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Document 32000D0708

    2000/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2000 zur dritten Änderung der Entscheidung 1999/507/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3178) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 289 vom 16.11.2000, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/708/oj

    32000D0708

    2000/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2000 zur dritten Änderung der Entscheidung 1999/507/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3178) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 16/11/2000 S. 0041 - 0041


    Entscheidung der Kommission

    vom 6. November 2000

    zur dritten Änderung der Entscheidung 1999/507/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3178)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/708/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 1999/507/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/6/EG(4), hat die Kommission in Bezug auf die Nipah- bzw. Hendra-Krankheit Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen aus Malaysia (Halbinsel) und Australien erlassen, die unter anderem Labortests für zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Hunde und Katzen umfassen.

    (2) Die nach australischem Recht meldepflichtige Hendra-Krankheit ist in Australien seit der Annahme der Entscheidung 1999/507/EG nicht gemeldet worden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Entscheidung, die Australien betreffen, an die Seuchenlage in diesem Land angepasst werden, indem insbesondere die Vorschriften für Labortests bei aus Australien eingeführten Katzen aufgehoben werden.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Entscheidung 1999/507/EG wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

    2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Katzen im Transit, sofern sie das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. November 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

    (3) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 66.

    (4) ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 29.

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