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Document 31993D0327
93/327/EEC: Commission Decision of 13 May 1993 defining the conditions under which contracting entities exploiting geographical areas for the purpose of exploring for or extracting oil, gas, coal or other solid fuels must communicate to the Commission information relating to the contracts they award
93/327/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben
93/327/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben
ABl. L 129 vom 27.5.1993, p. 25–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
93/327/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben
Amtsblatt Nr. L 129 vom 27/05/1993 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0056
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0056
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (93/327/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 32 Absätze 4 bis 7, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliches Auftragswesen, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/531/EWG haben die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission unter den Bedingungen, die diese festlegt, Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen. Die genannten Auskünfte müssen im Hinblick darauf geeignet sein, daß die Kommission ihren Pflichten zur Überwachung der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften nachkommen kann, und sie müssen es ihr ermöglichen, statistische Prüfungen vorzunehmen. Es ist jedoch zweckmässig, die Übermittlung der Angaben für die einzelnen vergebenen Aufträge auf die Fälle mit einem ausreichend hohen Wert zu beschränken, der einheitlich auf 5 Millionen ECU festgesetzt wird. Bei Aufträgen mit einem Wert zwischen 400 000 ECU und 5 Millionen ECU reicht es, in regelmässigen Abständen kürzere Informationen zu übermitteln - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Auftraggeber, die die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 90/531/EWG genannten Tätigkeiten ausüben, der Kommission für jeden von ihnen vergebenen Auftrag mit einem Wert (siehe Artikel 12 der Richtlinie 90/531/EWG) von über 5 Millionen ECU alle im Anhang genannten Auskünfte innerhalb einer Frist von 48 Tagen nach der Vergabe des Auftrags erteilen. Artikel 2 Bei Aufträgen, deren Wert zwischen 400 000 ECU und 5 Millionen ECU liegt, gehen die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Auftraggeber folgendermassen vor: 1. Sie halten die in den Punkten 1 bis 9 des Anhangs genannten Angaben für jeden Auftrag mindestens während eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Datum der Auftragsvergabe bereit und 2. teilen der Kommission diese Auskünfte für jeden im Laufe eines Kalendervierteljahres vergebenen Auftrag entweder direkt auf deren Ersuchen oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Vierteljahres mit. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt für die ab dem 1. Januar 1993 vergebenen Aufträge. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 1993 Für die Kommission Raniero VANNI D'ARCHIRAFI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1. ANHANG Artikel 3 der Sektorenrichtlinie 90/531/EWG Angaben über die vergebenen Aufträge, die bereitzuhalten oder der Kommission zu übermitteln sind - Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Informationen - 1. Name und Anschrift des Auftraggebers. 2. Art des Auftrags (Liefer- oder Bauauftrag; falls zweckdienlich, Angabe, ob es sich um einen Rahmenvertrag handelt). 3. Genaue Angaben der Art der gelieferten Produkte, Bau- oder Dienstleistungen (z. B. unter Anwendung der CPA-Kennziffern). 4. Angabe darüber, ob und wo (Zeitung/en, Fachzeitschrift/en) auf den zu vergebenden Auftrag hingewiesen wurde. Wie wurde anderenfalls zum Wettbewerb aufgerufen? 5. Anzahl der eingegangenen Angebote. 6. Zeitpunkt der Auftragsvergabe. 7. Name und Anschrift erfolgreicher Auftragnehmer. 8. Wert des Auftrags. 9. Voraussichtliche Dauer des Auftrags. 10. Angabe des Teils des Auftrags, der an Zulieferer vergeben wurde bzw. werden kann (nur bei Überschreiten von 10 %). 11. Ursprungsland des Erzeugnisses oder der Dienstleistung. 12. Für die Feststellung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegte Hauptvergabekriterien. 13. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein von den ursprünglichen Spezifikationen des Auftraggebers abweichendes Angebot vorlegte?