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Document 32004D0853

    2004/853/EG: Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 3 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden

    ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 60–61 (MT)
    ABl. L 369 vom 16.12.2004, p. 58–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/853/oj

    16.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 369/58


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 7. Dezember 2004

    zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 3 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden

    (2004/853/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten.

    (2)

    Die französische und die italienische Regierung haben in einem der Kommission vorgelegten Schreiben, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Kommission am 24. März 2004 registriert wurde, eine Ermächtigung zu einer von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

    (3)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Juni 2004 von dem Antrag der französischen und der italienischen Regierung in Kenntnis gesetzt und der Französischen Republik und der Italienischen Republik am 3. Juni 2004 mitgeteilt, dass alle zur Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben vorliegen.

    (4)

    Frankreich und Italien sind durch zwei Tunnels verbunden: Montblanc (Monte Bianco) und Fréjus. Die Grenze zwischen den beiden Staaten liegt innerhalb der Tunnels, doch wäre es unpraktisch, dort Maut zu erheben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG in seiner derzeitigen Fassung ist unter „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ das Inland zu verstehen. Den derzeitigen Rechtsvorschriften zufolge müssen sich die steuerbaren Mautbeträge also auf die im jeweiligen Land liegende Tunnelstrecke beziehen. Da es teuer und störend wäre, sowohl am einen als auch am anderen Tunnelende eine Mautstelle einzurichten, damit jeder Mitgliedstaat seinen Anteil an der Maut erheben kann, ist die gesamte Maut am Tunneleingang zu entrichten. Für jede Fahrt durch den Tunnel sind zwei Mautbeträge in Rechnung zu stellen und zwei verschiedene MwSt.-Sätze anzuwenden: einer für das französische und einer für das italienische Hoheitsgebiet. Außerdem müssen der steuerbare Betrag und die MwSt. nach ihrer Entrichtung zwischen beiden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Somit wird der bereits komplexe Finanzausgleichsmechanismus, der sich aus der Aufteilung der Verwaltungskosten für den Tunnel zwischen Frankreich und Italien ergibt, durch die MwSt. weiter kompliziert.

    (5)

    Die von Frankreich und Italien beantragte Ausnahmeregelung soll diese beiden Staaten ermächtigen, in Bezug auf den Montblanc (Monte Bianco)- und den Fréjus-Tunnel eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung zu treffen.

    (6)

    Beide Staaten möchten bei beiden Tunnels die Fahrbahn im Tunnel in ihrer gesamten Länge als Hoheitsgebiet desjenigen Staates ansehen, in dem die jeweilige Fahrt durch den Tunnel auf der Fahrbahn beginnt. Die französische Mautstelle würde demnach auf die gesamte Maut für alle auf der französischen Seite beginnenden Fahrten durch den Tunnel den französischen MwSt.-Satz anwenden, und die italienische Seite würde auf die gesamte Maut für alle in Italien beginnenden Fahrten durch den Tunnel den italienischen MwSt.-Satz anwenden.

    (7)

    Diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Mauterhebung und muss der Vereinfachung der MwSt.-Berechnung und -Abführung dienen. Sie hat in Bezug auf andere Umsätze keine Auswirkungen auf das MwSt.-Gebiet Italiens oder Frankreichs.

    (8)

    Die angestrebte Maßnahme soll die beschriebenen Probleme durch Vereinfachung der Regeln für die MwSt.-Entrichtung lösen und ist im Wesentlichen technischer Natur. Sie hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaften und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer.

    (9)

    Da es um die Definition des MwSt.-Gebiets geht, an der sich in Zukunft nichts ändern dürfte, sollte die Ausnahmeregelung nicht befristet werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden Frankreich und Italien ermächtigt, die Fahrbahn im Montblanc (Monte Bianco)-Tunnel und im Fréjus-Tunnel in ihrer gesamten Länge als Teil des Hoheitsgebiets desjenigen Mitgliedstaats anzusehen, in dem die jeweilige Fahrt auf der Fahrbahn beginnt.

    Artikel 2

    Artikel 1 gilt ausschließlich für die Tunnelmaut.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. ZALM


    (1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


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