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Document 32003D0475

    2003/475/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2000/604/EG über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik

    ABl. L 158 vom 27.6.2003, p. 55–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/475/oj

    32003D0475

    2003/475/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2000/604/EG über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik

    Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0055 - 0057


    Beschluss des Rates

    vom 18. Juni 2003

    zur Änderung des Beschlusses 2000/604/EG über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik

    (2003/475/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

    nach Stellungnahme der Kommission(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Ausschuss für Wirtschaftspolitik ist in Artikel 272 des Vertrags vorgesehen.

    (2) Der Rat hat am 29. September 2000 den Beschluss 2000/604/EG über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik(2) angenommen.

    (3) Aufgrund dieser Satzung konnte der Ausschuss bislang ordnungsgemäß arbeiten.

    (4) Im Anschluss an den Beschluss, der von den Staats- und Regierungschefs im Dezember 2002 auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen angenommen wurde, haben am 16. April 2003 zehn neue Mitgliedstaaten einen Vertrag über ihren Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet und werden der Union voraussichtlich am 1. Mai 2004 beitreten.

    (5) Der Ausschuss für Wirtschaftspolitik sollte auch nach der Erweiterung weiterhin effizient arbeiten.

    (6) Daher sollten die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik geändert werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2000/604/EG wird wie folgt geändert:

    a) Erwägungsgrund 14 erhält folgende Fassung:

    "(14) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank sollten in angemessener Weise in dem Ausschuss vertreten sein. Sie sollten jeweils zwei Mitglieder benennen."

    b) Der Anhang wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. C 127 vom 29.5.2003, S. 33.

    (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 28.

    ANHANG

    "ANHANG

    SATZUNG DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFTSPOLITIK

    TEIL I AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

    Artikel 1

    (1) Unbeschadet der Artikel 114 und 207 des Vertrags wirkt der Ausschuss für Wirtschaftspolitik (nachstehend "Ausschuss" genannt) an der Vorbereitung der Arbeit des Rates zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft mit und berät die Kommission und den Rat.

    (2) Der Ausschuss wirkt durch wirtschaftliche Analysen, Stellungnahmen zu den Methoden und Ausarbeitung von Entwürfen für wirtschaftspolitische Empfehlungen, insbesondere zu strukturellen Maßnahmen im Hinblick auf eine Steigerung des Wachstumspotenzials und der Beschäftigung in der Gemeinschaft, an der Vorbereitung der Arbeit des Rates mit. In diesem Rahmen konzentriert sich der Ausschuss insbesondere auf folgende Themenbereiche:

    a) Funktionieren des Güter-, Kapital-, Dienstleistungs- und Arbeitsmarktes, einschließlich der Entwicklung der Löhne, der Produktivität, der Beschäftigung und der Wettbewerbsfähigkeit;

    b) Rolle und Leistungsstärke des öffentlichen Sektors und langfristige Stabilität der öffentlichen Finanzen;

    c) Auswirkungen spezifischer Maßnahmen, wie beispielsweise in den Bereichen Umwelt, Forschung und Entwicklung sowie sozialer Zusammenhalt, auf die Wirtschaft insgesamt.

    (3) In den vorgenannten Bereichen unterstützt der Ausschuss unbeschadet der Artikel 114 und 207 des Vertrags den Rat in seiner Arbeit, insbesondere bei der Festlegung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik, und wirkt beim Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 99 Absatz 3 des Vertrags mit. In diesem Zusammenhang beobachtet der Ausschuss regelmäßig die Wirtschaftspolitik der einzelnen Länder und konzentriert sich dabei insbesondere auf die Strukturreformen in den Mitgliedstaaten.

    (4) Unbeschadet der Artikel 130 und 207 des Vertrags wirkt der Ausschuss im Rahmen des Beschäftigungstitels des Vertrags an der Arbeit des Rates mit.

    (5) Der Ausschuss unterstützt den Wirtschafts- und Finanzausschuss insbesondere bei der Überprüfung der kurz- und mittelfristigen makroökonomischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft, indem er hauptsächlich methodische Fragen betreffend die Wechselwirkung zwischen Strukturpolitik und makroökonomischer Politik sowie die Lohnentwicklung in den Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft analysiert und dazu Stellung nimmt.

    (6) Der Ausschuss schafft den Rahmen für den makroökonomischen Dialog auf fachlicher Ebene zwischen Vertretern des Ausschusses (einschließlich der Europäischen Zentralbank), des Wirtschafts- und Finanzausschusses, des Beschäftigungsausschusses, der Kommission und der Sozialpartner.

    (7) Der Ausschuss wird gemäß Artikel 272 des Vertrags von der Kommission zu dem maximalen Steigerungssatz bei den nichtobligatorischen Ausgaben im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angehört.

    Artikel 2

    Der Ausschuss gibt auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder des Wirtschafts- und Finanzausschusses Stellungnahmen ab; er kann dies auch von sich aus tun.

    Artikel 3

    Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben bei der Berichterstattung an den Rat in enger Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss wahr. Im Rahmen seines Beitrags zur Vorbereitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik erstattet der Ausschuss dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht. Er koordiniert seine Arbeit mit dem Beschäftigungsausschuss und anderen Ausschüssen und Arbeitsgruppen, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen an der Vorbereitung der Ratsarbeit beteiligt sind.

    TEIL II ZUSAMMENSETZUNG

    Artikel 4

    (1) Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und die Europäische Zentralbank entsenden jeweils zwei Mitglieder in den Ausschuss.

    (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden aus dem Kreis der hohen Beamten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Festlegung der Wirtschafts- und Strukturpolitik ausgewählt.

    Artikel 5

    Die Mitglieder des Ausschusses lassen sich bei der Erfuellung ihrer Pflichten von den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft leiten.

    TEIL III PRÄSIDENT UND SEKRETARIAT

    Artikel 6

    (1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten für einen Zeitraum von zwei Jahren. In der Regel ist ihr zweijähriges Mandat nicht erneuerbar.

    (2) Der Präsident überträgt sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied seiner Delegation.

    Artikel 7

    Ist der Präsident an der Erfuellung seiner Pflichten verhindert, so wird er durch einen der Vizepräsidenten des Ausschusses vertreten.

    Artikel 8

    (1) Der Ausschuss wird durch ein Sekretariat unter Leitung eines Sekretärs unterstützt. Der Sekretär und das für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderliche Personal werden von der Kommission gestellt. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses ernannt. Der Sekretär und sein Personal handeln auf Weisung des Ausschusses, wenn sie für den Ausschuss tätig werden.

    (2) Die Ausgaben des Ausschusses werden in die Voranschläge der Kommission einbezogen.

    TEIL IV VERFAHREN

    Artikel 9

    Stellungnahmen oder Berichte werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder angenommen, falls eine Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wird jedoch zu Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst, ein Gutachten oder eine Stellungnahme abgegeben, so dürfen die Mitglieder aus den Zentralbanken und der Kommission in vollem Umfang an den Beratungen, nicht aber an einer Abstimmung teilnehmen. Der Ausschuss berichtet auch über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

    Artikel 10

    Grundsätzlich ist es nur den Ausschussmitgliedern gestattet, in den Sitzungen des Ausschusses das Wort zu ergreifen. In Ausnahmefällen kann der Präsident abweichende Regelungen zulassen.

    Artikel 11

    Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen mit der Prüfung spezifischer Fragen betrauen. In diesen Fällen wird der Vorsitz durch ein vom Ausschuss benanntes Mitglied wahrgenommen.

    Artikel 12

    Der Ausschuss, die Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen können Sachverständige zu ihrer Unterstützung heranziehen.

    Artikel 13

    Der Ausschuss wird vom Präsidenten entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder von mindestens fünf Mitgliedern einberufen.

    Artikel 14

    (1) Grundsätzlich vertritt der Präsident den Ausschuss; insbesondere kann der Präsident vom Ausschuss ermächtigt werden, über die Beratungen zu berichten und mündliche Bemerkungen zu den vom Ausschuss ausgearbeiteten Stellungnahmen und Berichten vorzubringen.

    (2) Es obliegt dem Präsidenten des Ausschusses, die Beziehungen des Ausschusses zum Europäischen Parlament zu unterhalten; dieses wird, soweit angezeigt, über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

    Artikel 15

    (1) Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich, sofern nicht etwas anders beschlossen wird. Die gleiche Regel gilt für die Beratungen seiner Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen.

    (2) Die vom Ausschuss ausgearbeiteten Berichte oder Stellungnahmen sind der Öffentlichkeit zugänglich, nachdem sie dem Empfänger übermittelt worden sind, es sei denn, es bestehen überwiegende Gründe für die Geheimhaltung dieser Unterlagen.

    Artikel 16

    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

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