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Document 31999R2700

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2700/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 1999

ABl. L 327 vom 21.12.1999, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2700/oj

31999R2700

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2700/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 1999

Amtsblatt Nr. L 327 vom 21/12/1999 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2700/1999 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1238/1999(2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 1999 anzugleichen.

(2) Nach Maßgabe von Anhang XI des Statuts werden im Zuge der jährlichen Angleichung für das Haushaltsjahr 2000 vor dem 31. Dezember 2000 und rückwirkend zum 1. Juli 2000 die Berichtigungskoeffizienten neu festgesetzt.

(3) Die neuen Berichtigungskoeffizienten können dazu führen, daß Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Jahres 2000, die nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepaßt werden müssen.

(4) Es ist daher vorzusehen, daß für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2000 die im Falle einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen bzw. die im Falle einer Senkung der Koeffizienten zuviel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

(5) Im letzteren Fall ist eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zuviel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2000 vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999:

a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 165,87 EUR durch den Betrag von 170,35 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 213,61 EUR durch den Betrag von 219,38 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 381,61 EUR durch den Betrag von 391,91 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 3 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 190,90 EUR durch den Betrag von 196,05 EUR ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Pauschalzulage:

- 102,24 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

- 156,75 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

Artikel 4

Die zum 1. Juli 1999 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wird das in Artikel 63 Unterabsatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 1998" durch das Datum "1. Juli 1999" ersetzt.

Artikel 6

(1) Mit Wirkung vom 16. Mai 1999 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

- Irland 112,7

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88(3) finden weiterhin Anwendung.

(4) Gemäß Anhang XI des Statuts kann der Rat bis zum 31. Dezember 2000 eine Verordnung zur Änderung dieser Berichtigungskoeffizienten und ihrer Neufestsetzung zum 1. Juli 2000 erlassen. Die Organe nehmen folglich rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 2000 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor.

Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 2000.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76(4) vorgesehen sind, auf 296,34 EUR, 447,28 EUR, 489,06 EUR und 666,74 EUR festgesetzt.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68(5) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,277878 angewandt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 22.7.1988, S. 1.

(4) ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1. Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5).

(5) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2459/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 3).

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