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Document 31998D0293

98/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. T25) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 131 vom 5.5.1998, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/293/oj

31998D0293

98/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. T25) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 131 vom 05/05/1998 S. 0030 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. T25) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (98/293/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Artikeln 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG wird ein gemeinschaftliches Verfahren festgelegt, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, genehmigen können.

Bei den zuständigen Behörden Frankreichs ist eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses eingereicht worden.

Die zuständigen Behörden Frankreichs haben der Kommission die Unterlagen mit einer befürwortenden Stellungnahme übermittelt.

Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Einwände in bezug auf diese Akte erhoben.

Der Antragsteller hat daraufhin die in den ursprünglichen Unterlagen vorgeschlagene Etikettierung wie folgt geändert:

- Auf den an die Landwirte verkauften Saatgutsäcken wird angegeben, daß das Erzeugnis gentechnisch verändert wurde, um die Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium zu erhöhen.

- Auf dem Etikett der an die Landwirte verkauften Saatgutsäcke oder in den Begleitunterlagen wird angegeben, daß aufgrund der gentechnischen Veränderungen für die geernteten Erzeugnisse spezifische Etikettierungsanforderungen gelten können.

- Informationen über die genetisch veränderten Erzeugnisse, die von der Hoechst Schering AgrEvo GmbH oder in deren Lizenz außerhalb der Gemeinschaft produziert werden und unter die hier behandelte Anmeldung fallen, werden an die Unternehmen weitergeleitet, die bekanntermaßen die betreffenden Erzeugnisse zur Verarbeitung in die Gemeinschaft einführen.

Der Antragsteller hat daraufhin die ursprünglichen Unterlagen um zusätzliche Informationen erweitert.

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG hat die Kommission deshalb nach dem in Artikel 21 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren einen Beschluß zu fassen.

Die Kommission hat zu dieser Frage die Stellungnahme der durch den Beschluß 97/579/EWG der Kommission (3) eingesetzten zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse eingeholt. Der Wissenschaftliche Ausschuß "Pflanzen" hat am 10. Februar 1998 seine Stellungnahme abgegeben und kam darin zum Schluß, daß es keinen Grund zu der Annahme gibt, daß das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt.

Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG, der in den Unterlagen enthaltenen Informationen und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" alle vorgebrachten Einwände geprüft und kam zu dem Schluß, daß es keinen Grund zu der Annahme gibt, daß die Einführung des für Phosphinotricinacetyltransferase kodierenden Gens und des für Betalactamase kodierenden Gens in Mais eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt.

Für die Genehmigung chemischer Herbizide zur Unkrautbekämpfung und die Beurteilung der damit verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt gilt nicht die Richtlinie 90/220/EWG, sondern die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission (5).

Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG enthalten zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für den Fall, daß neue Informationen über die Sicherheit des Produkts vorliegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 66/402/EWG (6) und 70/457/EWG (7) des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels genehmigt die zuständige Behörde Frankreichs das Inverkehrbringen des nachstehenden, von der Firma AgrEvo France angemeldeten Erzeugnisses (Ref. C/F/95/12/07):

Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält:

a) ein synthetisches pat-GEN, das für Phosphinotricin-acetyltransferase kodiert (Regelung durch einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus);

b) ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25 % des Gens vom 5'-Ende fehlen und das in seiner vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta-Lactamase-Antibiotikum und den Col-E1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert.

(2) Die Genehmigung erstreckt sich auf alle Abkömmlinge aus Kreuzungen des Erzeugnisses mit nach herkömmlichen Verfahren gezüchteten Maissorten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. April 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

(2) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 72.

(3) ABl. L 237 vom 28. 8. 1997, S. 18.

(4) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(5) ABl. L 353 vom 24. 12. 1997, S. 26.

(6) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(7) ABl. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(8) ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 1.

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