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Document 32002R2154

    Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind

    ABl. L 328 vom 5.12.2002, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2154/oj

    32002R2154

    Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 05/12/2002 S. 0004 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 des Rates

    vom 28. November 2002

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Bestimmungen zur Auswahl der zu prüfenden Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89(3) sollten geändert werden, um die Fortschritte beim Einsatz von Risikoanalysetechniken bei anderen Kontrollmaßnahmen sowie die seit der letzten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 eingetretene Inflation zu berücksichtigen und den Mitgliedstaaten ein flexibleres Vorgehen bei der Auswahl der Unternehmen zu ermöglichen.

    (2) Es sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten erfordern. Ein Rückgang der Anzahl von Prüfungen als Niederschlag der Auswahl von Unternehmen auf der Grundlage von Risikoanalysetechniken und verstärkter gegenseitiger Unterstützung sollte nicht zu einem Qualitätsrückgang bei den Prüfungen führen.

    (3) Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorgesehenen Vorschriften über die Mitteilung der Anträge auf gegenseitige Amtshilfe sollten vereinfacht werden.

    (4) Die Vorschriften über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ergeben, sind überholt und sollten daher aufgehoben werden.

    (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Diese Verordnung betrifft die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter (nachstehend 'Unternehmen' genannt)."

    b) Folgender Absatz wird angefügt: "(5) Bei Prüfungen von Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Entwicklung und von Projekten, die nicht gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2311/2000(4) ausdrücklich vom Anwendungsbereich solcher Prüfungen ausgenommen sind, ist besonders auf die Sonderbedingungen zu achten, die für die Durchführung solcher Maßnahmen und Projekte gelten."

    2. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Unterabsatz 1 wird der Betrag "100000 ECU" durch den Betrag "150000 EUR" ersetzt,

    b) in Unterabsatz 4 wird der Betrag "300000 ECU" durch den Betrag "350000 EUR" ersetzt,

    c) in Unterabsatz 5 wird der Betrag "30000 ECU" durch den Betrag "40000 EUR" ersetzt.

    3. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind."

    4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Nehmen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in das gemäß Artikel 10 Absatz 1 übermittelte Programm einen Vorschlag für gemeinsame Maßnahmen auf, die eine erhebliche gegenseitige Amtshilfe erfordern, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten auf Antrag eine Verringerung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Mindestanzahl Prüfungen um höchstens 25 % gestatten."

    b) Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: "Eine Übersicht über diese Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen."

    c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 2 in einem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 3 benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsaufforderungen erstellt werden. Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

    Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres."

    5. Die Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 16a und 17 werden gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Prüfungszeitraum 2003/2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. Fischer Boel

    (1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 366.

    (2) Stellungnahme vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABL. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).

    (4) ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 10.

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