Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R1091

    Verordnung (EG) Nr. 1091/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

    ABl. L 157 vom 26.6.2003, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0492

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1091/oj

    32003R1091

    Verordnung (EG) Nr. 1091/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

    Amtsblatt Nr. L 157 vom 26/06/2003 S. 0001 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1091/2003 des Rates

    vom 18. Juni 2003

    zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002(2) wurden die Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2003 festgelegt.

    (2) Im vierten Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits(3) sind für die Gemeinschaft in grönländischen Gewässern Fangmöglichkeiten für Lodde vorgesehen. Die Gemeinschaft erhält 70 % des grönländischen Anteils an der Lodde-TAC, der im Juni festgelegt wird und allen Mitgliedstaaten offen steht. Damit die Sommerfischerei früher aufgenommen werden kann als in den letzten Jahren, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen.

    (3) Entsprechend dem Verfahren des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(4) hat die Gemeinschaft Konsultationen mit dem Königreich Norwegen durchgeführt. Die Delegationen sind übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, Norwegen in den Gemeinschaftsgewässern eine Quote in Höhe von 40000 Tonnen Sandaal zuzuweisen, während Norwegen Quoten in Höhe von 2500 Tonnen Schellfisch und 1500 Tonnen Scholle in der Nordsee an die Gemeinschaft abtritt. Ferner wurde vereinbart zu empfehlen, dass die Gemeinschaft in den norwegischen Gewässern nördlich von 62° N 48493 Tonnen atlanto-skandischen Hering und Norwegen in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° N 48493 Tonnen atlanto-skandischen Hering fangen darf, sowie den Anteil der Gemeinschaft an der gemeinsamen NEAFC-Quote für Makrele in internationalen Gewässern auf 7520 Tonnen festzulegen. Es sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Ergebnisse dieser Konsultationen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

    (4) In der vereinbarten Niederschrift über die Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 20. Dezember 2002 wurde Einigkeit darüber erzielt, den jeweiligen Behörden zu empfehlen, dass die Europäische Gemeinschaft 40000 Tonnen Stintdorsch in Gebiet IV (norwegische Gewässer) als Sandaal fischen darf.

    (5) Entsprechend dem Verfahren des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits(5) hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Landesregierung der Färöer durchgeführt. Die Delegationen sind übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, dass die Vertragsparteien in den Gewässern der jeweils anderen Partei nördlich von 62° N 6022 Tonnen atlanto-skandischen Hering fangen dürfen. Es sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Ergebnisse dieser Konsultationen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

    (6) Bis zur Aushandlung einer langfristigen Bewirtschaftungsregelung für Blauen Wittling mit den beteiligten Küstenstaaten erscheint es angezeigt, für die Gemeinschaft in den ICES-Gebieten I, II, V, VI, VII, XII und XIV (internationale Gewässer) eine Quote von 250000 Tonnen festzusetzen, auf die alle Mitgliedstaaten Zugriff haben.

    (7) Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat im Januar 2003 eine TAC für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L in Höhe von 13000 Tonnen für die Gemeinschaft festgesetzt. Diese Maßnahme sollte daher von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (8) Nachdem die Gemeinschaft als Sofortmaßnahme für alle Fischereifahrzeuge eine Schließung der EG-Gewässer der Ostsee für die Schleppnetzfischerei auf Kabeljau für die Zeit vom 15. April bis zum 31. Mai 2003 beschlossen hatte, hat Estland darum ersucht, in der Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober 2003 in den Gemeinschaftsgewässern Schleppnetzfischerei betreiben zu dürfen. Der Rat hält es für angezeigt, Anhang VI Teil II der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 entsprechend zu ändern.

    (9) Aufgrund außergewöhnlicher Umstände hat Litauen die EG um Rückgabe von 800 Tonnen der Quote ersucht, die es der EG für den Heringsfang in seinen Gewässern für 2003 zugestanden hatte, wodurch sich die entsprechende Quote der Gemeinschaft verringert. Im Gegenzug haben sich die litauischen Behörden verpflichtet, der Gemeinschaft von Litauens nationaler Quote, die von der IBSFC für das Jahr 2004 festgelegt wird, 800 Tonnen Hering in seinen Gewässern zu überlassen. Der Rat hält es für angezeigt, Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 entsprechend zu ändern.

    (10) Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

    "(4) Die Kommission legt die der Gemeinschaft zugänglichen Fangmöglichkeiten für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) in einem Umfang von 70 % des grönländischen Anteils an der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC angenommen worden ist. Nach Übertragung von 30000 Tonnen an Island, 10000 Tonnen an die Färöer und 6700 Tonnen an Norwegen ist die verbleibende Menge allen Mitgliedstaaten zugänglich."

    2. Anhang IA wird nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert.

    3. Anhang IB wird nach Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung geändert.

    4. Anhang IC wird nach Maßgabe von Anhang III dieser Verordnung geändert.

    5. Anhang ID wird nach Maßgabe von Anhang IV dieser Verordnung geändert.

    6. Anhang IE wird nach Maßgabe von Anhang V dieser Verordnung geändert.

    7. Anhang VI wird nach Maßgabe von Anhang VI dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 728/2003 der Kommission (ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 3).

    (3) ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2.

    (4) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

    (5) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

    ANHANG I

    In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Einträge für Hering in dem Gebiet IIId (litauische Gewässer) durch folgende Einträge ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    In Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Einträge für Sandaale in den Gebieten "IIa, Skagerrak, Kattegat, Nordsee", für Schellfisch in den Gebieten "IIa (EG-Gewässer), Nordsee", für Scholle in den Gebieten "IIa (EG-Gewässer), Nordsee" und für Stintdorsch im Gebiet "IV (norwegische Gewässer)" durch folgende Einträge ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG III

    In Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Einträge für Hering in den Gebieten "I, II (EG-Gewässer, internationale Gewässer)" und für Blauen Wittling in den Gebieten "I, II (NEAFC-Regelungsbereich)" durch folgende Einträge ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG IV

    In Anhang ID der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Einträge für Blauen Wittling in den Gebieten "V, VI, VII, XII und XIV (1)" und für Makrele in den Gebieten "IIa (EG-Gewässer), Skagerrak and Kattegat, IIIb, c, d (EG-Gewässer), Nordsee" sowie den Gebieten "IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV" durch folgende Einträge ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG V

    In Anhang IE der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 wird der Eintrag für Tiefseegarnelen im Gebiet "NAFO 3L" durch folgenden Eintrag ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG VI

    Teil I und Teil II von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 erhalten folgende Fassung:

    "

    TEIL I

    MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNG VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL II

    MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNG VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Top