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Document 32001R1148
Commission Regulation (EC) No 1148/2001 of 12 June 2001 on checks on conformity to the marketing standards applicable to fresh fruit and vegetables
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
ABl. L 156 vom 13.6.2001, p. 9–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31992R2251 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 32001R1148R(01) | (LT) | |||
Modified by | 32001R2379 | Ersetzung | Artikel 7.4 | 13/12/2001 | |
Modified by | 32001R2379 | Zusatz | Artikel 7.8 | 13/12/2001 | |
Modified by | 32001R2379 | Änderung | Artikel 7.2 | 13/12/2001 | |
Modified by | 32001R2379 | Zusatz | Artikel 7.5 BI | 13/12/2001 | |
Modified by | 32001R2379 | Ersetzung | Anhang 3 | 13/12/2001 | |
Modified by | 32001R2379 | Vervollständigung | Artikel 7.3 | 13/12/2001 | |
Derogated in | 32001R2540 | Abweichung | Artikel 6.4 | 31/12/2002 | |
Derogated in | 32001R2590 | Abweichung | Artikel 7.1 | 18/01/2002 | |
Derogated in | 32002R0168 | 31/12/2002 | |||
Modified by | 32003R0408 | Zusatz | Artikel 6.4 BI | 09/03/2003 | |
Modified by | 32003R0408 | Zusatz | Artikel 5.1 BI | 09/03/2003 | |
Modified by | 32003R0408 | Änderung | Artikel 5.1 | 09/03/2003 | |
Modified by | 32003R0408 | Vervollständigung | Artikel 5.2 | 09/03/2003 | |
Modified by | 32003R0408 | DATE Artikel 11.2 | |||
Modified by | 32003R0408 | Ersetzung | Artikel 6.4 | 09/03/2003 | |
Modified by | 32003R0408 | Vervollständigung | Artikel 9.3 | 09/03/2003 | |
Modified by | 32003R0408 | Ersetzung | Anhang 4 | 09/03/2003 | |
Modified by | 32003R0408 | Vervollständigung | Artikel 7.5 | 09/03/2003 | |
Repealed by | 32007R1580 |
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 156 vom 13/06/2001 S. 0009 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 766/97(4), muss erheblich geändert werden, um der Entwicklung und Professionalisierung des Handels mit frischem Obst und Gemüse und den Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor Rechung zu tragen und um einige Bestimmungen der Verordnung zu präzisieren. In dem Bemühen um Vereinfachung und Klarheit des neuen Textes ist es notwendig, diese Regelung vollständig neu zu fassen und die Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 aufzuheben. (2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf jeder Vermarktungsstufe zuständig sind. In Hinblick auf die unterschiedliche Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten ist vorzusehen, dass in jedem Mitgliedstaat eine Stelle für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen benannten Stellen zuständig ist. (3) Die Konformitätskontrollen müssen anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Unternehmer konzentrieren, bei denen die Gefahr, nicht konforme Waren vorzufinden, am größten ist. Die Mitgliedstaaten müssen nach Maßgabe der Merkmale ihres nationalen Marktes Regeln festlegen, gemäß denen sie die Kontrollen vorrangig auf die eine oder andere Unternehmerkategorie ausrichten. Aus Gründen der Transparenz, sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden. Da Informationen über Unternehmer und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit bei der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank der Unternehmer im Sektor frisches Obst und Gemüse erstellt werden, die sich an das Verzeichnis gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 anschließt. (4) Bei den Ausfuhren von Obst und Gemüse nach Drittländern müssen die Normen eingehalten werden, die Mitgliedstaaten müssen das gewährleisten und dies gemäß dem im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geschlossenen Genfer Protokoll zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und dem OECD-Schema für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse bescheinigen. Bei den Einfuhren von frischem Obst und Gemüse aus Drittländern müssen die Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen eingehalten werden. Vor der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. Im Falle bestimmter Drittländer, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können die Kontrollen von den Kontrollstellen dieser Drittländer durchgeführt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so müssen die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit der von den Kontrollstellen der Drittländer durchgeführten Kontrollen überprüfen und die Kommission über die Ergebnisse dieser Überprüfungen unterrichten. (5) Es ist sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind und die nicht den Normen entsprechen müssen, nicht auf den Markt für Erzeugnisse gelangen, die zum Verbrauch im frischen Zustand bestimmt sind. Diese Erzeugnisse sind daher in geeigneter Weise zu kennzeichnen und sollten in bestimmten Fällen von einer Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung begleitet werden, die ihre endgültige Verwendung bestätigt und deren Überprüfung ermöglicht. (6) Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte unabhängig von der Vermarktungsstufe derselben Art Kontrolle unterworfen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen worden sind und die mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mutgliedstaaten führen auf allen Vermarktungsstufen die Konformitätskontrollen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, zur Feststellung, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entsprechen nach den Vorschriften der vorliegenden Verordnung durch. Artikel 2 Zuständige Stellen (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend "die koordinierende Behörde" genannt. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission - Name, Postanschrift und E-Mail Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 bezeichneten koordinierenden Behörde, - Name, Postanschrift und E-Mail Anschrift der für die Kontrolle zuständigen Stelle bzw. Stellen, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bezeichnet haben, nachstehend "Kontrollstellen" genannt, und - die genaue Definition des Aufgabenbereichs der benannten Kontrollstellen. (3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere im Einklang mit Absatz 1 bezeichnete Stelle sein. (4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C. Artikel 3 Datenbank der Unternehmer (1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Datenbank der Unternehmer im Sektor Obst und Gemüse, in die unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Unternehmer eingetragen sind, die mit der Vermarktung von frischem Obst und Gemüse beschäftigt sind, für das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Normen festgelegt wurden. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die frisches Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen gelten, besitzt, um dieses auf eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten feilzuhalten, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder nach Drittländern auszuführen. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, gemäß denen folgende Unternehmer in der Datenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden: - die Unternehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben, dass sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 von der Einhaltung der Vermarktungsnormen befreit sind, - die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel von geringen Mengen an Obst und Gemüse beschränkt. (2) Besteht die Datenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere von den Kontrollstellen auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die sie bei den Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen sammeln. (3) Diese Datenbank enthält für jeden Unternehmer die Registriernummer, Name, Anschrift, die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Kategorien im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette, eine Angabe über die Bedeutung des Unternehmers, Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei diesem Unternehmer getroffenen Feststellungen sowie jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird. (4) Die Unternehmer sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für erforderlich erachteten Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Unternehmer, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in die Datenbank aufgenommen werden müssen. Artikel 4 Konformitätskontrollen auf dem Binnenmarkt (1) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung für Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen auf allen Vermarktungsstufen bei den Erzeugnissen ein, die sich im Besitz der Unternehmer befinden. Im Rahmen dieser Regelung setzen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe einer Analyse des Risikos, dass ein Unternehmer nicht den Vermarktungsnormen entsprechende Erzeugnisse vermarktet, die Häufigkeit der Kontrollen fest, die von den Kontrollstellen durchgeführt werden müssen; wobei diese Häufigkeit ausreichen muss, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung bei jeder der von ihnen vorher festgelegten Unternehmerkategorien zu gewährleisten. Die betreffende Risikoanalyse gründet sich auf die Größe der Unternehmen, ihren Platz in der Vermarktungskette, die bei den vorherigen Kontrollen gemachten Feststellungen sowie etwaige andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter. In diesem Rahmen sind Unternehmer, die Obst und Gemüse aufbereiten und verpacken, insbesondere im Anbaugebiet, häufiger zu kontrollieren als die Unternehmer anderer Kategorien. Die Kontrollen können auch während der Beförderung erfolgen. Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Kontrollstellen die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Unternehmern. (2) Die Unternehmer sind verpflichtet, den Kontrollstellen die Informationen mitzuteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen als notwendig erachten. (3) Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von drei Jahren, der verlängert werden kann, erlauben, dass die Unternehmer der Versandstufe, die ausreichende Garantien für eine dauerhafte und hohe Konformitätsrate bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse bieten, den Aufkleber, dessen Muster in Anhang III aufgeführt ist, auf jedem versandten Packstück anbringen. Außerdem müssen die Unternehmer, denen diese Möglichkeit offen steht, - über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat genehmigte Ausbildung erhalten hat; - über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen; - sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrolltätigkeiten aufgezeichnet sind. Bietet der Unternehmer keine zufriedenstellende Garantie für eine dauerhafte und hohe Konformitätsrate mehr oder wird eine der vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfuellt, so entzieht der Mitgliedstaat die Genehmigung, derzufolge der Unternehmer den Aufkleber, dessen Muster in Anhang III aufgeführt ist, auf jedem versandten Packstück anbringen darf. (4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilt die koordinierende Behörde die Einzelheiten der Kontrollregelung gemäß Absatz 1 der Kommission mit. Diese Mitteilung umfasst insbesondere die verschiedenen Unternehmerkategorien, die festgelegt worden sind, und die Kontrollhäufigkeit, die für jede Kategorie festgesetzt worden ist, sowie gegebenenfalls die genauen Bedingungen für die Anwendung von Absatz 3, die genauen Bedingungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 und den Mindestumfang der Kontrollen, die bei den verschiedenen Unternehmern durchzuführen sind. Jede spätere Änderung der Kontrollregelung ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Artikel 5 Konformitätskontrollen bei der Ausfuhr (1) Bevor die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, vergewissert sich die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollstelle durch eine Konformitätskontrolle, dass diese Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entsprechen. Die Ausführer sind verpflichtet, den Kontrollstellen die Informationen mitzuteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen als notwendig erachten. Bei Unternehmern, die die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 erfuellen, können die Mitgliedstaaten für jede betreffende Unternehmerkategorie und nach einer Risikoanalyse einen Mindestanteil der Sendungen und Mengen festsetzen, die einer Konformitätskontrolle durch die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollstelle unterzogen werden. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschrift zu gewährleisten. Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so heben die Kontrollstellen den Anteil der Sendungen an, die bei den betreffenden Unternehmern kontrolliert werden. (2) Die Kontrollstelle erteilt die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I für jede zur Ausfuhr bestimmte Partie nach Abschluss der Kontrolltätigkeiten gemäß Absatz 1, sofern diese ihrer Beurteilung nach den Normen entspricht. Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien genau aufzuführen sind. (3) Die Zollbehörde nimmt die Ausfuhranmeldung nur an, wenn - die Waren entweder von einer Bescheinigung gemäß Absatz 2 oder einer Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 begleitet wird oder - die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde in geeigneter Weise mitgeteilt hat, dass eine dieser beiden Bescheinigungen für die betreffenden Partien erteilt worden ist. Artikel 6 Konformitätskontrollen bei der Einfuhr (1) Vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr werden die Erzeugnisse aus Drittländern einer Kontrolle auf Einhaltung der Vermarktungsnormen unterzogen. Die Einführer sind verpflichtet, den Kontrollstellen die Informationen mitzuteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 5 als notwendig erachten. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 nimmt die auf der Einfuhrstufe zuständige Kontrollstelle bei jeder eingeführten Partie eine Konformitätskontrolle vor und erteilt die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I, wenn die Erzeugnisse den Normen entsprechen. Besteht eine Einfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien, die die Einfuhrsendung ausmachen, genau aufzuführen sind. (3) Die Zollbehörde lässt die Abfertigung zum freien Verkehr nur zu, wenn - die Ware entweder von einer Bescheinigung gemäß Absatz 2, einer Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder einer Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 begleitet wird oder - die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde in geeigneter Weise mitgeteilt hat, dass eine dieser Bescheinigungen für die betreffenden Partien erteilt worden ist. (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 steht es der auf der Einfuhrstufe zuständigen Kontrollstelle frei, auf die Kontrolle bestimmter Partien mit einem Gewicht bis zu 500 Kilogramm zu verzichten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Gefahr der Nichtkonformität mit den Vermarktungsnormen bei diesen Partien gering ist. Sie übermittelt der Zollbehörde eine mit ihrem Stempel versehene diesbezügliche Erklärung oder unterrichtet sie auf andere Weise, so dass diese die Verzollung durchführen kann. Artikel 7 Anerkennung der von den Drittländern vor Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen (1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach den Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Tätigkeiten im Rahmen der Konformitätskontrolle, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchführt, anerkennen. (2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für diejenigen Drittländer auf Antrag erteilt werden, in deren Hoheitsgebiet die gemeinsamen Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse eingehalten werden. In der Anerkennung wird der offizielle Korrespondent in dem Drittland benannt, unter dessen Verantwortung die Kontrolltätigkeiten gemäß Absatz 1 durchgeführt werden. Dieser Korrespondent ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. In der Anerkennung werden auch die mit der Durchführung der vorgenannten Kontrollen beauftragten Kontrolldienste benannt, nachstehend "die Kontrolldienste" genannt. Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Drittländer im Rahmen dieses Artikels gewährten Anerkennungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C. (3) Die Kontrolldienste müssen amtliche Kontrolldienste oder von dem in Absatz 2 genannten Korrespondenten amtlich anerkannt sein, ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Einrichtunen verfügen, um diese Kontrollen nach den in Artikel 9 Absatz 1 genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Die Kontrolldienste stellen für jede vor ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft kontrollierte Partie entweder die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I oder ein anderes zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland vereinbartes Formular aus. Besteht die Einfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien genau aufzuführen sind. (4) Die Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Kontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen. (5) Die Mitgliedstaaten überprüfen auf der Einfuhrstufe, ob die unter den Bedingungen dieses Artikels eingeführten Erzeugnisse den Normen entsprechen, indem sie für jedes betreffende Drittland Konformitätskontrollen bei einem bedeutenden Anteil der unter diesen Bedingungen eingeführten Sendungen und Mengen durchführen. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durch die Kontrolldienste zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 auf die so kontrollierten Partien angewendet werden, wenn diese den Vermarktungsnormen nicht entsprechen. Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies unverzüglich der Kommission mit und die Kontrollstellen heben den Anteil der Sendungen und Mengen an, die gemäß den Vorschriften dieses Artikels kontrolliert werden. (6) Die koordinierende Behörde meldet der Kommission vierteljährlich spätestens am Ende des Vierteljahres, das auf das betreffende Vierteljahr folgt, aufgeschlüsselt nach Drittländern und nach Erzeugnissen die Anzahl der Partien und die betreffenden Mengen, die unter den Bedingungen von Absatz 1 eingeführt worden sind, die Anzahl der Partien und die betreffenden Mengen, die der Konformitätskontrolle gemäß Absatz 5 unterworfen worden sind, und diejenigen dieser Partien, bei denen die Kontrollstellen festgestellt haben, dass die Waren den Angaben in den vom Kontrolldienst ausgestellten Konformitätsbescheinigungen nicht entsprechen, wobei für jede dieser Partien die betreffende Menge und die Art der festgestellten Mängel angegeben werden. (7) Die Zollbehörden übermitteln der koordinierenden Behörde und/oder den Kontrollstellen alle für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Angaben. Artikel 8 Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse (1) Im Sinne dieser Verordnung sind zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse Obst und Gemüse, das Vermarktungsnormen unterliegt und in Verarbeitungsbetriebe verbracht wird, um dort zu Erzeugnissen verarbeitet zu werden, deren Position in der Kombinierten Nomenklatur von derjenigen des ursprünglichen Frischerzeugnisses abweicht. (2) Die zuständigen Kontrollstellen erteilen die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung gemäß Anhang II für die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten und für die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind und somit den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht entsprechen müssen. Sie vergewissern sich, dass die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Absatz 3 eingehalten werden. (3) Bei der Einfuhr übermittelt die zuständige Kontrollstelle nach Erteilung jeder Bescheinigung gemäß Absatz 2 eine Kopie der Bescheinigung sowie alle für eine etwaige Kontrolle der Verarbeitung erforderlichen Angaben unverzüglich der koordinierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem die industrielle Verarbeitung durchgeführt wird. Das Verarbeitungsunternehmen sendet die Bescheinigung nach der Verarbeitung an die zuständige Kontrollstelle; diese vergewissert sich, dass die Erzeugnisse tatsächlich einer industriellen Verarbeitung unterzogen wurden. (4) Die Verpackungen der zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse müssen vom Packer deutlich sichtbar mit der Angabe "industrielle Zweckbestimmung" oder einer anderen entsprechenden Angabe gekennzeichnet worden sein. Bei in loser Schüttung versandten Waren, die unmittelbar in ein Transportmittel verladen wurden, muss diese Angabe auf einem Warenbegleitpapier oder einem sichtbar im Beförderungsmittel angebrachten Papier vermerkt sein. (5) Die Mitgliedstaaten treffen alle von ihnen für notwendig erachteten Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, dass für den Frischmarkt bestimmte Waren das Anbaugebiet in Form von Waren zur industriellen Verarbeitung verlassen. Artikel 9 Kontrollverfahren (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden, falls und sofern diese Verordnung nichts Gegenteiliges vorsieht, gemäß den Methoden des Anhangs IV vorgenommen. Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest. (2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die zuständige Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I ausstellen. Diese Bescheinigung wird auf jeden Fall auf der Einfuhr- und der Ausfuhrstufe ausgestellt. (3) Im Fall der Nichtkonformität stellt die Kontrollstelle ein an den Unternehmer oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von der Einhaltung der von der vorgenannten Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Unternehmer können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon normgerecht aufzubereiten. Die normgerecht aufbereiteten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die zuständige Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die Aufbereitung vorgenommen worden ist. Sie erteilt gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die Nachbesserung erfolgt ist. Artikel 10 Schlussbestimmungen (1) Die Kontrollstellen jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie mit Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, sorgen dafür, dass die Beanstandung bis zur Großhandelsstufe, einschließlich der Verteilerzentren, unverzüglich den koordinierenden Behörden der mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. (2) Wird eine Partie mit Waren bei der Einfuhr aus einem Drittland als nicht normgerecht beanstandet, so meldet die koordinierende Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Beanstandung unverzüglich der Kommission und den koordinierenden Behörden der mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten, die die erforderliche Weiterleitung dieser Informationen auf ihrem Hoheitsgebiet veranlassen. Die der Kommission zu machende Mitteilung wird gemäß dem von der Kommission angegebenen elektronischen System vorgenommen. (3) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen in den Rechnungen und Begleitpapieren für Erzeugnisse, die Vermarktungsnormen unterliegen, die Klasse, das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die industrielle Zweckbestimmung des Erzeugnisses angegeben sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher. Artikel 11 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 wird aufgehoben. (2) Unternehmer, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 von der Versandkontrolle freigestellt waren, dürfen Verpackungsmaterial mit dem Aufkleber gemäß Anhang III derselben Verordnung bis zum 31. Dezember 2002 verwenden. (3) Die gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 ausgestellten Kontrollbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in Feld 12 der betreffenden Bescheinigung gültig. Die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 ausgestellten Bescheinigungen über die industrielle Zweckbestimmung bleiben bis zum 31. Januar 2002 gültig. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3. (3) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 9. (4) ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 10. ANHANG I >PIC FILE= "L_2001156DE.001502.EPS"> ANHANG II >PIC FILE= "L_2001156DE.001702.EPS"> ANHANG III >PIC FILE= "L_2001156DE.001902.EPS"> ANHANG IV KONTROLLMETHODEN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 Anmerkung: Diese Kontrollmethoden gründen sich auf die Bestimmungen des Leitfadens für die Durchführung der Qualitätskontrolle bei frischem Obst und Gemüse, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) verabschiedet wurde. 1. Begriffsbestimmungen a) Konformitätskontrolle Kontrolle, die durchgeführt wird, um die Übereinstimmung des Obstes und Gemüses mit den Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu überprüfen. b) Kontrolleur Von der zuständigen Stelle Beauftragter mit entsprechender Dauer-Fachausbildung zur Durchführung der Konformitätskontrolle. c) Sendung Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Erzeugnismenge, die von einem bestimmten Unternehmer vermarktet werden soll und deren Identifizierung anhand eines Begleitpapiers erfolgt. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien frisches Obst und Gemüse bestehen. d) Partie Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Menge an Erzeugnissen, die hinsichtlich folgender Merkmale einheitlich ist: - Identität des Packers und/oder Absenders, - Ursprungsland, - Art des Erzeugnisses, - Erzeugnisklasse, - Größe (wenn das Erzeugnis anhand seiner Größe eingeteilt wird), - Sorte oder Handelstyp (nach den entsprechenden Anforderungen der Norm), - Art der Verpackung und Aufmachung. Ist es bei der Kontrolle jedoch schwierig, zwischen den Partien zu unterscheiden, und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer Sendung in diesem besonderen Fall als eine einzige Partie betrachtet werden, wenn sie in Bezug auf Erzeugnisart, Versender, Klasse und, falls dies in der Norm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp einheitliche Merkmale aufweisen. e) Probenahme Die vorübergehende Entnahme einer bestimmten Erzeugnismenge (Probe) zur Konformitätskontrolle. f) Einzelprobe Der Partie entnommenes Packstück bzw. bei loser Ware an einer bestimmten Stelle der Partie entnommene Menge. g) Gesamtrobe Mehrere der Partie entnommene, repräsentative Einzelproben, deren Umfang zur Prüfung der Partie nach sämtlichen Kriterien ausreicht. h) Reduzierte Probe Der Gesamtprobe entnommene repräsentative Menge des Erzeugnisses, deren Umfang zur Prüfung der Partie nach bestimmten Kriterien ausreicht. Einer Gesamtprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden. 2. Durchführung der Konformitätskontrolle a) Allgemeine Bemerkungen Die Konformitätskontrolle geschieht durch Prüfung einer für die Partie repräsentativen Gesamtprobe, die im Stichprobenverfahren an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen wird. Die Gesamtprobe gilt grundsätzlich als für die Partie repräsentativ. b) Vorführung der Erzeugnisse Der Kontrolleur bestimmt die Packstücke, die er zu prüfen wünscht. Diese müssen ihm von der dazu befugten Person oder deren Stellvertreter vorgeführt werden. Die Maßnahme besteht somit darin, die Gesamtprobe vorzuführen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Identifizierung der Sendung oder ihrer Partien erforderlich sind. Sind reduzierte Proben erforderlich, so entnimmt sie der Kontrolleur aus der Gesamtprobe. c) Identifizierung der Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder anderer Kriterien wie der Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates(1). Umfasst die Sendung mehrere Partien, so muss der Kontrolleur anhand der Begleitpapiere oder Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Anhand seiner Kontrolle stellt er dann fest, inwieweit eine Übereinstimmung der Partien mit den Angaben in diesen Unterlagen gegeben ist. Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits auf ein solches verladen worden, so müssen die Angaben über dieses Transportmittel zur Identifizierung der Sendung dienen. d) Prüfung der Partie - Begutachtung der Verpackung und der Aufmachung anhand von Einzelproben: Konformität und Sauberkeit der Verpackung und des Verpackungsmaterials müssen nach Maßgabe der Voraussichten für die Einhaltung der Normen geprüft werden. Sind nur bestimmte Verpackungsarten zulässig, so stellt der Kontrolleur fest, ob sie tatsächlich angewendet worden sind. Umfasst die Norm für eine bestimmte Menge auch Vorschriften für die Aufmachung, so muss auch die Konformität der Aufmachung geprüft werden. - Prüfung der Kennzeichnung anhand von Einzelproben: Zunächst ist festzustellen, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entspricht. Während der Prüfung stellt der Kontrolleur fest, ob die Einzelheiten der Kennzeichnung ordnungsgemäß sind oder ob sie geändert werden müssen. - Prüfung der Konformität der Erzeugnisse: Der Kontrolleur bestimmt den Umfang der Gesamtprobe, der ihm eine Beurteilung der Partien ermöglicht. Er wählt willkürlich die zu kontrollierenden Packstücke oder, bei Erzeugnissen in loser Schüttung, die Punkte der Partie, an denen die Einzelproben entnommen werden müssen. Beschädigte Packstücke dürfen der Gesamtprobe nicht angehören. Sie müssen abgesondert werden und gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein. Damit eine Beanstandung ausgesprochen werden kann, muss die Probenahme mindestens bei folgenden Mengen erfolgen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei groß ausfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) in loser Schüttung müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil bilden, so kann er eine weitere Kontrolle durchführen; in diesem Fall wird ein Gesamtergebnis als Durchschnitt der bei den beiden Kontrollen ermittelten prozentualen Anteile gebildet. Die Konformität hinsichtlich bestimmter Kriterien betreffend das Vorhandensein oder Fehlen von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Proben festgestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kontrolle zur Vernichtung des Erzeugnisse führt. Der Umfang dieser Proben ist auf die zur Beurteilung der Partie unbedingt notwendige Mindestmenge zu beschränken. Werden solche Fehler festgestellt oder vermutet, so darf der Umfang der reduzierten Probe 10 % des Umfangs der ursprünglich zur Kontrolle gebildeten Gesamtprobe nicht überschreiten. e) Kontrolle des Erzeugnisses Das zu kontrollierende Erzeugnis ist vollständig aus seiner Verpackung herauszunehmen. Bei fertigverpackten Erzeugnissen darf der Kontrolleur hiervon nur absehen, wenn Art und Beschaffenheit der Verpackung eine Prüfung des Inhalts auch ohne Auspacken gestatten. Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Güteklasse und der Größe geschieht anhand der Gesamtprobe. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil anhand der Anzahl oder des Gewichts nicht normgerechter Erzeugnisse. f) Berichte über die Kontrollergebnisse Gegebenenfalls werden die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 ausgestellt. Bei Nichterfuellung der Normen muss der Unternehmer oder sein Vertreter über die Gründe für die Beanstandung unterrichtet werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht gemacht werden, so muss dies dem Unternehmer oder seinem Vertreter mitgeteilt werden. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so kann der Prozentsatz des Erzeugnisses angegeben werden, der als nicht normgerecht beurteilt wurde, es sei denn, das Erzeugnis kann durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht gemacht werden. g) Wertminderung des Erzeugnisses aufgrund einer Konformitätskontrolle Nach Abschluss der Kontrolle wird die Gesamtprobe dem Befugten oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt. Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Kontrolle beschädigten Teile der Gesamtprobe zu ersetzen. Wurde die Konformitätskontrolle auf die unbedingt notwendige Mindestmenge beschränkt, so kann im Fall einer Minderung des Handelswertes des Erzeugnisses keine Entschädigung von der zuständigen Stelle verlangt werden. (1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.