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Document 31985R2967

Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

ABl. L 285 vom 25.10.1985, p. 39–40 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1249

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2967/oj

31985R2967

Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

Amtsblatt Nr. L 285 vom 25/10/1985 S. 0039 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0192
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0192
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0076


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2967/85 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 1985

mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/80 (2), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 sind Durchführungsbestimmungen, insbesondere Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung zu erlassen.

Für das Gewicht des Schlachtkörpers wird auf den kalten Schlachtkörper abgestellt. Das Kaltgewicht wird ermittelt, indem auf das Wiegeergebnis ein Umrechnungsköffizient angewandt wird, der festgelegt werden muß. Dieser Koeffizient kann je nach der Zeitspanne zwischen dem Wiegevorgang und dem Stechen des Schweins schwanken. Infolgedessen muß er angepasst werden können.

Der Muskelfleischanteil der Schlachtkörper wird anhand zugelassener Einstufungsverfahren ermittelt. Dabei können lediglich statistisch gesicherte Schätzungsverfahren zugelassen werden. Ferner unterliegt die Zulassung der Einstufungsverfahren der Bedingung, daß der statistische Standardschätzfehler einen zu bestimmenden Hoechstwert nicht überschreitet.

Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper vorgeschrieben. Die Bestimmungen bezueglich Kennzeichnung und Identifizierung der Schlachtkörper sind festzulegen, um diesbezueglich zur Markttransparenz beizutragen, wobei jedoch Abweichungen unter bestimmten Gegebenheiten vorgesehen werden sollten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper festgelegt.

Artikel 2

(1) Das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 ergibt sich durch Abzug von 2,0 % von dem spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins festgestellten Warmgewicht.

(2) Kann in einem Schlachthof die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schweins in der Regel nicht eingehalten werden, so können die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die Überschreitung dieser Frist zulassen, sofern der in Absatz 1 genannte Abzug von 2,0 % je angefangene zusätzliche Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Punkt vermindert wird.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers unter Bezugnahme auf vorher festgesetzte Tabellen absoluter Gewichtsabzuege berechnet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Merkmalen ihrer Schweinebestände festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden. Die Anwendung solcher Tabellen wird in Anwendung des Verfahrens des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 zugelassen, wenn die vorgesehenen Abzuege in jeder Gewichtsklasse soweit wie möglich den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Abzuegen entsprechen.

Artikel 3

(1) Als Einstufungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können nur solche Verfahren zur Schätzung des Muskelfleischgehalts der Schlachtkörper zugelassen werden,

- die sich auf eine repräsentative Stichprobe der nationalen oder regionalen von dem Schätzverfahren betroffenen Schweinefleischerzeugung mit mindestens 120 Schlachtkörpern, deren Muskel

fleischanteil gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 unmittelbar oder nach einzelstaatlichen Zerlegeverfahren mit vergleichbarer Aussagekraft ermittelt wurde, stützen, und

- deren Korrelationsköffizient R2 = 0,64 übersteigt.

(2) Die Zulassung der Einstufungsverfahren ist ferner von der Bedingung abhängig, daß der Standardschätzfehler unter Se = 2,5 liegt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einstufungsverfahren, die auf ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden sollen, unter Angabe der Grundsätze zur Anwendung dieser Verfahren und der verwendeten Gleichungen für die Schätzung des Muskelfleischanteils einschließlich der Korrelation zwischen dem nach einem gegebenenfalls verwendeten einzelstaatlichen Zerlegeverfahren und dem nach dem in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 genannten Zerlegeverfahren ermittelten Muskelfleischgehalt mit.

Die Anwendung der Einstufungsverfahren auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 zugelassen.

(4) Die Handhabung der Einstufungsverfahren muß in allen Einzelheiten der in der Entscheidung zur Zulassung ihrer Anwendung gegebenen Beschreibung entsprechen.

Artikel 4

(1) Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden die Schweineschlachtkörper mit dem Großbuchstaben, der die Handelsklasse gemäß ihrem Artikel 3 Absätze 2 und 3 angibt, oder dem Prozentsatz, der den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 ausdrückt, gekennzeichnet; gegebenenfalls können weitere als zweckmässig erachtete Angaben angebracht werden. Die Buchstaben oder Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnung ist mit genusstauglicher, unverwischbarer und hitzebeständiger Farbe oder nach vorheriger Genehmigung durch die einzelstaatlichen zuständigen Stellen in einer anderen dauerhaften Weise vorzunehmen.

(2) Die Schlachtkörperhälften werden auf der Schwarte am hinteren Eisbein oder am Schinken gekennzeichnet.

(3) Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das Anbringen von ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten.

Artikel 5

Im in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 genannten Fall wird die individuelle Identifizierung der Schweineschlachtkörper in einer nicht veränderbaren Weise vorgenommen.

Artikel 6

Um die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf ihrem Gebiet sicherzustellen, treffen die Mitgliedstaaten die ihnen erforderlich erscheinenden Maßnahmen und setzen die Kommission hierüber baldmöglichst in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. November 1985 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1980, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

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