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Document 31999L0019

Richtlinie 1999/19/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 83 vom 27.3.1999, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/19/oj

31999L0019

Richtlinie 1999/19/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1999 S. 0048 - 0049


RICHTLINIE 1999/19/EG DER KOMMISSION vom 18. März 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat die das Kapitel IX betreffenden Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie im Hinblick auf deren Anwendung auf neue Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen 24 und 45 Meter überprüft und dabei der begrenzten Größe dieser Fahrzeuge und der Anzahl von Personen an Bord Rechnung getragen.

(2) Die Überprüfung hat ergeben, daß im Bereich der Funkverbindung für Schiffe, die ausschließlich im Seegebiet A1 eingesetzt werden, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, wenn anstelle einer Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) eine zusätzliche UKW-Funkanlage mit digitalem selektivem Anwählsystem (DSC) an Bord mitgeführt wird.

(3) In Anbetracht dieser Überprüfung sollte Anhang II der Richtlinie 97/70/EG angepaßt werden.

(4) Die Änderung stimmt mit den vom Ausschuß für die Sicherheit im Seeverkehr der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation in ihrem Rundschreiben 803 vom 9. Juni 1997 aufgestellten Leitlinien für die Teilnahme von Schiffen am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) überein, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen.

(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/74/EG (3), eingesetzten Ausschusses überein.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 97/70/EG wird dem "Kapitel IX: Funkverkehr" folgender neuer Absatz angefügt:

"Regel 7: Funkausrüstung - Seegebiet A1

Es wird eine neue Nummer 4 eingefügt:

'Unbeschadet der Bestimmungen von Regel 4 Buchstabe a) kann die Verwaltung neue Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, jedoch weniger als 45 Meter Länge, die ausschließlich für Fahrten im Seegebiet A1 eingesetzt werden, von den Anforderungen der Regeln 6 Nummer 1 Buchstabe f) und 7 Nummer 3 ausnehmen, wenn sie mit einem UKW-Sprechfunkgerät gemäß Regel 6 Nummer 1 Buchstabe a) und zusätzlich mit einer UKW-Funkanlage mit digitalem selektivem Auswahlsystem zur Übermittlung von Notrufen (DSC) von Schiff zu Land gemäß Regel 7 Nummer 1 Buchstabe a) ausgerüstet sind.'"

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Mai 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 1999

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 34 vom 9. 2. 1998, S. 1.

(2) ABl. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.

(3) ABl. L 276 vom 13. 10. 1998, S. 7.

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