Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0100

    2003/100/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 498)

    ABl. L 41 vom 14.2.2003, p. 41–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/07/2007; Aufgehoben durch 32007R0727

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/100(1)/oj

    32003D0100

    2003/100/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 498)

    Amtsblatt Nr. L 041 vom 14/02/2003 S. 0041 - 0045


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Februar 2003

    zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 498)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/100/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Innerhalb der Schaf- und Ziegenpopulation der Gemeinschaft stellt Scrapie ein erhebliches Problem der Tiergesundheit dar.

    (2) Es gibt kein validiertes Routine-Diagnoseverfahren, mit dem bei Schafen und Ziegen zwischen Infektionen mit BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) und Infektionen mit Scrapie unterschieden werden könnte. Es ist nicht bewiesen, dass unter natürlichen Bedingungen bei Schafen und Ziegen BSE-Infektionen auftreten. Allerdings besteht Ungewissheit darüber, ob die Schaf- und Ziegenpopulation mit BSE infiziert worden sein könnte und ob der Erreger möglicherweise noch in der Population präsent ist. Dementsprechend stellt die Infektion von Schafen und Ziegen mit übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (TSE) potenziell ein Problem der öffentlichen Gesundheit dar.

    (3) Untersuchungen haben ergeben, dass bestimmte Prionprotein-Genotypen bei Schafen Resistenz gegen Scrapie erzeugen. Heute liegen Beweise dafür vor, dass Schafe, bei denen unter Versuchsbedingungen eine BSE-Infektion oral ausgelöst wurde, eine ähnliche genetisch bedingte BSE-Resistenz aufweisen.

    (4) Das Gutachten des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (WLA) vom 4./5. April 2002 über "Safe sourcing of small ruminant materials" (Sichere Gewinnung von Material kleiner Wiederkäuer) stellt Leitlinien auf für die Eckpunkte eines Programms zur Züchtung TSE-resistenter Schafe. Nach Auffassung des WLA sollte ein solches Programm auf Risikopopulationen oder Risikogebiete abzielen.

    (5) Zu den Anforderungen an ein solches Züchtungsprogramm zählt ein Näherungswert für die Häufigkeit von ARR/ARR-Schafen in jeder bedeutenden Rasse. Zur Beschaffung dieser Information wurde mit der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission(3) eine Erhebung über die Schafrassen in den Mitgliedstaaten eingeführt.

    (6) Befreiungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms gemäß der vorliegenden Entscheidung sollten möglich sein in Bezug auf bestimmte Rassen mit einer geringen natürlichen Resistenz und auf lokal vorkommende Rassen, die in dem betreffenden Gebiet heimisch und von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(4).

    (7) In seinem Gutachten empfahl der WLA, Vorkehrungen für die Zertifizierung von Beständen mit vernachlässigbarem Scrapie-/BSE-Risiko zu treffen. Als eine Möglichkeit wird geraten, die Zertifizierung auf eine vollständige genetische TSE-Resistenz im Verein mit regelmäßigen TSE-Tests zu stützen.

    (8) Der WLA empfahl eine umfassende Liste derjenigen Gewebe von Schafen und Ziegen, die im Fall einer bestätigten oder wahrscheinlichen BSE-Infektion ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnten. In dem Gutachten wird jedoch die Ansicht vertreten, diese Gewebe würden dann kein signifikantes Risiko darstellen, wenn sie von resistenten und teilresistenten Tieren unter 18 bzw. 6 Monaten stammten. Es empfiehlt sich, die Schaffung zertifizierter Bestände nach diesen Anhaltspunkten zu fördern.

    (9) Die Kommission beabsichtigt, dem Rat und dem Parlament eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzuschlagen, um eine Rechtsgrundlage für die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Entscheidung zu schaffen. In der Zwischenzeit empfiehlt es sich, diese Entscheidung als Übergangsmaßnahme zu erlassen.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Definitionen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen in Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG.

    Artikel 2

    Programm zur Züchtung reiner Schafrassen auf TSE-Resistenz

    (1) Bis zum 1. Januar 2004 führt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe des Ergebnisses der Erhebung gemäß der Entscheidung 2002/1003/EG ein Züchtungsprogramm ein, um in jeder seiner Schafrassen, die einheimisch ist oder eine bedeutende Population in seinem Hoheitsgebiet darstellt, nach TSE-Resistenz zu selektieren. Anhang I enthält die Mindestanforderungen an ein solches Programm.

    (2) Der Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Teilnahme an dem Züchtungsprogramm gemäß Absatz 1 für die Bestandsbesitzer bis zum 1. April 2005 freiwillig ist. Nach diesem Datum besteht jedoch für alle Bestände mit hohem genetischem Wert die Pflicht zur Teilnahme an dem Programm.

    Artikel 3

    Befreiungen

    (1) Die Mitgliedstaaten können von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms im Sinne von Artikel 2 befreit werden, und zwar

    - entweder in dem Fall, dass gemäß Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit (Scrapie) vorgelegt und gebilligt wurde, das eine kontinuierliche und aktive Überwachung der im Betrieb verendeten Schafe und Ziegen sämtlicher Bestände in den Mitgliedstaaten umfasst,

    - oder wenn das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates von der Kommission gemäß Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgrund der Ergebnisse einer schlüssigen statistischen Erhebung als srapiefrei anerkannt wurde.

    (2) Befreiungen gemäß Absatz 1 sind nach dem in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Verfahren zu beschließen.

    Artikel 4

    Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz bestimmter Schafbestände

    (1) Bis zum 1. Januar 2004 legt jeder Mitgliedstaat Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz bestimmter Schafbestände fest.

    Diese Rahmenbedingungen erfuellen die Vorgaben in Anhang II.

    (2) Die Anerkennung der TSE-Resistenz eines Bestands entsprechend den in Absatz 1 genannten Rahmenbedingungen darf nicht als Kriterium dafür betrachtet werden, dass der Bestand TSE-frei ist.

    Artikel 5

    Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission folgende Berichte vor:

    a) bis 1. April 2004 einen Bericht über die Anforderungen ihres Züchtungsprogramms gemäß Artikel 2,

    b) erstmals bis 1. April 2005 einen Jahresbericht über den Stand der Züchtungsprogramme.

    Artikel 6

    Zusammenfassende Berichte der Kommission an die Mitgliedstaaten

    Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Berichte gemäß Artikel 5 legt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte vor.

    Artikel 7

    Überprüfung

    Diese Entscheidung wird überprüft

    a) anhand der Berichte gemäß Artikel 5,

    b) in Bezug auf Rassen, bei denen während der Durchführung des Züchtungsprogramms schwerwiegende negative genetische Auswirkungen nachgewiesen wurden,

    c) auf jeden Fall vor dem 1. April 2005, um etwaige neue wissenschaftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.

    Artikel 8

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Februar 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 225 vom 28.8.2002, S. 3.

    (3) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

    (4) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1.

    ANHANG I

    MINDESTANFORDERUNGEN AN EIN PROGRAMM ZUR ZÜCHTUNG VON SCHAFEN AUF TSE-RESISTENZ

    Teil 1 - Allgemeine Anforderungen

    1. Das Züchtungsprogramm hat sich auf Bestände mit hohem genetischem Wert zu konzentrieren.

    2. Es wird eine Datenbank eingerichtet, die mindestens folgende Angaben enthält:

    a) Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Bestände,

    b) Identifizierung der einzelnen Tiere, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden,

    c) die Ergebnisse der Genotypisierungen.

    3. Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, so dass der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, anhand seiner individuellen Identifizierungsnummer zertifiziert wird.

    4. Die Probenahme erfolgt durch Personal, das hierfür im Rahmen des Züchtungsprogramms eigens bestimmt wird.

    5. Es wird ein System für die Identifizierung der Tiere und Proben, für die Bearbeitung der Proben und die Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimiert. Die Effizienz dieses Systems unterliegt regelmäßigen Zufallsüberprüfungen.

    6. Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.

    7. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtorganisationen, die genetische Banken mit Samen, Eizellen und/oder Embryonen, einrichten möchten, die repräsentativ für die infolge des Züchtungsprogramms selten werdenden Prionprotein-Genotypen sind, hierbei unterstützen.

    8. Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, die Folgendes berücksichtigen:

    a) die Häufigkeit der verschiedenen Allele innerhalb der Rasse,

    b) die Seltenheit der Rasse,

    c) Vermeiden von Inzucht oder genetischer Drift.

    Teil 2 - Spezifische Vorschriften für die teilnehmenden Bestände

    1. Zweck des Züchtungsprogramms ist es, die Prävalenz des ARR-Allels innerhalb des Schafbestands zu erhöhen und dabei gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu reduzieren, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.

    2. Für die teilnehmenden Bestände gelten folgende Mindestanforderungen:

    a) Sämtliche Tiere des Bestands, bei denen eine Genotypisierung vorgenommen werden soll, müssen anhand sicherer Mittel einzeln identifiziert werden;

    b) bei allen zur Züchtung innerhalb des Bestands vorgesehenen Böcken muss eine Genotypisierung vorgenommen werden, bevor sie zur Zucht verwendet werden;

    c) jedes männliche Tier, das Träger des VRQ-Allels ist, ist innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung zu schlachten oder zu kastrieren; das Tier darf den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen;

    d) weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen;

    e) es ist verboten, männliche Tiere, einschließlich Samenspender für künstliche Besamung, die nicht im Rahmen des Programms zertifiziert wurden, zur Züchtung innerhalb des Bestands zu verwenden.

    Teil 3 - Schutz von Rassen und Produktionsmerkmalen

    1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Befreiung von den Anforderungen gemäß Teil 2 Absatz 2 Buchstaben c) und d) zu gewähren in Bezug auf Rassen,

    a) bei denen laut der Erhebung gemäß der Entscheidung 2002/1003/EG das ARR-Allel weniger als 25 % ausmacht oder

    b) die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind.

    2. Im Fall von Rassen, bei denen laut der Erhebung gemäß der Entscheidung 2002/1003/EG das ARR-Allel fehlt oder weniger als 10 % ausmacht, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Befreiung von den Teilen 1 und 2 zu gewähren, sofern die betreffenden Rassen in Programme zur Scrapie-Bekämpfung einbezogen werden.

    3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Befreiungen, die sie gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren, sowie über die dabei zugrunde gelegten Kriterien.

    ANHANG II

    RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG DER TSE-RESISTENZ VON SCHAFBESTÄNDEN

    1. Mit Hilfe der Rahmenbedingungen sollen Bestände als TSE-resistent anerkannt werden, die aufgrund der Teilnahme an dem Züchtungsprogramm gemäß Artikel 2 oder aus anderen Gründen bestimmte Kriterien erfuellen.

    Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:

    a) Bestände der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR.

    b) Bestände der Stufe II sind Bestände, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammt.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen zu entsprechen.

    2. Aus den TSE-resistenten Beständen werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar

    a) im Betrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;

    b) bei Beständen der Stufe I aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof Proben für die TSE-Testung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

    Top