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Document 32004H0024

Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2003 für ein koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2004 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4878)

ABl. L 6 vom 10.1.2004, p. 29–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2004/24/oj

32004H0024

Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2003 für ein koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2004 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4878)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0029 - 0037


Empfehlung der Kommission

vom 19. Dezember 2003

für ein koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4878)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/24/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(1), insbesondere Artikel 14 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Koordinierte Lebensmittelüberwachungsprogramme auf Gemeinschaftsebene, mit denen die einheitliche Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung durch die Mitgliedstaaten zweckmäßiger gestaltet werden soll, sind erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(2) Diese Programme sollten den Nachdruck auf Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel legen, die insbesondere den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen und die Gewährleistung loyaler Handelspraktiken zum Ziel haben.

(3) Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), verlangt, dass die in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien die Kriterien der Europäischen Norm EN-Reihe 45000 einhalten, die nunmehr durch EN ISO 17025:2000 ersetzt wird.

(4) Die gleichzeitige Durchführung einzelstaatlicher und koordinierter Programme kann Informationen liefern und zu Erfahrungen führen, auf die sich die künftige Überwachung und Rechtsetzung stützen kann -

EMPFIEHLT:

1. Im Jahr 2004 sollten die Mitgliedstaaten Inspektionen und Kontrollen durchführen und, wo erforderlich, Proben nehmen und diese in Laboratorien analysieren mit dem Ziel,

- die bakteriologische Sicherheit von Käse aus Rohmilch oder thermisierter Milch zu bewerten,

- die bakteriologische Sicherheit von frischem gekühltem Gefluegelfleisch in Bezug auf thermophilen Campylobacter zu bewerten,

- die bakteriologische und toxikologische Sicherheit von Gewürzen zu bewerten.

2. Zwar wird in dieser Empfehlung die Häufigkeit der Probenahmen und/oder Inspektionen nicht festgelegt, die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass sie ausreichend häufig durchgeführt werden, um einen Überblick über den entsprechenden Bereich in den einzelnen Mitgliedstaaten zu geben.

3. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen entsprechend dem Format der Berichtsblätter im Anhang liefern und damit zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse beitragen. Diese Auskünfte sollten zusammen mit einem erläuternden Bericht, der Hinweise zu den Ergebnissen und den getroffenen Durchführungsmaßnahmen enthalten sollte, der Kommission bis zum 1. Mai 2005 zugeleitet werden.

4. Lebensmittel, die im Rahmen dieses Programms analysiert werden sollen, sind Laboratorien zu übergeben, die den Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG erfuellen. Sollten jedoch solche Laboratorien für bestimmte in dieser Empfehlung vorgesehene Analysen in Mitgliedstaaten nicht vorhanden sein, so können diese Mitgliedstaaten auch andere Laboratorien benennen, die zur Durchführung dieser Analysen befähigt sind.

5. Bakteriologische Sicherheit von Käse aus Rohmilch oder thermisierter Milch

5.1. Umfang des Programms

Durch kontaminierten Käse aus Rohmilch oder thermisierter Milch sind Ausbrüche von Lebensmittelvergiftungen beim Menschen durch verschiedene Bakterienarten wie Salmonella, Listeria monocytogenes, verotoxigene Escherichia coli und Staphylokokkenenterotoxine verursacht worden.

Erzeugung und Verbrauch von Rohmilchkäse haben in der Gemeinschaft langjährige Tradition. Zur Fortführung dieser Tradition bei gleichzeitiger Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sind bei der Erzeugung, Sammlung und Lagerung von Rohmilch, die zur Herstellung von Käse verwendet wird, erhebliche Verbesserungen vorgenommen worden; dabei wird von den Lebensmittelunternehmen besonders auf die Hygiene und Kontrolle des gesamten Herstellungsprozesses geachtet.

Mit diesem Programmteil wird der Zweck verfolgt, die mikrobiologische Sicherheit von Käse aus Roh- bzw. thermisierter Milch zu untersuchen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu fördern und Informationen über die Prävalenz von pathogenen und Indikator-Mikroorganismen in diesen Erzeugnissen zu gewinnen. Die Untersuchung betrifft ein Einjahresprogramm mit einem im zweiten Jahr folgenden umfangreicheren Anschlussprogramm über die bakteriologische Sicherheit von Käse. Mit diesem umfangreicheren Programm wird der Zweck verfolgt, die Ausgangskontamination bei anderen Käsesorten zu ermitteln, um aussagekräftige Schlussfolgerungen zum spezifischen Risiko von Käse aus Roh- bzw. thermisierter Milch ziehen zu können. Die Untersuchungsergebnisse dieses ersten Teils über Käse aus Roh- und thermisierter Milch werden analysiert und unter Berücksichtigung der dann nach dem zweiten Jahr vorliegenden Ergebnisse des allgemeinen Überblicks über den Sektor dargestellt.

5.2. Probenahme und Analysemethode

Untersucht werden sollten Frischkäse, Weichkäse und halbfester Käse aus Roh- oder thermisierter Milch. Hierzu sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben dieser Erzeugnisse bei der Herstellung und im Einzelhandel entnehmen - einschließlich importierter Erzeugnisse - und auf Salmonella, Listeria monocytogenes und thermophilen Campylobacter bzw. Auszählung von Staphylococcus aureus und Escherichia coli testen. Wird Listeria monocytogenes nachgewiesen, so sollten diese Bakterien ausgezählt werden. Werden Proben auf der Einzelhandelsstufe entnommen, können die Tests auf den Nachweis von Salmonella und thermophilen Campylobacter und die Auszählung von Listeria monocytogenes beschränkt werden. Die Proben von jeweils mindestens 100 g bzw. 1 Käse bei weniger als 100 g sollten nach den Grundsätzen der Hygiene gehandhabt, in Kühlbehältern aufbewahrt und unverzüglich zur Auswertung an das Labor gesandt werden.

Den Laboratorien sollte es freigestellt werden, Methoden ihrer Wahl zu benutzen, sofern der entsprechende Leistungsumfang dem verfolgten Zweck gerecht wird. Empfohlen werden allerdings die neueste Fassung der ISO-Norm 6785 bzw. EN/ISO 6579 zum Nachweis von Salmonella, die neueste Fassung der EN/ISO-Norm 11290-1 und 2 zum Nachweis von Listeria monocytogenes, die neueste Fassung von ISO 10272:1995 zum Nachweis von thermophilem Campylobacter, die neueste Fassung von EN/ISO 6888-1 oder 2 für die Auszählung von Staphylococcus aureus und die neueste Fassung der ISO-Norm 11866-2,3 oder ISO 16649-1,2 für die Auszählung von Escherichia coli. Angewandt können auch weitere gleichwertige, von den zuständigen Behörden anerkannte Analysemethoden.

Der Gesamtprobenumfang sollte im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegen.

Die Ergebnisse der Kontrollen sollten in das Musterberichtsblatt in Anhang I aufgenommen werden.

6. Bakteriologische Sicherheit von frischem gekühltem Gefluegelfleisch in Bezug auf thermophilen Campylobacter

6.1. Umfang des Programms

Thermophiler Campylobacter ist eine Hauptursache für lebensmittelbedingte Erkrankungen beim Menschen. Die Zahl der gemeldeten Fälle hat in den letzten Jahren zugenommen; wie epidemiologische Studien zeigen, ist Gefluegelfleisch eine wichtige Infektionsquelle. Ein erheblicher Anteil des zum Verzehr bestimmten frischen Gefluegelfleischs ist mit diesen Bakterien kontaminiert.

Derzeit liegen noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Festlegung eines Kriteriums im Gemeinschaftsrecht zu Campylobacter vor, weitere Studien zur Aufklärung der Epidemiologie dieses Erregers und zur Ermittlung der Rolle anderer tierischer Erzeugnisse und anderer Lebensmittel im Allgemeinen sind in Durchführung.

Mit diesem Programmteil soll die mikrobiologische Sicherheit von frischem Gefluegelfleisch in Bezug auf Campylobacter bewertet werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu fördern und Informationen über die Prävalenz dieser Bakterien in diesen Erzeugnissen zu gewinnen.

6.2. Probenahme und Analysemethode

Untersucht werden sollte frisches gekühltes Gefluegelfleisch, insbesondere Hühner und Puten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten in Schlachtbetrieben und im Einzelhandel repräsentative Proben dieser Erzeugnisse - einschließlich importierter Erzeugnisse - entnehmen und auf thermophilen Campylobacter testen. Die Proben - jeweils 10 g aus der Halshaut vor Kühlung der Schlachtkörper bzw. bei Probenahme im Einzelhandel 25 g oder 25 cm2 Brustfleisch - sollten nach den Grundsätzen der Hygiene gehandhabt, in Kühlbehältern aufbewahrt und unverzüglich an das Analyselabor gesandt werden. Im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit der Ergebnisse wird außerdem empfohlen, die Probenahme in der Zeit von Mai bis Oktober vorzunehmen.

Den Laboratorien sollte es freigestellt sein, Methoden ihrer Wahl zu benutzen, sofern der entsprechende Leistungsumfang dem verfolgten Zweck gerecht wird. Empfohlen wird die neueste Fassung der ISO-Norm 10272:1995 zum Nachweis von thermophilem Campylobacter. Angewandt werden können auch weitere gleichwertige, von den zuständigen Behörden anerkannte Analysemethoden.

Der Gesamtprobenumfang sollte im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegen.

Die Ergebnisse der Kontrollen sollten in das Musterberichtsblatt in Anhang II aufgenommen werden.

7. Bakteriologische und toxikologische Sicherheit von Gewürzen

7.1. Umfang des Programms

Gewürze, Kräuter und pflanzliche Würzmittel werden wegen ihres typischen Geschmacks, ihrer Farbe und Aromen geschätzt. Allerdings können sie mit einer Vielzahl von Mikroorganismen einschließlich pathogener Bakterien, Schimmel- und Hefepilzen belastet sein und bei unsachgemäßer Behandlung einen raschen Verderb des Lebensmittels verursachen, das sie verbessern sollen. So sind Gewürze als Hauptverursacher von Erkrankungen bekannt geworden, wenn sie Lebensmitteln zugegeben wurden, in denen ein weiteres Wachstum der Erreger möglich war. Bei Verwendung von Gewürzen in Lebensmitteln, die nicht gründlich wärmebehandelt worden sind, ist diese Möglichkeit erst recht gegeben. Die Kontamination mit bestimmten Schimmelpilzen kann auch zur Bildung von Toxinen, etwa Aflatoxinen führen, die bei Überschreitung der Grenzwerte nach der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Hoechstgehalte an bestimmten Kontaminanten in Lebensmitteln(4) eine ernsthafte Gefährdung der Verbrauchergesundheit verursachen können.

Mit diesem Programmteil wird der Zweck verfolgt, die bakteriologische und toxikologische Sicherheit von Gewürzen zu bewerten, Informationen über die Prävalenz pathogener Mikroorganismen zu gewinnen und nachzuprüfen, ob bei den in den Verkehr gebrachten Gewürzen die durch das Gemeinschaftsrecht festgelegten Aflatoxin-Grenzwerte im Interesse eines hohes Verbraucherschutzniveaus nicht überschritten werden.

7.2. Probenahme und Analysemethode

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten repräsentative Proben von Gewürzen bei der Einfuhr, in Herstellungs-/Verpackungsbetrieben, im Großhandel, in Betrieben, die Gewürze bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwenden und im Einzelhandel entnehmen

a) zur Auszählung von Enterobacteriaceae, zum Nachweis von Salmonella und zur Auszählung von Bacillus cereus und Clostridium perfringens.

Der Enterobacteriaceae-Wert dient als Indikator für eine mögliche Bestrahlung oder sonstige vergleichbare Behandlung der Gewürze. Die Proben von jeweils mindestens 100 g bzw. 1 Packungseinheit bei weniger als 100 g sollten nach den Grundsätzen der Hygiene gehandhabt und unverzüglich an das Analyselabor gesandt werden. Den Laboratorien ist es freigestellt, eine Methode ihrer Wahl zu benutzen, sofern der entsprechende Leistungsumfang dem verfolgten Zweck gerecht wird. Empfohlen wird die neueste Fassung der ISO-Norm 6579:2002 zum Nachweis von Salmonella, die neueste Fassung der Norm EN ISO 5552:1997 für die Auszählung von Enterobacteriaceae, die neueste Fassung der ISO-Norm 7932:1993 für die Auszählung von Bacillus cereus und die neueste Fassung der ISO-Norm 7937:1997 für die Auszählung von Clostridium perfringens. Angewandt werden können auch weitere gleichwertige von den zuständigen Behörden anerkannte Analysemethoden.

Der Gesamtprobenumfang sollte im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegen.

Die Ergebnisse der folgenden Kontrollen sollten in das Musterberichtsblatt in Anhang III Abschnitt 1 und 2 aufgenommen werden.

b) Zur Feststellung, dass die im Gemeinschaftsrecht festgesetzten Hoechstwerte für Aflatoxine nicht überschritten werden.

Probenahme und Analysen sollten nach der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Hoechstgehalte für Kontaminanten(5) durchgeführt werden. Nach dieser Richtlinie muss die Probengröße je nach Größe der zu kontrollierenden Partie zwischen 1 und 10 kg betragen.

Der Gesamtprobenumfang sollte im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegen.

Die Ergebnisse der folgenden Kontrollen sollten in das Musterberichtsblatt in Anhang IV dieser Empfehlung aufgenommen werden.

Brüssel, den 19. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23.

(2) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(3) ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

(4) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

(5) ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 93.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

ABSCHNITT 1

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ABSCHNITT 2

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ANHANG IV

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