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Document 31990R1422
Commission Regulation (EEC) No 1422/90 of 23 May 1990 concerning the classification of certain goods in the combined nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 1422/90 der Kommission vom 23. Mai 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 1422/90 der Kommission vom 23. Mai 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 137 vom 30.5.1990, p. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 31999R0936 | Änderung | Anhang | 06/05/1999 |
Verordnung (EWG) Nr. 1422/90 der Kommission vom 23. Mai 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 137 vom 30/05/1990 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0127
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1422/90 DER KOMMISSION vom 23. Mai 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/90 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Mai 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1990, S. 29. ANHANG 1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // // // 1. Zubereitung in Form von Gelatinekapseln, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf. Jede Kapsel enthält: - Sardinenöl 500,0 mg, - Knoblauch in Pulverform 60,0 mg, - Bienenwachs 24,0 mg, - Pflanzliches Emulgiermittel 11,0 mg, - Antioxidantien 5,0 mg. // 2106 90 91 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1a zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 91. Diese Ware, die zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken nicht geeignet ist, ist als Ergänzungsmittel im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, anzusehen. // 2. Zubereitung in Form von Tabletten, in Aufmachung für den Einzelverkauf mit Angaben über die Zusammensetzung und Anwendung. Jede Tablette enthält: - Papayablätter in Pulverform 152,5 mg, - Papain 17,5 mg, - Tablettenhilfsstoffe 80,0 mg. Das Erzeugnis enthält 4 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker). // 2106 90 91 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1a zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 91. Diese Ware, die zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken nicht geeignet ist, ist als Ergänzungsmittel im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, anzusehen. // 3. Zubereitung in Form von Gelatinekapseln, die Knoblauchextrakt in pflanzlichem Öl enthalten, in Aufmachung für den Einzelverkauf mit Angaben über die Zusammensetzung und Anwendung. // 2106 90 91 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1a zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 91. Diese Ware, die zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken nicht geeignet ist, ist als Ergänzungsmittel im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, anzusehen. // 4. Zubereitung in Form von Tabletten, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf. Jede Tablette enthält: - Knoblauch in Pulverform 270,0 mg, - Molke in Pulverform 216,5 mg, - Brauereihefe 27,0 mg, - Alginsäure 22,0 mg, - Kelp (Tangart) 9,0 mg, - Magnesiumstearat 5,5 mg. Das Erzeugnis enthält mehr als 2,5 GHT Milchproteine // 2106 90 99 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1a zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 99. Diese Ware, die zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken nicht geeignet ist, ist als Ergänzungsmittel im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, anzusehen. // 5. Zubereitung in Form von Tabletten, in Aufmachung für den Einzelverkauf mit Angaben über die Zusammensetzung und Anwendung. Jede Tablette enthält: - Krappwurzel (Radix Rubia) in Pulverform 200 mg, - Tablettenhilfsstoffe 50 mg. Das Erzeugnis enthält 14 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker). // 2106 90 99 // Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1a zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 99. Diese Ware, die zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken nicht geeignet ist, ist als Ergänzungsmittel im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, anzusehen. // // //