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Document 31998F0700

98/700/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO)

ABl. L 333 vom 9.12.1998, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1998/700/oj

31998F0700

98/700/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO)

Amtsblatt Nr. L 333 vom 09/12/1998 S. 0004 - 0007


GEMEINSAME MASSNAHME vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (98/700/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel K.1 Nummer 3 des Vertrags stellen die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse dar.

Die Bekämpfung der Dokumentenfälschung ist Gegenstand der Einwanderungspolitik und der polizeilichen Zusammenarbeit. Wegen der immer größeren Zahl echter und gefälschter Dokumente sind häufige Aktualisierungen notwendig. Die Techniken zur Herstellung echter Dokumente und ihrer Fälschungen werden immer ausgefeilter, weshalb es eines Trägermediums bedarf, das hohen Ansprüchen genügt.

Da die europäische Informationsschrift über gefälschte Dokumente und das Handbuch echter Dokumente den Erfordernissen "Schnelligkeit" und "getreue Wiedergabe" nicht in vollem Umfang genügen, stellt der Einsatz eines computergestützten Bildspeicherungssystems - zusammen mit der entsprechenden Schulung der betreffenden Beamten - ein wesentliches Element der Gesamtstrategie zur Erfuellung der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten dar.

Mehrere Mitgliedstaaten verfügen über computergestützte Bildspeicherungssysteme, mit deren Einsatz sie gerade beginnen.

Um ein hohes Kontrollniveau in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wäre es nützlich, ein computergestütztes Bildspeicherungssystem einzurichten, zu dem die Personen, die die Dokumentkontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen, Zugang haben. Dieses System sollte den Benutzern Informationen über aufgedeckte neue Fälschungsmethoden und über neu in Umlauf gebrachte echte Dokumente zur Verfügung stellen.

Damit das System kompatible und homogene Informationen enthält, müssen Verfahren für die Aufbereitung der Beiträge der Mitgliedstaaten, die in das System aufgenommen werden sollen, sowie für die Kontrolle und Überprüfung der Beiträge geschaffen werden.

Diese Gemeinsame Maßnahme berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Pässen, Reisedokumenten, Visa oder sonstigen Identitätsdokumenten -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein Europäisches Bildspeicherungssystem mit dem Ziel eingerichtet, nach den im Anhang beschriebenen Verfahren gesammelte Informationen der Mitgliedstaaten über echte und als gefälscht erkannte Dokumente auf elektronischem Wege und in kurzer Zeit untereinander auszutauschen.

(2) Durch dieses System wird der normale Austausch von Unterlagen erst dann ersetzt und abgeschafft, wenn alle Mitgliedstaaten in der Lage sind, das computergestützte System zu benutzen.

Artikel 2

Die Datenbank des Systems muß unter anderem folgende Informationen umfassen:

a) Abbildungen von gefälschten und verfälschten Dokumenten;

b) Abbildungen von echten Dokumenten;

c) Kurzinformationen über Fälschungstechniken;

d) Kurzinformationen über Sicherungstechniken.

Artikel 3

Die Errichtung des europäischen Systems hindert die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, eigene nationale Systeme zu schaffen, und zu benutzen, die auf die Bedürfnisse der einzelstaatlichen Grenzdienste und der mit der Überprüfung der Dokumente beauftragten internen Dienststellen abgestellt sind.

Artikel 4

Die technischen Spezifikationen für die Kompatibilität mit den bestehenden Systemen und für die Einspeicherung von Informationen in das System sowie für die Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung dieser Informationen werden unverzüglich vom Rat erlassen.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 1 spätestens zwölf Monate nach Annahme der in Artikel 4 genannten Maßnahmen an.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. SCHLÖGL

ANHANG

EUROPÄISCHES BILDSPEICHERUNGSSYSTEM

Beim Generalsekretariat des Rates wird ein computergestütztes System eingerichtet, das echte sowie ge- und verfälschte Dokumente enthält.

Der Name des europäischen Systems ist FADO ("False and Authentic Documents" = falsche und echte Dokumente).

1. Beschreibung des Systems

- Auf das System soll von jeweils einer Zentralstelle in jedem Mitgliedstaat aus zugegriffen werden.

- Grundlage des Systems wird die Internet-Technologie sein. Das System soll sicherstellen, daß die Informationen rasch an die nationalen Zentralstellen übermittelt werden können. Sobald die Informationen dem Generalsekretariat des Rates zugegangen sind, werden sie so rasch wie möglich in das FADO-System eingespeist. Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, diese Daten in sein eigenes System oder in seine Kopie des FADO-Systems einzuspeisen.

- Es wird sich um ein vielsprachiges System handeln.

- Das System soll benutzerfreundlich sein.

- Grundlage des Systems wird eine äußerst strikte Kodifizierung sein. Die Sicherheit der in dem computergestützten System enthaltenen Informationen muß unbedingt gewährleistet sein. Für das System werden spezielle Datenverbindungen zwischen dem Generalsekretariat des Rates und den Zentralstellen der Mitgliedstaaten benutzt.

- Innerhalb eines Mitgliedstaats ist das System über ein gesichertes Internet von einer Zentralstelle aus zugänglich. Der Mitgliedstaat darf dasselbe System intern in seinem Hoheitsgebiet verwenden (d. h., er kann verschiedene Stationen bei seinen Grenzkontrollstellen oder anderen zuständigen Behörden anschließen). Es wird aber keine Direktverbindung zwischen einer anderen Arbeitsstation als einer nationalen Zentralstelle in einem Mitgliedstaat und der Zentralstelle in einem Mitgliedstaat und der Zentralstelle beim Generalsekretariat geben. Jedoch wird es eine Methode geben, um das System in den Mitgliedstaaten vom FADO-System aus zu kopieren und zu aktualisieren (Band, Wechselplatten, CD-ROM usw.).

- Jedem Mitgliedstaat steht es frei, für die interne Datenübermittlung ein eigenes nationales Sicherungssystem zu entwickeln.

- Das FADO-System wird im Rahmen eines Netzes zwischen der Zentralstelle beim Generalsekretariat und den Zentralstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten betrieben werden, wodurch ein rascher Informationsaustausch ermöglicht wird.

- Da die Dokumente elektronisch übermittelt werden, damit sie in die bestehenden einzelstaatlichen Systeme eingespeist werden können, soll für die Bilder ein Standardformat (JPEG, TIFF, BMP . . .) verwendet werden. Die Bildqualität soll optimal sein, jedoch muß auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Bildqualität, Größe und Datenkompression gefunden werden.

- Zoom-Einstellungen werden für die wichtigen Bildteile verfügbar sein, sofern dies erforderlich ist.

- Das System soll es ermöglichen, das Originaldokument mit einem ge- oder verfälschten Dokument auf dem Bildschirm zu vergleichen.

- Das System wird Erläuterungen zu den verschiedenen Fälschungstechniken und zu den Sicherheitstechniken geben.

- Querverweise werden erforderlich sein, damit die Nutzer sehr schnell die gesuchten Informationen auffinden können.

- Den Dokumenten der Mitgliedstaaten und den Dokumenten von Drittländern, aus denen regelmäßig eine Zuwanderung in die Mitgliedstaaten festzustellen ist, wird Vorrang eingeräumt. Die im System enthaltenen Informationen werden dann durch die Einbeziehung aller weiteren Dokumente erweitert und aktualisiert, damit ein weitestgehend vollständiges System entsteht.

- Das System soll ein Schnellwarnsystem umfassen, bei dem über E-Mail an alle Mitgliedstaaten eine Warnung in bezug auf ein spezielles gefälschtes Dokument gesandt werden kann.

- Das System wird mehrere Ebenen umfassen. Von Anfang an ist an die Möglichkeit zu denken, eine zusätzliche Anfrageebene zu entwickeln, die für Sachverständige detailliertere Informationen enthält.

- Das System soll eine spezielle Zone für Dokumente enthalten, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.

2. Kosten des Systems

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des FADO-Systems werden auf den Ankauf der technischen Ausrüstung und die Personalkosten entfallen. Da das FADO-System allein für die elektronische Speicherung und Übermittlung von Dokumenten ausgelegt ist, was gegenwärtig in Hartkopie-Form geschieht, stellen solche Kosten für den Rat Verwaltungsausgaben im Sinne des Artikels K.8 Absatz 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union dar.

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