Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R0850

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

ABl. L 125 vom 27.4.1998, p. 1–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Aufgehoben durch 32019R1241

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/850/oj

31998R0850

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

Amtsblatt Nr. L 125 vom 27/04/1998 S. 0001 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 850/98 DES RATES vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates (4) wurde die kodifizierte Fassung der häufig und in wesentlichen Punkten geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände vorgelegt.

(2) Im Laufe der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 sind bestimmte Mängel zutage getreten, die Probleme der Anwendung und der Durchsetzung mit sich bringen und behoben werden sollten, namentlich durch Verringerung der Anzahl unterschiedlicher Vorschriften über Maschenöffnungen, durch Aufhebung des Begriffs der geschützten Arten und durch Begrenzung der Anzahl von unterschiedlichen Maschenöffnungen, die an Bord mitgeführt werden dürfen; aus diesem Grund ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 894/97 mit Ausnahme der Artikel 11, 18, 19 und 20 durch einen neuen Text zu ersetzen.

(3) Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene bestimmte Grundsätze und Verfahren für die Verabschiedung technischer Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, damit jeder Mitgliedstaat die Fangtätigkeiten in den Meeresgewässern unter seiner Gerichtsbarkeit oder Hoheit regeln kann.

(4) Es muß das rechte Maß gefunden werden zwischen der Anpassung der technischen Erhaltungsmaßnahmen an die verschiedenen Formen der Fischerei und der erforderlichen Einheitlichkeit der Vorschriften, die ihre Anwendung erleichtert.

(5) Gemäß Artikel 130r Absatz 2 des Vertrages müssen bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftsmaßnahmen die Erfordernisse des Umweltschutzes insbesondere unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips einbezogen werden.

(6) Die Praxis der Rückwürfe ins Meer sollte soweit wie möglich eingeschränkt werden.

(7) Es sind Schutzmaßnahmen für Aufwuchsgebiete vorzusehen, die den spezifischen biologischen Bedingungen der betreffenden Gebiete Rechnung tragen.

(8) In der Richtlinie 92/43/EWG (5) hat der Rat Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere festgelegt. Die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Meerestiere enthält Namen von Arten, die durch die Vorschriften der genannten Richtlinie geschützt werden.

(9) Das Europäische Parlament hat am 25. Oktober 1996 seine Entschließung zu der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der technischen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angenommen.

(10) Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände im Interesse der Fischer wie auch der Verbraucher sicherzustellen, müssen technische Erhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, mit denen unter anderem die für den Fang bestimmter Arten geeigneten Maschenöffnungen und Kombinationen davon und andere Merkmale der Fanggeräte, die Mindestgrößen der Meerestiere sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten sowie bei Verwendung bestimmter Fanggeräte und Ausrüstungen festgesetzt werden.

(11) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sollten bei Schleppnetzen für den Fang bestimmter Arten von Meerestieren größere Maschenöffnungen vorgesehen werden, und es sollte die Verwendung von Netzstücken mit Quadratmaschen verbindlich vorgeschrieben werden, da diese bei der Reduzierung der Fänge von Jungfischen eine entscheidende Rolle spielen können.

(12) Um auszuschließen, daß bei stationären Fanggeräten immer kleinere Maschenöffnungen verwendet werden und dadurch bei den Zielarten der betreffenden Fischereien die Sterblichkeit der Jungfische ansteigt, müssen für stationäre Fanggeräte Maschenöffnungen festgelegt werden.

(13) Die Artenzusammensetzung der Fänge und die entsprechenden Fangpraktiken sind in den einzelnen geographischen Gebieten unterschiedlich. Diese Unterschiede rechtfertigen die Durchführung unterschiedlicher Maßnahmen in solchen Gebieten.

(14) Bestimmte Arten, die zu Fischmehl oder Fischöl verarbeitet werden, können mit kleinen Maschenöffnungen gefangen werden, sofern sich diese Fangtätigkeit nicht negativ auf andere Arten auswirkt.

(15) Für Arten, die einen Großteil der Anlandungen der Gemeinschaftsflotten ausmachen, und für Arten, die den Rückwurf überleben, müssen Mindestgrößen festgesetzt werden.

(16) Die Mindestgröße für eine Art sollte der Selektivität der für diese Art geltenden Maschenöffnung entsprechen.

(17) Es ist festzulegen, wie die Größe von Meerestieren gemessen wird.

(18) Zum Schutz junger Heringe ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Sprotten gefangen und an Bord behalten werden dürfen.

(19) Zur Berücksichtigung traditioneller Fangpraktiken in bestimmten Gebieten ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Sardellen und Thunfische gefangen und an Bord behalten werden dürfen.

(20) Zur Sicherstellung der Kontrolle der Fangtägigkeiten von Fischereifahrzeugen, die spezifische Bedingungen erfuellen, sollte in bestimmten Gebieten der Zugang zu diesen Gebieten nur mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (6) möglich sein.

(21) Der Einsatz von Ringwaden für die Befischung von Arten, die zusammen mit Meeressäugetieren auftreten, kann zum Fang und zum Tod dieser Säugetiere führen. Andererseits lassen sich Ringwaden, wenn sie richtig verwendet werden, wirksam für den ausschließlichen Fang der gewünschten Zielarten einsetzen. Deshalb ist das Einkreisen von Meeressäugern mit Ringwaden zu verbieten.

(22) Um die wissenschaftliche Forschung, die künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Einsätze gelten, die im Rahmen solcher Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.

(23) Bestimmte zur Bestandserhaltung notwendige Maßnahmen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (7) und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8) festgelegt und müssen daher hier nicht noch einmal aufgenommen werden.

(24) Bei einer ernsten Bedrohung der Bestandserhaltung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten befugt sein, geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

(25) Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen mit ausschließlich lokalem Geltungsbereich können beibehalten oder erlassen werden, müssen allerdings von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ihre Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik hin geprüft werden.

(26) Sollten sich Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung als notwendig erweisen, so sind die entsprechenden Maßnahmen und Vorschriften nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 (9) zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung über technische Erhaltungsmaßnahmen gilt, sofern Artikel 26 und Artikel 33 nichts anderes bestimmen, für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen und in einer der in Artikel 2 genannten Region liegen.

TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

a) Region 1:

Alle Gewässer nördlich und westlich einer Linie, die von einem Punkt 48° nördlicher Breite, 18° westlicher Länge genau nördlich bis 60° nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 5° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 60°30' nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 4° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 64° nördlicher Breite und von dort genau östlich zur norwegischen Küste verläuft.

b) Region 2:

Alle Gewässer nördlich 48° nördlicher Breite, ausschließlich der Gewässer der Region 1 und der ICES-Bereiche IIIb, IIIc und IIId.

c) Region 3:

Alle Gewässer in den ICES-Untergebieten VIII und IX.

d) Region 4:

Alle Gewässer im ICES-Untergebiet X.

e) Region 5:

Alle Gewässer in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Bereiche 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des Gebiets 34 der COPACE-Region umfaßt.

f) Region 6:

Alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

g) Region 7:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Martinique und Guadeloupe, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

h) Region 8:

Alle Gewässer vor dem französischen Departement Réunion, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

(2) Die in dieser Verordnung mit den Abkürzungen "ICES" und "COPACE" bezeichneten geographischen Gebiete sind die vom Internationalen Rat für Meeresforschung bzw. dem Fischereiausschuß für den östlichen Mittelatlantik festgelegten Gebiete. Sie sind vorbehaltlich späterer Änderungen in den Mitteilungen der Kommission Nr. 85/C 335/02 (10) und Nr. 85/C 347/05 (11) beschrieben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Regionen können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren in geographische Gebiete unterteilt werden.

(4) Unbeschadet von Absatz 2

- wird das Kattegat im Sinne dieser Verordnung im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt;

- wird das Skagerrak im Sinne dieser Verordnung im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm Hanstholm zum Leuchtturm Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt;

- umfaßt die Nordsee im Sinne dieser Verordnung das ICES-Untergebiet IV, den anschließenden Teil des ICES-Bereichs IIa südlich 64° nördlicher Breite sowie den Teil des ICES-Bereichs IIIa, der nicht unter die Definition des Skagerrak im zweiten Gedankenstrich fällt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Meerestiere" alle Seefische, einschließlich anadromer und katadromer Arten während ihres Lebens im Meer, Meereskrebstiere und Meeresweichtiere sowie Teile davon;

b) "Maschenöffnung eines Schleppnetzes" die Maschenöffnung eines an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefundenen Steerts oder Tunnels, der einem Zugnetz angefügt ist oder angefügt werden kann. Die Maschenöffnung wird nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 (12) festgelegten Verfahren bestimmt. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für die Maschenöffnung von Netztüchern mit Quadratmaschen;

c) "Mehrfachzwirnnetztuch" ein aus zwei oder mehr Zwirnen hergestelltes Netztuch, bei dem die Zwirne zwischen den Knoten ohne Schaden an der Zwirnstruktur voneinander getrennt werden können;

d) "Netztuch mit Quadratmaschen" eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, daß die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinandergrenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zu der Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;

e) die "Maschenöffnung eines Quadratmaschen-Netzblattes oder -fensters" die größte feststellbare Maschenöffnung eines solchen in ein Schleppnetz eingefügten Netzblattes oder -fensters. Die Maschenöffnung wird nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 festgelegten Verfahren bestimmt;

f) "knotenloses Netztuch" ein Netztuch aus Maschen mit vier annähernd gleichen Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen;

g) "Kiemennetze" oder "Verwickelnetze" stationäre Fanggeräte aus einem einzigen Netztuch, die am Meeresboden befestigt werden oder werden können;

h) "Spiegelnetze" stationäre Fanggeräte aus zwei oder mehreren parallel an ein einziges Kopftau angeschlagenen Netztüchern, die am Meeresboden befestigt werden oder werden können.

TITEL II NETZE UND VORSCHRIFTEN FÜR IHRE VERWENDUNG

KAPITEL I VORSCHRIFTEN FÜR SCHLEPPGERÄTE

Artikel 4

(1) Für alle in den Anhängen I bis V genannten Regionen und geographischen Gebiete und den gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum sind die Zielarten für jeden Maschenöffnungsbereich in dem einschlägigen Anhang festgelegt.

(2) In den in den Anhängen I bis V aufgeführten Regionen und geographischen Gebieten dürfen auf einer Fangreise keine Zugnetze mit anderen als den in dem einschlägigen Anhang aufgeführten Maschenöffnungen verwendet oder an Bord mitgeführt werden.

(3) a) In den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Regionen und geographischen Gebieten und dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum dürfen auf einer Fangreise keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze verwendet oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnungen des an Bord mitgeführten Fanggeräts erfuellen die in dem einschlägigen Anhang festgelegten Bedingungen.

b) Gemeinschaftsschiffe dürfen jedoch in den Fischereigewässern der Gemeinschaft auf einer Fangreise Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 120 mm mitführen, die den in den Anhängen VIII und IX festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, wenn

- für die betreffende Fangreise eine Fanggenehmigung für Gewässer außerhalb der Gemeinschaft vorgewiesen werden kann und

- während des Aufenthalts in Gemeinschaftsgewässern alle Netze mit Maschenöffnungen, die den in den Anhängen VIII und IX genannten Bedingungen nicht entsprechen, nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sind.

(4) In den in den Anhängen I bis V, X und XI aufgeführten Regionen und geographischen Gebieten getätigte an Bord behaltene Fänge dürfen nur angelandet werden, wenn der jeweilige Anteil an der Zusammensetzung den in dem einschlägigen Anhang festgelegten Bedingungen entspricht.

(5) Der Anteil der Zielarten und anderer Arten ergibt sich durch Zusammenfassung aller an Bord mitgeführten oder umgeladenen Mengen der Zielarten und anderer Arten gemäß den Anhängen I bis V.

Artikel 5

(1) Die in den Anhängen I bis V, X und XI genannten Anteile werden als Anteile am Lebendgewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

(2) Bei Fischereifahrzeugen jedoch, von denen bestimmte Mengen an Meerestieren umgeladen wurden, werden die Anteile nach Absatz 1 bei der Berechnung der Anteile berücksichtigt.

(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die keine Logbucheinträge nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vornehmen, dürfen keine Meerestiere auf andere Schiffe umladen oder von anderen Schiffen umgeladene Meerestiere an Bord nehmen.

(4) Die Anteile nach Absatz 1 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

(5) Unbeschadet von Absatz 1 kann im Falle von Sandaal der Anteil der an Bord behaltenen Fänge, die mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm eingebracht wurden, vor dem Sortieren berechnet werden.

(6) Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

Artikel 6

(1) a) Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Schleppnetze, die in einem beliebigen Umfang des Steerts, ausschließlich der Verbindungsstellen und Laschverstärkungen, mehr als 100 Maschen aufweisen, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder verwendet werden. Diese Vorschrift gilt für Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze, deren Maschenöffnung im dem Bereich zwischen 90 und 119 mm liegt.

b) Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumkurren.

(2) In den einzelnen Steerten selbst darf die Anzahl der Maschen in keinem Umfang des Steerts vom vorderen Ende zum hinteren Ende hin ansteigen. Diese Bestimmung gilt für alle Schleppnetze, deren Maschenöffnung 55 mm oder mehr beträgt.

(3) Die Anzahl der Maschen der Umfänge der Tunnel, ausschließlich der Laschverstärkungen, darf an keiner Stelle unter der Hoechstmaschenzahl des Umfangs des vorderen Endes des eigentlichen Steerts, ausschließlich der Maschen in den Laschverstärkungen, liegen. Diese Bestimmung gilt für alle Schleppnetze, deren Maschenöffnung 55 mm oder mehr beträgt.

Artikel 7

(1) a) Quadratmaschen-Netzblätter mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm dürfen in jedes Schleppnetz eingefügt werden.

b) Alternativ hierzu gilt, daß Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mit Netzblättern ausgestattet sein dürfen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund zugelassen sind (13).

(2) Das Quadratmaschen-Netzblatt

a) wird in der oberen Hälfte oder im oberen Stück eines Netzes gegenüber einem beliebigem Tunnel oder an einem Punkt zwischen dem vorderen Teil eines Tunnels und dem hinteren Teil des Steerts angebracht;

b) darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Hilfsmittel verstopft werden;

c) muß mindestens drei Meter lang sein, außer wenn es in Netze eingefügt wird, die von Schiffen mit weniger als 112 kW gezogen werden; in diesem Fall muß es mindestens zwei Meter lang sein;

d) muß aus knotenlosem Netztuch oder aus Netztuch mit rutschfesten Knoten hergestellt und so eingefügt sein, daß die Maschen während des Fischens jederzeit ganz offen bleiben;

e) muß so beschaffen sein, daß die Maschenzahl der vordersten Maschenreihe des Netzblatts mindestens ebenso groß ist wie die Maschenzahl der hintersten Maschenreihe des Netzblatts.

(3) In einem Netz, in das ein Quadratmaschen-Netzblatt in einem nicht verjüngten Teil eingefügt wurde, dürfen sich nicht mehr als fünf offene Rautenmaschen zwischen jeder Seite des Netzblatts und den anliegenden Laschverstärkungen des Netzes befinden.

In einem Netz, in das ein Quadratmaschen-Netzblatt ganz oder teilweise in einem verjüngten Teil eingefügt wurde, dürfen sich nicht mehr als fünf offene Rautenmaschen zwischen der hintersten Maschenreihe des Quadratmaschen-Netzblatts und den anliegenden Laschverstärkungen des Netzes befinden.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) müssen Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze, deren Maschenöffnung in dem Bereich 70 bis 79 mm liegt, mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr ausgestattet sein, das vor dem Steert angebracht ist.

(5) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) ist es verboten, Krebstiere der Art Pandalus an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm gefangen wurden, es sei denn, das Netz ist mit einem Quadratmaschen-Netzblatt oder -fenster mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr ausgestattet.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nur in den Regionen 1 und 2.

(7) Die Abmessungen der Maschenöffnung von Quadratmaschen-Netztuch, das in einen Teil eines Netzes eingefügt ist, werden bei der Bestimmung der Maschenöffnung eines Schleppnetzes nicht berücksichtigt.

Artikel 8

(1) Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, die im Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit Einfachzwirn einer Stärke von mehr als 8 mm hergestellt sind.

(2) Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, die im Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial hergestellt sind, das aus Mehrfachzwirn besteht, es sei denn, die Mehrfachzwirne sind ungefähr gleich stark und die Gesamtstärke des Mehrfachzwirns beträgt auf keiner Seite einer Masche mehr als 12 mm.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für pelagische Schleppnetze.

Artikel 9

(1) Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schleppnetze, deren Steert eine Maschenöffnung von 31 mm oder weniger aufweist.

Artikel 10

Dredgen sind von den Bestimmungen des Artikels 4 ausgenommen, sofern die Mengen der mit diesen Geräten gefangenen und an Bord behaltenen Meerestiere, Muscheln ausgenommen, eine Anteil von 5 % am Gesamtgewicht der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigen.

KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR STATIONÄRE FANGGERÄTE

Artikel 11

(1) In den in den Anhängen VI und VII genannten Regionen und geographischen Gebieten und dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum dürfen keine Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze verwendet oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn,

a) der mit einem solchen Netz eingebrachte und an Bord behaltene Fang umfaßt einen Anteil der Zielart von mindestens 70 % und

b) - die Maschenöffnung entspricht bei Kiemen- und Verwickelnetzen einer der in dem entsprechenden Anhang angegebenen Kategorien,

- die Maschenöffnung entspricht bei Spiegelnetzen in dem Teil des Netzes, der die engsten Maschen aufweist, einer der in dem entsprechenden Anhang angegebenen Kategorien.

(2) Bei der Ermittlung des Mindestanteils der Zielart(en) können alle von der Zielart gefangenen Mengen zusammengenommen werden.

Artikel 12

(1) Der in Artikel 11 Absatz 1 genannte Anteil wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

(2) Der in Absatz 1 genannte Anteil kann anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

Artikel 13

Die Artikel 11 und 12 gelten nicht für Fänge von Salmoniden, Neunaugen oder Schleimaalen.

KAPITEL III ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER NETZE UND IHRE VERWENDUNG

Artikel 14

Das Sortieren hat unmittelbar nach der Entnahme der Fänge aus dem Netz bzw. den Netzen zu erfolgen.

Artikel 15

(1) Über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen I bis VII, X und XI hinaus gefangene Mengen von Meerestieren werden vor der Rückkehr in den Hafen wieder über Bord geworfen.

(2) Der in den Anhängen I bis VII, X und XI festgelegte Anteil der an Bord behaltenen Zielarten muß vor der Rückkehr in den Hafen zu jeder Zeit mindestens die Hälfte des in diesen Anhängen genannten Mindestzielartenanteils ausmachen.

(3) Nach Ablauf der ersten 24 Stunden einer Fangreise muß der in den Anhängen I bis VII, X und XI festgelegte Mindestanteil der Zielarten jeweils zum Zeitpunkt des täglichen Logbucheintrags nach den in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Bedingungen erreicht sein.

Artikel 16

Vorrichtungen, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonstwie wirksam verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.

Diese Bestimmung schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, deren Liste und technischen Einzelheiten nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren festgelegt werden.

TITEL III MINDESTGRÖSSE VON MEERESTIEREN

Artikel 17

Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang XII für die betreffende Art und das betreffende geographische Gebiet angegebene Mindestgröße.

Artikel 18

(1) Die Größe eines Meerestiers wird nach den Bestimmungen von Anhang XIII gemessen.

(2) Gibt es mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt die Mindestgröße als erreicht, wenn die Anwendung einer dieser Methoden eine Größe ergibt, die der Mindestgröße entspricht oder darüber liegt.

(3) Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in Anhang XII Mindestgrößen festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.

(4) a) Taschenkrebse dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.

b) Jedoch dürfen bis zu 5 % des Gewichts des gesamten Fangs an Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen.

Artikel 19

(1) Untermaßige Meerestiere dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge pro Art 10 % nicht übersteigt. Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden;

b) andere Meerestiere als die in den Anhängen I bis V für die Maschenöffnungskategorien unter 16 mm und 16-31 mm festgelegten Zielarten, die mit Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurden, sofern diese Tiere nicht aussortiert und nicht für den menschlichen Konsum verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(3) Untermaßige Sardinen, Sardellen, Stöcker oder Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, dürfen jedoch an Bord behalten werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.

TITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DEN FANG BESTIMMTER MEERESTIERE

Artikel 20 Begrenzung des Heringsfangs

(1) Es ist verboten, Heringe an Bord zu behalten, welche in den nachstehend angegebenen geographischen Gebieten und den dort festgesetzten Zeiträumen gefangen werden:

a) vom 1. Januar bis zum 30. April in dem geographischen Gebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point,

b) vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Westküste Dänemarks bei 55°30' nördlicher Breite,

- 55°30' nördlicher Breite, 07°00' östlicher Länge,

- 57°00' nördlicher Breite, 07°00' östlicher Länge,

- Westküste Dänemarks bei 57°00' nördlicher Breite,

c) vom 15. August bis zum 15. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 55°30'N und 55°45'N,

d) vom 15. August bis zum 30. September in dem geographischen Gebiet, das von einer Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet:

- Butt of Lewis,

- Cape Wrath,

- 58°55' nördlicher Breite, 05°00' westlicher Länge,

- 58°55' nördlicher Breite, 07°10' westlicher Länge,

- 58°20' nördlicher Breite, 08°20' westlicher Länge,

- 57°40' nördlicher Breite, 08°20' westlicher Länge,

- die Westküste von North Uist bei 57°40' nördlicher Breite, dann entlang der Nordküste der Insel bis zu 57°40'36″ nördlicher Breite, 07°20'39″ westlicher Länge,

- 57°50'3″ nördlicher Breite, 07°8'6″ westlicher Länge,

- nordöstlich entlang der Westküste von Lewis bis zum Ausgangspunkt (Butt of Lewis),

e) vom 15. August bis zum 30. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 54°10'N und 54°45'N,

f) vom 21. September bis zum 31. Dezember in den Teilen des ICES-Bereichs VIIa, die durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

i) - Ostküste der Isle of Man bei 54°20' nördlicher Breite,

- 54°20' nördlicher Breite, 3°40' westlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 3°50' westlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 4°50' westlicher Länge,

- Südwestküste der Isle of Man bei 4°50' westlicher Länge,

und

ii) - Ostküste Nordirlands bei 54°15' nördlicher Breite,

- 54°15' nördlicher Breite, 5°15' westlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 5°50' westlicher Länge,

- Ostküste Irlands bei 53°50' nördlicher Breite,

g) ganzjährig innerhalb des ICES-Bereichs VIIa in dem geographischen Gebiet zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53°20'N und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird,

h) ganzjährig in der Logan Bay, d.h. den Gewässern östlich einer Linie, die von Mull of Logan bei 54°44' nördlicher Breite und 4°59' westlicher Länge nach Laggantalluch Head bei 54°41' nördlicher Breite und 4°58' westlicher Länge gezogen wird,

i) 1997 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem zweiten Freitag im Januar in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

- Südostküste Irlands bei 52°00' nördlicher Breite,

- 52°00' nördlicher Breite, 6°00' westlicher Länge,

- 52°30' nördlicher Breite, 6°00' westlicher Länge,

- Südostküste Irlands bei 52°30' nördlicher Breite,

j) 1997 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem ersten Freitag im November in den durch folgende Koordinaten begrenzten Gebieten:

- Südküste Irlands bei 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 11°00' westlicher Länge,

- 52°30' nördlicher Breite, 11°00' westlicher Länge,

- Westküste Irlands bei 52°30' nördlicher Breite,

k) 1998, und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem ersten Freitag im November in den durch folgende Koordinaten begrenzten Gebieten:

- Südküste Irlands bei 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 9°00' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 7°30' westlicher Länge,

- Südküste Irlands bei 52°60' nördlicher Breite.

(2) In Mengen, deren Gewicht 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere, die in den einzelnen Gebieten während eines der angegebenen Zeiträume gefangen wurden, nicht übersteigt, dürfen Heringe aus den beschriebenen Gebieten jedoch an Bord behalten werden.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) und Buchstabe h) dürfen Schiffe von einer Länge bis 12,2 m, deren Heimathafen sich an der Ostküste Irlands oder Nordirlands zwischen 53°00' und 55°00' nördlicher Breite befindet, für die in Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) und Buchstabe h) genannten Bereiche Heringe an Bord behalten. Die einzig zulässige Fangmethode ist dabei der Fang mit Treibnetzen mit einer Maschenöffnung von 54 mm oder mehr.

Artikel 21 Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutzder Heringsbestände

(1) Es ist verboten, Sprotten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geographischen Gebieten zu den genannten Zeiten gefangen werden:

a) vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im statistischen Rechteck ICES 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der Ostküste des Vereinigten Königreichs genau nach Osten auf 55°00' nördlicher Breite bis 1°00' westlicher Länge verläuft, dann genau nach Norden bis 55°30' nördlicher Breite und dann genau nach Westen bis zur Küste des Vereinigten Königreichs,

b) vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3°30' westlicher Länge und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3°00' westlicher Länge,

c) vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet:

- Westküste Dänemarks bei 55°30' nördlicher Breite,

- 55°30' nördlicher Breite, 07°00' östlicher Länge,

- 57°00' nördlicher Breite, 07°00' östlicher Länge,

- Westküste Dänemarks bei 57°00' nördlicher Breite.

(2) In Mengen, deren Gewicht 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Meerstiere, die während eines der angegebenen Zeiträume in den einzelnen Gebieten gefangen wurden, nicht übersteigt, dürfen Sprotten aus den beschriebenen Gebieten jedoch an Bord behalten werden.

Artikel 22 Begrenzung des Makrelenfangs

(1) Es ist verboten, Makrelen an Bord zu behalten, die in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet gefangen werden:

- Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02°00' westlicher Länge,

- 49°30' nördlicher Breite, 02°00' westlicher Länge,

- 49°30' nördlicher Breite, 07°00' westlicher Länge,

- 52°00' nördlicher Breite, 07°00' westlicher Länge,

- Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52°00' nördlicher Breite,

es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Meerestiere, die in diesem Gebiete gefangen wurden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

a) für Schiffe, die ausschließlich Kiemennetze und/oder Handleinen benutzen;

b) für Schiffe, die Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze benutzen, wenn sich an Bord eine - auf das Gesamtlebendgewicht aller an Bord befindlichen Meerestiere bezogene - Mindestmenge von 75 % anderer Meerestiere befindet als Sardellen, Hering, Stöcker, Makrele, pelagische Kopffüßer und Sardinen;

c) für Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche lediglich Makrelen umgeladen werden.

(3) Sämtliche an Bord befindlichen Makrelen gelten als in dem in Absatz 1 definierten Gebiet gefangen, mit Ausnahme derjenigen, die sich laut einer entsprechend der nachstehenden Unterabsätze abgegebenen Erklärung bereits an Bord befanden, bevor das Schiff in dieses Gebiet eingefahren ist.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Fischen in dieses Gebiet einfahren möchte und der Makrelen an Bord seines Schiffes hat, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone er fischen möchte, über den voraussichtlichen Zeitpunkt und Ort seiner Ankunft in diesem Gebiet unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor Einfahrt des Fischereifahrzeugs in dieses Gebiet erfolgen.

Bei der Einfahrt in dieses Gebiet muß er die zuständige Kontrollbehörde über die Makrelenmengen unterrichten, die sich an Bord befinden und die in das Fischereilogbuch eingetragen worden sind. Der Kapitän kann aufgefordert werden, sein Fischereilogbuch und die an Bord befindlichen Fänge zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von der zuständigen Kontrollbehörde festzulegen sind, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung muß jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem die Kontrollbehörde die Benachrichtigung über die an Bord befindlichen Makrelenmengen erhalten hat, und möglichst nahe am Ort der Einfahrt in dieses Gebiet erfolgen.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Umladen von Makrelen auf sein Schiff in dieses Gebiet einfahren will, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone das Umladen stattfinden soll, über den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort des Umladens unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des Umladens erfolgen. Unmittelbar nach Beendigung des Umladens muß der Kapitän die zuständige Kontrollbehörde über die auf sein Schiff umgeladenen Makrelenmengen unterrichten.

Die zuständigen Kontrollbehörden sind:

- für Frankreich:

Mimer, Fernschreiben: Paris 25 08 23;

- für Irland:

Department of Marine, Fernschreiben: Dublin 91 798 MRNE;

- für das Vereinigte Königreich:

Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, Fernschreiben: London 21 274.

Artikel 23 Begrenzung des Sardellenfangs

(1) Es ist verboten, Sardellen an Bord zu behalten, die im ICES-Bereich VIIIc mit pelagischen Schleppnetzen gefangen wurden, oder in diesem Bereich mit pelagischen Schleppnetzen Sardellen zu fangen.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bereich dürfen nicht gleichzeitig pelagische Schleppnetze und Rindwaden an Bord mitgeführt werden.

Artikel 24 Begrenzung des Thunfischfangs

(1) Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich 36°30'N oder in COPACE-Gebieten nördlich 31°N und östlich 17°30'W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Fischarten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu fangen.

(2) Es ist verboten, Thunfisch an Bord zu behalten, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals in den ICES-Untergebieten VIII, IX oder X oder in COPACE-Gebieten um die Kanarischen Inseln und Madeira mit Treibnetzen gefangen wurde, oder diese Fischarten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu fangen.

Artikel 25 Begrenzung des Garnelenfangs zum Schutzder Plattfischbestände

(1) Es ist verboten, Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm getätigt wurden, es sei denn, an Bord des Schiffes ist eine betriebsfähige Vorrichtung installiert, mit der Plattfische nach dem Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen getrennt werden können.

(2) Für den Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen ist ein Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter zu verwenden. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren erlassen.

(3) Fischereifahrzeuge, die den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht entsprechen, dürfen jedoch Sandgarnelen und Rosa Garnelen an Bord behalten, sofern die Mengen 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigen.

Artikel 26 Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

(1) Lachse und Meerforellen dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, wenn sie

- in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden,

- abweichend von Artikel 2 Absatz 1 außerhalb der Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden, Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Grönlands und der Färöer ausgenommen,

- mit Schleppnetzen gefangen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Lachse und Meerforellen, die im Skagerrak und Kattegat gefangen werden.

Artikel 27 Begrenzung des Stintdorschfangs zum Schutz anderer Rundfischbestände

(1) Es ist verboten, Stintdorsch an Bord zu behalten, der mit einem Zugnetz in dem Gebiet gefangen wurde, das durch eine Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet:

- von einem Punkt bei 56°N an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bis zu 2° östlicher Länge,

- dann nördlich bis 58°N, westlich bis 0°30'W, nördlich bis 59°15'N, östlich bis 1°E, nördlich bis 60°N, westlich bis zum Längengrad 0°00',

- von da nördlich bis 60°30'N, westlich bis zur Küste der Shetlandinseln, dann westlich von 60°N an der Westküste der Shetlandinseln bis 3°W, südlich bis 58°30'N

- und schließlich westlich bis zur Küste des Vereinigten Königreichs.

(2) Stintdorsch, der aus diesem Gebiet stammt und mit den in Absatz 1 beschriebenen Netzen gefangen wurde, darf jedoch an Bord behalten werden, sofern die Mengen 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere, die in dem genannten Gebiet mit den genannten Geräten gefangen wurden, nicht übersteigt.

Artikel 28 Begrenzung des Seehechtfangs

(1) Es ist verboten, in den nachstehend genannten geographischen Gebieten und den dort festgelegten Zeiträumen mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen geschleppten bzw. gezogenen Netzen zu fischen:

a) vom 1. September bis zum 31. Dezember in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- der "Cabo Prior" genannte Punkt an der Nordküste Spaniens (43°34' nördlicher Breite, 8°19' westlicher Länge),

- 43°50' nördlicher Breite, 8°19' westlicher Länge,

- 43°25' nördlicher Breite, 9°12' westlicher Länge,

- der "Cabo Villano" genannte Punkt an der Westküste Spaniens (43°10' nördlicher Breite, 9°12' westlicher Länge),

b) vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- der "Cabo Corrubedo" genannte Punkt an der Westküste Spaniens (42°35' nördlicher Breite, 9°05' westlicher Länge),

- 42°35' nördlicher Breite, 9°25' westlicher Länge,

- 43°00' nördlicher Breite, 9°30' westlicher Länge,

- der Westküste Spaniens bis 43°00' nördlicher Breite,

c) vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Westküste Portugals bei 37°50' nördlicher Breite,

- 37°50' nördlicher Breite, 9°08' westlicher Länge,

- 37°00' nördlicher Breite, 9°07' westlicher Länge,

- Westküste Portugals bei 37°00' nördlicher Breite.

(2) In den im Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiten dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Fanggeräte sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

Artikel 29 Begrenzung des Schollenfangs

(1) Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m dürfen in den nachstehenden geographischen Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen geschleppten bzw. gezogenen Netzen fischen:

a) innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich 51°00' nördlicher Breite, Belgiens und der Niederlande bis zu 53°00' nördlicher Breite, gemessen von den Basislinien;

b) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Westküste Dänemarks bei 57°00' nördlicher Breite,

- 57°00' nördlicher Breite, 7°15' östlicher Länge,

- 55°00' nördlicher Breite, 7°15' östlicher Länge,

- 55°00' nördlicher Breite, 7°00' östlicher Länge,

- 54°30' nördlicher Breite, 7°00' östlicher Länge,

- 54°30' nördlicher Breite, 7°30' östlicher Länge,

- 54°00' nördlicher Breite, 7°30' östlicher Länge,

- 54°00' nördlicher Breite, 6°00' östlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 6°00' östlicher Länge,

- 53°50' nördlicher Breite, 5°00' östlicher Länge,

- 53°30' nördlicher Breite, 5°00' östlicher Länge,

- 53°30' nördlicher Breite, 4°15' östlicher Länge,

- 53°00' nördlicher Breite, 4°15' östlicher Länge,

- Küste der Niederlande bei 53°00' nördlicher Breite;

c) innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57°00' nördlicher Breite bis zum Leuchtturm Hirtshals.

(2) a) Schiffe, denen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, dürfen jedoch in den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Baumkurren fischen. Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, dürfen nicht eingesetzt werden, es sei denn, es wird mit Geräten gearbeitet, deren Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm beträgt. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

b) Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 dürfen Schiffen einer Länge über alles von über 8 m zu den unter Buchstabe a) genannten Zwecken spezielle Fangerlaubnisse erteilt werden.

c) Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne der Buchstaben a) und b) erteilt wurde, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

- Sie müssen in einer von den einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegenden Liste aufgeführt sein, aus der hervorgeht, daß die Gesamtmaschinenleistung der in der Liste aufgeführten Schiffe die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigt.

- Ihre Maschinenleistung darf zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigen und im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen haben.

d) Jedes Schiff der Liste kann durch ein anderes oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

- dies nicht zu einer Anhebung der Gesamtmaschinenleistung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich führt,

- die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt,

- die Maschine des Ersatzschiffes nicht leistungsreduziert ist und

- das Ersatzschiff eine Länge über alles von maximal 24 m aufweist.

e) Maschinen einzelner Schiffe der Listen der verschiedenen Mitgliedstaaten können ausgetauscht werden, sofern

- dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, daß die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt,

- die Austauschmaschine nicht leistungsreduziert ist und

- die Leistung der Austauschmaschine nicht so hoch ist, daß sich die Gesamtmaschinenleistung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich erhöht.

f) Fischereifahrzeugen, welche die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfuellen, wird die spezielle Fangerlaubnis entzogen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe a) dürfen Schiffe, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen und hauptsächlich Sandgarnelen fangen, Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, von über 9 m verwenden, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm einsetzen, sofern diesen Schiffen hierzu eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde. Die zusätzliche spezielle Fangerlaubnis ist jährlich zu überprüfen.

Einzelne oder mehrere Schiffe, für die eine solche zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, können durch ein anderes Schiff ersetzt werden, sofern:

- der Bruttoraumgehalt des Ersatzschiffes 70 BRT und seine Länge über alles 20 m nicht übersteigt

oder

- sofern die Kapazität des Ersatzschiffes 180 kW und seine Länge über alles 20 m nicht übersteigt.

Fischereifahrzeugen, welche die Bedingungen dieses Absatzes nicht erfuellen, wird die spezielle Fangerlaubnis endgültig entzogen.

(4) a) Abweichend von Absatz 1 dürfen

- Schiffe, deren Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt bzw. im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat, in den im genannten Absatz aufgeführten Gebieten mit Grundscherbrettnetzen fischen;

- Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt bzw. im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat, in den genannten Gebieten mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen.

b) Jedoch dürfen Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Grundscherbrettnetzen und Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern entweder

i) - der an Bord befindliche und in den genannten Gebieten getätigte Fang an Sandaal und/oder Sprotten mindestens 90 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in diesem Gebiet gefangenen Meerestiere ausmacht und

- die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 2 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen

oder

ii) - die verwendete Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt und

- die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen

oder

iii) - die verwendete Maschenöffnung mindestens 80 mm beträgt und

- die betreffende Maschenöffnung nur in dem Gebiet innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Küste Frankreichs nördlich 51°00' nördlicher Breite verwendet wird und

- die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und Seezunge einen Anteil von 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen.

(5) Innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen oder Zweischiff-Grundschleppnetzen verboten ist, dürfen solche Netze auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren erlassen.

TITEL V EINSCHRÄNKUNG BESTIMMTER FORMEN DES FISCHFANGS UND DAMIT VERBUNDENER TÄTIGKEITEN

Artikel 30 Einschränkung des Einsatzes von Grundschleppnetzen

(1) Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 24 m übersteigt oder die auf über 24 m ausgezogen werden können, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder verwendet werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

(2) In den nachstehenden geographischen Gebieten dürfen keine Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm an Bord mitgeführt oder verwendet werden:

a) Nordsee nördlich einer Linie, die folgende Punkte verbindet:

- Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° nördlicher Breite,

- dann östlich bis 55° nördlicher Breite, 05° östlicher Länge,

- dann nördlich bis 56° nördlicher Breite

- und schließlich östlich bis an die Westküste Dänemarks bei 56° nördlicher Breite;

b) ICES-Bereich Vb, ICES-Untergebiet VI nördlich von 56° nördlicher Breite und ICES-Untergebiet XII nördlich von 56° nördlicher Breite.

In den unter den Buchstaben a) und b) genannten Gebieten dürfen keine Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Netze sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

(3) In dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten geographischen Gebiet dürfen keine Grundscherbrettnetze, Zweischiff-Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm verwendet werden. Grundscherbrettnetze, Zweischiff-Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm dürfen in diesem Gebiet auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Netze sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

Artikel 31 Unkonventionelle Fangmethoden

(1) Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom zu fischen.

(2) Meerestiere, die unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurden, dürfen nicht verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

Artikel 32 Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1) Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Stöcker automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

(2) Das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen sind jedoch unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a) Von dem betreffenden Schiff werden nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine oder mehrere Ringwaden oder ähnliche Fanggeräte an Bord mitgeführt oder verwendet,

oder

b) i) der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, wird in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt, die sortierten Fische werden sofort nach dem Sortieren tiefgefroren und sortierte Fische werden nicht ins Meer zurückgeworfen, es sei denn, dies ist nach Artikel 19 erforderlich,

und

ii) die Vorrichtung ist auf dem Schiff so installiert und angeordnet, daß das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

(3) Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, dürfen in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen hierfür eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde.

In der speziellen Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

Artikel 33 Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden

(1) Es ist verboten, Gruppen von Meeressäugetieren mit Rindwaden einzukreisen.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von Artikel 1 für alle Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in allen Gewässern.

Artikel 34 Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 12-Meilen-Zone des Vereinigten Königreichs und Irlands

(1) Innerhalb der 12-Meilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

(2) Schiffe der nachstehenden Kategorien dürfen jedoch in den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Baumkurren fischen:

a) Schiffe, die vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden und deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, oder im Falle leistungsreduzierter Maschinen, vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat;

b) Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1986 in Dienst gestellt wurden und deren Maschine nicht leistungsreduziert ist, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt und deren Länge über alles nicht mehr als 24 m beträgt;

c) Schiffe, deren Maschine nach dem 31. Dezember 1986 durch eine nichtleistungsreduzierte Maschine, deren Leistung 221 kW nicht übersteigt, ersetzt wurde.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 dürfen Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, nicht verwendet werden, es sei denn, es werden Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm eingesetzt. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

(4) Fischereifahrzeuge, welche die Bedingungen der Absätze 2 und 3 nicht erfuellen, dürfen die dort genannten Fangtätigkeiten nicht ausüben.

(5) Schiffe, die keine Baumkurren einsetzen dürfen, dürfen solche Netze in den in diesem Artikel genannten Gebieten auch nicht an Bord mitführen, es sei denn, diese sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren erlassen.

TITEL VI BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS SKAGERRAK UND DAS KATTEGAT

Artikel 35

Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere, die im Skagerrak oder Kattegat gefangen wurden und deren Anteil 10 % des Gesamtlebendgewichts aller an Bord befindlichen Fänge nicht übersteigt, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

Artikel 36

Lachse und Meerforellen, die im Skagerrak oder Kattegat außerhalb der von den Basislinien der Mitgliedstaaten aus gemessenen 4-Meilen-Zone gefangen wurden, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

Artikel 37

(1) Vom 1. Juli bis zum 15. September ist in den Gewässern innerhalb einer 3-Meilen-Zone von den Basislinien im Skagerrak und Kattegat der Einsatz von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm verboten.

(2) Jedoch dürfen in den genannten Gewässern während des in Absatz 1 genannten Zeitraums

- bei der Schleppnetzfischerei auf Grönlandgarnelen (Pandalus borealis) Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 30 mm verwendet werden,

- bei der Schleppnetzfischerei auf Aalmutter (Zoarces viviparus), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.), die als Köder verwendet werden sollen, Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.

Artikel 38

Es ist verboten, Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord zu behalten, die von Samstagmitternacht bis Sonntagmitternacht im Skagerrak bzw. von Freitagmitternacht bis Sonntagmitternacht im Kattegat mit Schleppnetzen oder Ringwaden gefangen wurden.

Artikel 39

Der Einsatz von Baumkurren im Kattegat ist verboten.

Artikel 40

In den in den Artikeln 37, 38 und 39 genannten Zeiten und Gebieten, in denen der Einsatz von Schleppnetzen oder Baumkurren verboten ist, dürfen solche Netze auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn sie sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

Artikel 41

Unbeschadet von Artikel 31 ist die Verwendung von elektrischem Strom oder Harpunen für den Fang von Thunfisch und Riesenhai (Cetorhinus maximus) im Skagerrak und im Kattegat gestattet.

TITEL VII TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Artikel 42 Verarbeitung der Fänge

(1) Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen. Dieses Verbot gilt nicht für die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Surimi und Fischpulpe an Bord eines Fischereifahrzeugs.

Artikel 43 Wissenschaftliche Forschung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

(2) Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie

- den Vorschriften in Anhang XII dieser Verordnung sowie den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (14) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

- unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 44 Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Meerestieren unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder -umsiedlung in den Gewässern eines andern oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so sind die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten im voraus davon zu unterrichten.

(2) Meerestiere, die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gefangen werden und anschließend wieder lebend über Bord geworfen werden müßten, dürfen verkauft, gelagert, feilgeboten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erlassenen Vermarktungsnormen eingehalten werden.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

(1) Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach dem Beschluß mitgeteilt.

Binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt die Kommission die Maßnahmen oder verlangt ihre Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Jeder Mitgliedstaat kann binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Der Rat kann binnen einem Monat mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Artikel 46

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen treffen, wenn diese

a) rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder

b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i) die Bedingungen oder Einzelheiten der Fischereivorschriften der Gemeinschaft ergänzen oder

ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der Gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

(2) Die Kommission wird von jeder geplanten Einführung oder Änderung einzelstaatlicher technischer Maßnahmen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie hierzu Bemerkungen vorlegen kann.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme vom Zeitpunkt der Mitteilung an für drei Monate aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, die sie allen Mitgliedstaaten mitteilt, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so darf der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nicht in Kraft setzen, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen daran vor.

Der betroffene Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4) Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 eine Entscheidung nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren getroffen werden. Im Falle einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 Anwendung.

(5) Maßnahmen, welche die Fischerei vom Ufer aus betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Artikel 47

(1) Spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschließt der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Festlegung der Regeln für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen, die ab Beginn der Anwendung dieser Verordnung gelten.

Spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung beschließt der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über Überarbeitungen und Änderungen der in den Anhängen I bis XI festgelegten Bedingungen, die binnen eines Jahres nach diesem Beschluß anwendbar werden.

(2) In den Jahren 1998, 1999 und 2000 räumen die Mitgliedstaaten bei ihren Anträgen auf Finanzierung von Versuchsprojekten durch die Kommission Projekten, in denen es um den Nutzen von Quadratmaschen-Netzblättern oder anderen Vorrichtungen zur Steigerung der Selektivität von Schleppnetzen geht, Vorrang ein. Für die Kommission haben solche Projekte bei der Beurteilung von Versuchsprojekten im Hinblick auf die Finanzierung Vorrang.

Die Kommission berichtet dem Rat spätestens vier Jahre nach der Annahme dieser Verordnung über die Ergebnisse dieser Versuchsprojekte und legt gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.

Der Rat befindet über diese Vorschläge spätestens ein Jahr nach deren Vorlage.

Artikel 48

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen. Diese Bestimmungen können unter anderem folgendes einschließen:

- technische Vorschriften für die Bestimmung der Zwirnstärke,

- technische Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung,

- Vorschriften für Probenahmen,

- Listen und technische Beschreibungen der Vorrichtungen, die an Netzen angebracht werden dürfen,

- technische Vorschriften für die Messung der Motorenleistung,

- technische Vorschriften in bezug auf Netztuch mit Quadratmaschen,

- technische Vorschriften für das Netzmaterial,

- Änderungen der Regeln für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen.

Artikel 49

Folgende Artikel und Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 894/97 sind ab 1. Januar 2000 aufgehoben:

- Artikel 1 bis 10,

- Artikel 12 bis 17,

- Anhänge I bis VII.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XV aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.

Die wissenschaftlichen Bezeichnungen der in dieser Verordnung aufgeführten Meerestiere sind in Anhang XIV aufgeführt.

Artikel 50

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2000, mit Ausnahme des Artikels 32 Absatz 3 und des Artikels 47, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Lord SIMON of HIGHBURY

(1) ABl. C 292 vom 4.10.1996, S. 1 und ABl. C 245 vom 12.8.1997, S. 10.

(2) ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 235.

(3) ABl. C 30 vom 30.1.1997, S. 26.

(4) ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1.

(5) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(7) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(8) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 1).

(9) ABl. L 389 vom 1.12.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(10) ABl. C 335 vom 24.12.1985, S. 2.

(11) ABl. C 347 vom 31.12.1985, S. 14.

(12) ABl. L 194 vom 24.7.1984, S. 22.

(13) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 (ABl. L 241 vom 21.9.1996, S. 8).

(14) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

ANHANG I

SCHLEPPGERÄTE: Regionen 1 und 2 (außer Skagerrak und Kattegat)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

SCHLEPPGERÄTE: Region 3, außer ICES-Bereich IXa östlich von 7°23'48″W

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

SCHLEPPGERÄTE: ICES-Bereich IXa östlich von 7°23'48″W

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

SCHLEPPGERÄTE: Region 4, 5 und 6

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

STATIONÄRE FANGGERÄTE: Region 1 und 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

STATIONÄRE FANGGERÄTE: Region 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

Zulässige Kombinationen von Maschenöffnungen für die Regionen 1 und 2 außer Skagerrak und Kattegat

in Millimetern

< 16 + 16-31

16-31 + 32-54

16-31 + 70-79

16-31 + 80-99

16-31 + ≥ 100

32-54 + 70-79

32-54 + 80-99

32-54 + ≥ 100

70-79 + 80-99

70-79 + ≥ 100

80-99 + ≥ 100

ANHANG IX

Zulässige Kombinationen von Maschenöffnungen für die Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7°23'48″W

in Millimetern

16-31 + 32-54

16-31 + ≥ 70

32-54 + ≥ 70

55-59 + ≥ 70

70-79 + ≥ 70

ANHANG X

Bedingungen für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen in den Regionen 1 und 2 außer Skagerrak und Kattegat

z.E.

ANHANG XI

Bedingungen für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen in Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7°23'48″W

z.E.

ANHANG XII

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gesamtlänge (Panzerlänge).

(2) 30 cm nur zu industriellen Zwecken.

(3) Ab 1. Januar 2002 gilt eine Panzerlänge von 87 mm.

(4) Es dürfen nicht mehr als 15 % (zahlenmäßiger Anteil) an Schwertfisch mit einem Gewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm angelandet werden.

(5) Es dürfen nicht mehr als 15 % (zahlenmäßiger Anteil) an Rotem Thun mit einem Gewicht von weniger als 6,4 kg oder einer Länge von weniger als 70 cm angelandet werden. Auch einzelne Exemplare von Rotem Thun mit einem Gewicht unter 1,8 kg dürfen nicht angelandet werden.

ANHANG XIII

BESTIMMUNG DER GRÖSSE VON MEERESTIEREN

1. Die Größe eines Fisches wird, wie im Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

2. Die Größe von Kaisergranat mißt man, wie in Schaubild 2 gezeigt,

- als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers und/oder

- als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten und/oder

- bei abgetrennten Kaisergranatschwänzen: vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand an der Oberseite gemessen.

3. Die Größe von Hummer und Langusten aus den Regionen 1 bis 5 mit Ausnahme des Skagerraks und des Kattegats wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen.

4. Die Größe von Hummern aus dem Skagerrak oder Kattegat wird gemessen, wie in Schaubild 3 gezeigt,

- als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers und/oder

- als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.

5. Die Größe von Seespinnen oder Taschenkrebsen wird, wie in den Schaubildern 4a bzw. 4b gezeigt, als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorne nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen.

6. Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, entlang der größten Abmessung der Muschel gemessen.

7. Die Größe von Wellhornschnecken wird, wie in Schaubild 6 gezeigt, als Länge des Gehäuses gemessen.

Schaubild 1

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schaubild 2

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schaubild 3

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

a) Panzerlänge

b) Gesamtlänge>ENDE EINES SCHAUBILD>

Schaubild 4a

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schaubild 4b

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schaubild 5

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schaubild 6

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG XIV

VOLKSTÜMLICHE UND WISSENSCHAFTLICHE BEZEICHNUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top