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Document 32000R1578
Commission Regulation (EC) No 1578/2000 of 19 July 2000 implementing Council Regulation (EC) No 577/98 on the organisation of a labour force sample survey in the Community concerning the specification of the 2001 ad hoc module on length and patterns of working time
Verordnung (EG) Nr. 1578/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2001 über Dauer und Struktur der Arbeitszeit
Verordnung (EG) Nr. 1578/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2001 über Dauer und Struktur der Arbeitszeit
ABl. L 181 vom 20.7.2000, p. 39–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implementation | 31998R0577 | Durchführung | Artikel 4.2 | 09/08/2000 |
Verordnung (EG) Nr. 1578/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2001 über Dauer und Struktur der Arbeitszeit
Amtsblatt Nr. L 181 vom 20/07/2000 S. 0039 - 0041
Verordnung (EG) Nr. 1578/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2001 über Dauer und Struktur der Arbeitszeit DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 muß die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu erhebenden Informationen mindestens zwölf Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt werden. (2) Zur Überwachung der beschäftigungspolitischen Leitlinien benötigt die Kommission strukturelle Statistiken über flexible Arbeitszeitregelungen und Arten von Arbeitsverträgen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang dieser Verordnung ist die detaillierte Liste der im Rahmen des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2001 zu erhebenden Informationen festgelegt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 2000 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. (2) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts. (3) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2001 über Dauer und Struktur der Arbeitszeit 1. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle. 2. Die Daten werden nur für die Haupterwerbstätigkeit erhoben. 3. Die Variablen werden wie folgt codiert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Die Erhebung der Variablen für Arbeit am Abend, Nachtarbeit, Samstagsarbeit und Sonntagsarbeit in den Spalten 205-208 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung muß im Jahr 2001 für denselben Berichtszeitraum erfolgen wie für das in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Ad-hoc-Modul.