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Document 31998R0622

    Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften

    ABl. L 85 vom 20.3.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/622/oj

    31998R0622

    Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften

    Amtsblatt Nr. L 085 vom 20/03/1998 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 622/98 DES RATES vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Auf seiner Tagung im Juni 1993 in Kopenhagen legte der Europäische Rat die Bedingungen fest, die die assoziierten Staaten in Mittel- und Osteuropa erfuellen müssen, wenn sie die Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben. Die Hauptschwierigkeiten, die sich diesen Staaten bei der Erfuellung dieser Bedingungen stellen, werden im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel O des Vertrages über die Europäische Union ermittelt.

    Die Staats- und Regierungschefs erklärten sich auf der Tagung des Europäischen Rates am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam erneut gewillt, die Heranführungsstrategie der Union zu intensivieren, um den beitrittswilligen Staaten die Vorbereitung auf den Beitritt zu erleichtern. Die Kommission unterbreitete zu diesem Zweck in der "Agenda 2000" eine Reihe von Vorschlägen.

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Luxemburg erklärt, daß das neue Instrument der Beitrittspartnerschaften, das im Benehmen mit den beitrittswilligen Staaten in Mittel- und Osteuropa geschaffen werden soll, den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bildet, in dem alle Formen der Unterstützung der Gemeinschaft für die beitrittswilligen Länder in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz gebracht werden.

    Die von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen dieser Beitrittspartnerschaften gewährte Unterstützung sollte sich auf die vorstehend genannten Schwierigkeiten konzentrieren und von bestimmten Grundsätzen, Prioritäten, Zwischenzielen und Bedingungen leiten lassen.

    Diese Partnerschaften, insbesondere ihre Zwischenziele, sollten dazu beitragen, daß jeder Staat sich in einem Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz auf die Mitgliedschaft vorbereiten und seine nationalen Programme für die Übernahme des Besitzstands der Gemeinschaft und einen geeigneten Zeitplan für dessen Umsetzung ausarbeiten kann.

    Es ist wichtig, daß die verfügbaren Finanzmittel im Einklang mit den Prioritäten, die sich aus den Stellungnahmen der Kommission zu den Beitrittsanträgen und der Prüfung dieser Stellungnahmen im Rahmen des Rates ergeben, sorgfältig verwaltet werden.

    Die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Heranführungsstrategie sollte in Form von nach Maßgabe der Verträge genehmigten Hilfeprogrammen zugunsten dieser Staaten gewährt werden. Daher hat die vorliegende Verordnung keine finanziellen Auswirkungen.

    Die Hilfe der Gemeinschaft hängt von der Einhaltung der mit den Europa-Abkommen eingegangenen Verpflichtungen und von Fortschritten im Hinblick auf die Erfuellung der Kopenhagener Kriterien ab.

    Die Programmierung der finanziellen Mittel der Hilfe der Gemeinschaft erfolgt gemäß den Verfahren der einschlägigen Verordnungen über die entsprechenden Finanzinstrumente oder Programme.

    Es wäre zweckmäßig, daß der Rat die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen für jede einzelne Beitrittspartnerschaft bis zum 15. März 1998 festlegt, damit die Kommission bis Ende 1998 den ersten ihrer regelmäßigen Berichte über die Fortschritte der einzelnen beitrittswilligen Staaten erstellen kann.

    Die im Rahmen der Europa-Abkommen eingesetzten Gremien spielen bei der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Beitrittspartnerschaften und den einschlägigen Folgemaßnahmen eine zentrale Rolle.

    Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaften trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei. Die dafür erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 235 des Vertrags vorgesehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen der intensivierten Heranführungsstrategie werden für die beitrittswilligen Staaten in Mittel- und Osteuropa Beitrittspartnerschaften gegründet. Jede Beitrittspartnerschaft umfaßt in einem einheitlichen Rahmen

    - die Prioritäten für die Vorbereitung auf den Beitritt, wie sie sich aus der Analyse der Lage in diesen Staaten angesichts der politischen und der wirtschaftlichen Kriterien und aus den mit der Mitgliedschaft in der Europäischen Union verbundenen und vom Europäischen Rat festgelegten Verpflichtungen ergeben;

    - die finanziellen Mittel für die Unterstützung der einzelnen beitrittswilligen Staaten bei der Umsetzung der während des Zeitraums vor dem Beitritt ermittelten Prioritäten.

    Artikel 2

    Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für jede einzelne Beitrittspartnerschaft über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen, die jedem beitrittswilligen Staat unterbreitet werden, sowie über spätere wichtige Anpassungen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Heranführungsstrategie entspricht der Hilfe, die in den gemäß den Bestimmungen der Verträge genehmigten Programmen vorgesehen ist.

    Auf der Grundlage der vom Rat nach Artikel 2 gefaßten Beschlüsse erfolgt die Programmierung der Finanzhilfe im Rahmen der Beitrittspartnerschaften gemäß den Verfahren der einschlägigen Verordnungen über die entsprechenden Finanzinstrumente oder Programme.

    Artikel 4

    Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Heranführungshilfe nicht gegeben und werden insbesondere die in dem Europa-Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht erfuellt und/oder bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien keine ausreichenden Fortschritte erzielt, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der Heranführungshilfe für einen beitrittswilligen Staat beschließen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. März 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. CUNNINGHAM

    (1) ABl. C 48 vom 13. 2. 1998, S. 18.

    (2) Stellungnahme vom 11. 3. 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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