlinie 96/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang zur Richtlinie 96/77/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens am 1. April 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Vor dem 1. April 2005 in Verkehr gebrachte oder etikettierte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. April 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.)

    (2)  ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/95/EG (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71).

    (3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/114/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 58).


    ANHANG

    Der Anhang zu Richtlinie 96/77/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Die E 407, Carrageen und E 407a, Behandelte Eucheuma-Algen, betreffenden Texte werden wie folgt ersetzt:

    „E 407   CARRAGEEN

    Synonyme

    Im Handel erhältliche Produkte werden unter unterschiedlichen Namen verkauft, z. B. als:

    Agar aus irischem Moos

    Eucheuman (von Eucheuma spp.)

    Iridophycan (von Iridaea spp.)

    Hypnean (von Hypnea spp.)

    Furcellaran oder dänisches Agar (von Furcellaria fastigiata)

    Carrageen (von Chondrus und Gigartina spp.)

    Definition

    Carrageen wird durch wässrige Extraktion aus natürlich vorkommenden Algen der Familien Gigartinaceae, Solieriaceae, Hypneaeceae und Furcellariaceae der Klasse Rhodophyceae (Rotalgen) gewonnen. Bei der Ausfällung werden ausschließlich Methanol, Ethanol oder 2-Propanol als Fällmittel verwandt. Carrageen besteht hauptsächlich aus den Kalium-, Natrium-, Magnesium- und Calciumsalzen der Polysaccharid-Sulfatester, deren Hydrolyse Galactose und 3,6-Anhydrogalactose ergibt. Carrageen darf weder hydrolisiert noch auf andere Weise chemisch abgebaut werden.

    EINECS

    232-524-2

    Beschreibung

    Gelbliches bis farbloses, grobkörniges bis feines Pulver, praktisch geruchlos

    Merkmale

    A.

    Positive Prüfungen auf Galactose, Anhydrogalactose und Sulfat

     

    Reinheit

    Gehalt an Methanol, Ethanol und 2-Propanol

    Höchstens 0,1 % einzeln oder zusammen

    Viskosität einer 1,5 %igen Lösung bei 75 °C

    Mindestens 5 mPa.s

    Trocknungsverlust

    Höchstens 12 % (bei 105 °C über 4 h)

    Sulfat

    Mindestens 15 % und höchstens 40 % (als SO4), bezogen auf die Trockenmasse

    Asche

    Mindestens 15 % und höchstens 40 %, bezogen auf die Trockenmasse bei 550 °C

    Säureunlösliche Asche

    Höchstens 1 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in 10 %iger Salzsäure)

    Säureunlösliche Bestandteile

    Höchstens 2 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in Schwefelsäure von 1 Vol.-%)

    Carrageen mit geringem Molekulargewicht (Molekulargewichtsfraktion unter 50 kDa)

    Höchstens 5 %

    Arsen

    Höchstens 3 mg/kg

    Blei

    Höchstens 5 mg/kg

    Quecksilber

    Höchstens 1 mg/kg

    Cadmium

    Höchstens 1 mg/kg

    Gesamtkeimzahl

    Höchstens 5 000 Kolonien je Gramm

    Hefe und Schimmel

    Höchstens 300 Kolonien je Gramm

    E. coli

    In 5 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.

    In 10 g nicht nachweisbar

    E 407a   BEHANDELTE EUCHEUMA-ALGEN

    Synonyme

    PES (Akronym für processed eucheuma seaweed)

    Definition

    Behandelte Eucheuma-Algen werden durch Kaliumhydroxid-Behandlung der natürlich vorkommenden Algensorten Eucheuma cottonii und Eucheuma spinosum aus der Klasse der Rhodophyceae (Rotalgen) gewonnen, um die Verunreinigungen zu beseitigen; das Endprodukt wird durch Waschen mit Süßwasser und Trocknen hergestellt. Eine weitere Reinigung kann durch Waschen mit Methanol, Ethanol oder 2-Propanol und anschließendes Trocknen vorgenommen werden. Das Produkt besteht im Wesentlichen aus den Kaliumsalzen von Polysaccharidsulfatestern, aus denen durch Hydrolyse Galactose und 3,6-Anhydrogalactose gewonnen werden. Natrium-, Kalzium- und Magnesiumsalze von Polysaccharidsulfatestern fallen in geringeren Mengen an. Das Produkt enthält ferner bis zu 15 % Algenzellulose. Das Carrageen in behandelten Eucheuma-Algen darf nicht hydrolisiert oder in anderer Form chemisch abgebaut werden

    Beschreibung

    Gelbbraunes bis gelbliches, grobes bis feines, praktisch geruchloses Pulver

    Merkmale

    A.

    Positive Prüfungen auf Galactose, Anhydrogalactose und Sulfat

     

    B.

    Löslichkeit

    In Wasser entsteht eine trübe, zähe Suspension. Unlöslich in Ethanol

    Reinheit

    Gehalt an Methanol, Ethanol, 2-Propanol

    Höchstens 0,1 %, einzeln oder zusammen

    Viskosität einer 1,5 %igen Lösung bei 75 °C

    Mindestens 5 mPa.s

    Trocknungsverlust

    Höchstens 12 % (bei 105 °C, über 4 h)

    Sulfat

    Mindestens 15 % und höchstens 40 % (als SO4), bezogen auf die Trockenmasse

    Asche

    Mindestens 15 % und höchstens 40 %, bezogen auf die Trockenmasse bei 550 °C

    Säureunlösliche Asche

    Höchstens 1 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in 10 %iger Salzsäure)

    Säureunlösliche Bestandteile

    Mindestens 8 % und höchstens 15 %, bezogen auf die Trockenmasse (unlöslich in 1 Vol.-% Schwefelsäure)

    Carrageen mit geringem Molekulargewicht (Molekulargewichtsfraktion unter 50 kDa)

    Höchstens 5 %

    Arsen

    Höchstens 3 mg/kg

    Blei

    Höchstens 5 mg/kg

    Quecksilber

    Höchstens 1 mg/kg

    Cadmium

    Höchstens 1 mg/kg

    Gesamtkeimzahl

    Höchstens 5 000 Kolonien je Gramm

    Hefe und Schimmelpilze

    Höchstens 300 Kolonien je Gramm

    E. coli

    In 5 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.

    In 10 g nicht nachweisbar“

    2.

    Folgender E 907, Hydriertes 1-Polydecen, betreffender Text wird nach E 905, Mikrokristallines Wachs, eingefügt:

    „E 907   HYDRIERTES POLYDEC-1-EN

    Synonyme

    Hydriertes Polydec-1-en

    Hydriertes Polyalphaolefin

    Definition

    Chemische Formel

    C10nH20n +2 wobei n = 3-6

    Molekulargewicht

    560 (Mittel)

    Gehalt

    Mindestens 98,5 % hydriertes Polydec-1-en mit folgender Oligomerverteilung:

    C30: 13 — 37 %

    C40: 35 — 70 %

    C50: 9 — 25 %

    C60: 1 — 7 %

    Beschreibung

    Farblose, geruchlose, viskose Flüssigkeit

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Unlöslich in Wasser; gering löslich in Ethanol; löslich in Toluen

    B.

    Verbrennung

    Verbrennt mit heller Flamme und paraffinähnlichem charakteristischem Geruch

    Reinheit

    Viskosität

    Zwischen 5,7 × 10-6 und 6,1 × 10-6 m2s-1 bei 100 °C

    Verbindungen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 30

    Höchstens 1,5 %

    Leicht karbonisierbare Stoffe

    Nach zehnminütigem Schütteln in einem kochenden Wasserbad darf ein Reagenzglas mit Schwefelsäure mit einer Probe von 5 g hydriertem Polydec-1-en höchstens eine sehr schwach strohähnliche Färbung aufweisen

    Nickel

    Höchstens 1 mg/kg

    Blei

    Höchstens 1 mg/kg“

    3.

    Folgender E 1517, Glycerindiacetat, und E 1517, Benzylalkohol, betreffender Text wird angefügt:

    „E 1517   GLYCERINDIACETAT

    Synonyme

    Diacetin

    Definition

    Glycerindiacetat besteht vorwiegend aus einem Gemisch von 1,2- und 1,3-Glycerindiacetat mit geringen Mengen der Mono- und Triester

    Chemische Bezeichnung

    Glycerindiacetat

    1,2,3-propantrioldiacetat

    Chemische Formel

    C7H12O5

    Molekulargewicht

    176,17

    Gehalt

    mindestens 94,0 %

    Beschreibung

    Klare, farblose, hygroskopische, etwas ölige Flüssigkeit mit leicht fettigem Geruch

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Löslich in Wasser, mischbar mit Ethanol

    B.

    Positive Prüfungen auf Glycerin und Acetat

     

    C.

    Spezifisches Gewicht

    d20 20: 1,175 — 1,195

    D.

    Siedebereich

    zwischen 259 und 261 °C

    Reinheit

    Asche insgesamt

    Höchstens 0,02 %

    Säure

    Höchstens 0,4 % (als Essigsäure)

    Arsen

    Höchstens 3 mg/kg

    Blei

    Höchstens 5 mg/kg

    E 1519   BENZYLALKOHOL

    Synonyme

    Phenylcarbinol

    Phenylmethylalkohol

    Benzolmethanol

    Alpha-Hydroxytoluol

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    Benzylalkohol

    Phenylmethanol

    Chemische Formel

    C7H8O

    Molekulargewicht

    108,14

    Gehalt

    mindestens 98,0 %

    Beschreibung

    Farblose, klare Flüssigkeit mit schwach aromatischem Geruch

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Löslich in Wasser, Ethanol und Ether

    B.

    Refraktionsindex

    [n]D20:1,538 – 1,541

    C.

    Spezifisches Gewicht

    d25 25: 1,042 — 1,047

    D.

    Positive Prüfung auf Peroxide

     

    Reinheit

    Destillationsbereich

    Mindestens 95 Vol-% destillieren zwischen 202 und 208 °C

    Säurewert

    Höchstens 0,5

    Aldehyde

    Höchstens 0,2 Vol.-% (als Benzaldehyd)

    Blei

    Höchstens 5 mg/kg“


    Sus