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Document 32003L0110

Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg

ABl. L 321 vom 6.12.2003, p. 26–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/110/oj

32003L0110

Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg

Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2003 S. 0026 - 0031


Richtlinie 2003/110/EG des Rates

vom 25. November 2003

über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b),

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gegenseitige Unterstützung bei der Rückführung trägt dem gemeinsamen Ziel der Beendigung des illegalen Aufenthalts ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger Rechnung. Eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Regelung trägt zudem zur Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der Verfahren bei.

(2) Für die Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen gewinnt die Rückführung auf dem Luftweg zunehmend an Bedeutung. Trotz des Bemühens der Mitgliedstaaten, vorrangig direkte Flugverbindungen zu nutzen, kann es unter wirtschaftlichen Aspekten bzw. wegen eines unzureichenden Angebots an Direktfluegen erforderlich werden, Flugverbindungen zu nutzen, die über Transitflughäfen anderer Mitgliedstaaten führen.

(3) In der Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen(1) und dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98)10)(2) wird der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg bereits Rechnung getragen.

(4) Die Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten, insbesondere bei der Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs gegenüber renitenten Drittstaatsangehörigen, sollten unberührt bleiben.

(5) Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter Abkommen) sollte insbesondere im Hinblick auf die Bordgewalt des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und Haftungsfragen unberührt bleiben.

(6) Hinsichtlich der Unterrichtung der Luftverkehrsgesellschaften über die Durchführung unbegleiteter und begleiteter Rückführungen wird auf Anhang 9 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) vom 7. Dezember 1944 Bezug genommen.

(7) Die Mitgliedstaaten führen diese Richtlinie unter Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch. Gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen sollte eine Durchbeförderung auf dem Luftweg weder beantragt noch genehmigt werden, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitdrittland die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht wäre.

(8) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.

(9) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die Dänemark somit nicht bindet und auf es keine Anwendung findet. Da diese Richtlinie den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft insoweit ergänzt, als er für Drittstaatsangehörige gilt, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie erlassen hat, ob es die Richtlinie in sein innerstaatliches Recht umsetzt.

(10) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Richtlinie insoweit eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999 mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen geschlossenen Übereinkommens über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) dar, als sie für Drittstaatsangehörige gilt, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellen, die in den in Artikel 1 Punkt C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(5) vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(11) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher vorbehaltlich von Artikel 4 dieses Protokolls weder für sie bindend noch auf sie anwendbar ist.

(12) Diese Richtlinie stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte 2003 dar -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen zur Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden bei unbegleiteten und begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg auf den Transitflughäfen der Mitgliedstaaten festzulegen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist;

b) "ersuchender Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der eine Rückführungsentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen vollstreckt und die Durchbeförderung über einen anderen Mitgliedstaat beantragt;

c) "ersuchter Mitgliedstaat" oder "Durchbeförderungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, über dessen Transitflughafen die Durchbeförderung erfolgen soll;

d) "Begleitkräfte" alle Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, einschließlich der mit der Wahrnehmung der medizinischen Versorgung betrauten Personen sowie Sprachmittler;

e) "Durchbeförderung auf dem Luftweg"Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte im Bereich des Flughafens des ersuchten Mitgliedstaats.

Artikel 3

(1) Ein Mitgliedstaat, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg wünscht, prüft, ob hierfür ein Direktflug in den Zielstaat genutzt werden kann.

(2) Kann aus vertretbaren praktischen Gründen für die gewünschte Rückführung kein Direktflug in den Zielstaat genutzt werden, so kann der Mitgliedstaat die Durchbeförderung auf dem Luftweg über einen anderen Mitgliedstaat beantragen. Die Durchbeförderung auf dem Luftweg wird grundsätzlich nicht beantragt, wenn die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats erforderlich machen würde.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 kann der ersuchte Mitgliedstaat die Durchbeförderung auf dem Luftweg ablehnen, wenn

a) dem Drittstaatsangehörigen nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats Straftaten zur Last gelegt werden oder wenn zur Vollstreckung einer Strafe nach ihm gefahndet wird,

b) die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch das Zielland nicht durchführbar ist,

c) die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats erforderlich macht,

d) die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem bestimmten Termin nicht möglich ist oder

e) der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen des ersuchten Mitgliedstaats darstellt.

(4) Im Fall des Absatzes 3 Buchstabe d) benennt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfuellt sind.

(5) Bereits erteilte Bewilligungen für die Durchbeförderung auf dem Luftweg können von dem ersuchten Mitgliedstaat zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 3 bekannt werden, die eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen.

(6) Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat die Ablehnung oder Rücknahme der Bewilligung der Durchbeförderung auf dem Luftweg nach den Absätzen 3 oder 5 oder die aus einem anderen Grund bestehende Unmöglichkeit der Durchbeförderung unverzüglich unter Darlegung der Gründe mit.

Artikel 4

(1) Das Ersuchen auf eine begleitete oder unbegleitete Durchbeförderung auf dem Luftweg und die damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 ist durch den ersuchenden Mitgliedstaat schriftlich zu stellen. Es soll dem ersuchten Mitgliedstaat so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch zwei Tage vor der Durchbeförderung zugehen. Diese Frist kann in besonders begründeten Dringlichkeitsfällen unterschritten werden.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zwei Tagen seine Entscheidung mit. Diese Frist kann in besonders begründeten Fällen um höchstens 48 Stunden verlängert werden. Ohne Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats darf eine Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht begonnen werden.

Geht innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 keine Antwort des ersuchten Mitgliedstaats ein, kann mit den Durchbeförderungsmaßnahmen mittels einer Notifikation durch den ersuchenden Mitgliedstaat begonnen werden.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, dass mit den Durchbeförderungsmaßnahmen mittels einer Notifikation durch den ersuchenden Mitgliedstaat begonnen werden kann.

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 3. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig über diese Übereinkünfte und Vereinbarungen Bericht.

(3) Zum Zweck der Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 sind dem ersuchten Mitgliedstaat die Angaben auf dem für die Beantragung und Bewilligung der Durchbeförderung auf dem Luftweg zu verwendenden Vordruck gemäß dem Anhang zu übermitteln.

Die zur Aktualisierung oder Anpassung des Durchbeförderungsersuchens gemäß dem Anhang erforderlichen Maßnahmen sowie die Verfahren für die Übermittlung des Ersuchens werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4) Zu jedem Durchbeförderungsersuchen teilt der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat die im Anhang aufgeführten Einzelheiten mit.

(5) Für die Entgegennahme des Ersuchens nach Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten jeweils eine zentrale Behörde.

Die zentralen Behörden benennen Kontaktstellen für die maßgeblichen Transitflughäfen, die während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmaßnahmen erreichbar sind.

Artikel 5

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat trifft entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Durchbeförderung so rasch wie möglich abgewickelt wird.

Die Durchbeförderung muss binnen höchstens 24 Stunden abgewickelt werden.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat veranlasst in gegenseitigen Konsultationen mit dem ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Standards alle Unterstützungsmaßnahmen, die von der Landung und der Öffnung der Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des Drittstaatsangehörigen erforderlich sind. In den Fällen des Buchstaben b) sind jedoch keine Konsultationen erforderlich.

In Betracht kommen insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen:

a) die Abholung des Drittstaatsangehörigen am Flugzeug sowie dessen Begleitung auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum Weiterflug,

b) die notärztliche Versorgung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte,

c) die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte,

d) die Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von Reisedokumenten, insbesondere bei unbegleiteten Rückführungen,

e) bei unbegleiteten Rückführungen die Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Ort und Zeit der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats,

f) die Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über etwaige schwerwiegende Zwischenfälle während der Durchbeförderung des Drittstaatsangehörigen.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts:

a) die Drittstaatsangehörigen an einen sicheren Ort bringen und dort unterbringen;

b) rechtmäßige Mittel zur Verhinderung oder Beendigung von durch den Drittstaatsangehörigen versuchten Widerstandshandlungen gegen die Durchbeförderung anwenden.

(4) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 kann der ersuchte Mitgliedstaat in Fällen, in denen trotz einer gemäß den Absätzen 1 und 2 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf Ersuchen von und im Benehmen mit dem ersuchenden Mitgliedstaat alle erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen für die Fortsetzung der Durchbeförderung treffen.

In diesen Fällen kann die Frist nach Absatz 1 auf höchstens 48 Stunden verlängert werden.

(5) Über Art und Umfang der Unterstützung nach den Absätzen 2, 3 und 4 entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, bei denen die Verantwortung für die getroffene Maßnahme liegt.

(6) Die für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben b) und c) anfallenden Kosten trägt der ersuchende Mitgliedstaat.

Die übrigen Kosten werden - soweit sie tatsächlich angefallen sind und ihre Höhe bestimmbar ist - ebenfalls vom ersuchenden Mitgliedstaat getragen.

Die Mitgliedstaaten erteilen einschlägige Informationen in Bezug auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Kosten nach Unterabsatz 2.

Artikel 6

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet sich zur unverzüglichen Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen, wenn

a) die Bewilligung der Durchbeförderung auf dem Luftweg nach Artikel 3 Absätze 3 oder 5 abgelehnt oder zurückgenommen wurde,

b) der Drittstaatsangehörige während der Durchbeförderung unerlaubt in den ersuchten Mitgliedstaat eingereist ist,

c) die Rückführung des Drittstaatsangehörigen in ein weiteres Transitland oder das Zielland oder das Anbordgehen für den Weiterflug gescheitert ist oder

d) die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund unmöglich ist.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat unterstützt in den Fällen des Absatzes 1 die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen in den ersuchenden Mitgliedstaat. Der ersuchende Mitgliedstaat trägt die für die Rückreise des Drittstaatsangehörigen erforderlichen Kosten.

Artikel 7

(1) Bei der Durchführung der Durchbeförderung beschränken sich die Befugnisse der Begleitkräfte auf Notwehr. Darüber hinaus können die Begleitkräfte, wenn keine Beamten der Strafverfolgungsbehörden des Durchbeförderungsmitgliedstaats zugegen sind oder zur Unterstützung der Strafverfolgungsbeamten, in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass der Drittstaatsangehörige fluechtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

Die Begleitkräfte müssen unter allen Umständen die Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats einhalten.

(2) Die Begleitkräfte führen bei der Durchbeförderung auf dem Luftweg keine Waffen mit sich und tragen Zivilkleidung. Sie müssen sich auf Verlangen des ersuchten Mitgliedstaats entsprechend ausweisen und unter anderem die vom Durchbeförderungsmitgliedstaat erteilte Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 vorlegen.

Artikel 8

Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967, aus internationalen Übereinkünften über Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie aus internationalen Übereinkommen über die Auslieferung von Personen.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 6. Dezember 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Der Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98) 10) wird aufgehoben.

Artikel 12

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) ABl. C 5 vom 10.1.1996, S. 3.

(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 193.

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

ANHANG

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