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Document 31978L0055

    Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 70/457/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    ABl. L 16 vom 20.1.1978, p. 23–29 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/55/oj

    31978L0055

    Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 70/457/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1978 S. 0023 - 0029
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0253
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0185
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0185
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0158
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0158


    RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1977 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 70/457/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (78/55/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Änderung einiger Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut erforderlich.

    Die geltenden Bestimmungen dieser Richtlinien über die Kennzeichnung von Saat- und Pflanzgut berücksichtigen nicht den auf dem Gebiet der Etikettierung erzielten technischen Fortschritt und sind daher anzupassen.

    Es erscheint angebracht, ein beschleunigtes Verfahren vorzusehen, um in einigen Richtlinien die Liste der Arten in bezug auf die Bezeichnungen und die Hybriden, die sich aus der Kreuzung zwischen den Arten ergeben, anzupassen.

    Grundsätzlich muß Saatgut, das als "Zertifiziertes Saatgut" anerkannt werden soll, von Basissaatgut stammen. Abweichend davon gestatten die genannten Richtlinien die Anerkennung als "Zertifiziertes Saatgut" für einige Arten auch dann, wenn das Saatgut von amtlich geprüftem Vorstufensaatgut stammt. Diese Möglichkeit reicht bei einigen Arten nicht aus, insbesondere bei Arten, bei denen die Anerkennung als "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation" zulässig ist. Es ist daher angebracht, diese Möglichkeit zu erweitern, soweit ausreichende Garantien geboten werden.

    Die bei der Versorgung mit Faserleinsaat gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, daß es erforderlich ist, die Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" für weitere vier Jahre zuzulassen. Diese Frist sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um in nächster Zukunft eine ausreichende Versorgung mit Faserleinsaat der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" sicherzustellen.

    Die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG (4), und die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/307/EWG (6), schreiben vor, daß ab 1. Juli 1977 die Gleichstellung der amtlichen Sortenprüfung und der in dritten Ländern durchgeführten Kontrolle der Sortenerhaltung nicht länger auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festgestellt werden kann. Die Richtlinie 70/458/EWG schreibt vor, daß ab 1. Juli 1977 die Gleichstellung von in dritten Ländern geerntetem Saatgut nicht länger von den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene festgestellt werden kann.

    Es ist jedoch wahrscheinlich, daß Prüfungen, die diese Gleichstellungen auf einer Gemeinschaftsbasis garantieren, nicht in all den Fällen, in denen einzelstaatliche Gleichstellungen garantiert wurden, innerhalb der obengenannten Fristen abgeschlossen werden. Es sollte daher in einem beschleunigtem Verfahren die Möglichkeit bestehen, zu entscheiden, diese Fristen in bestimmten Fällen zu verlängern, um herkömmliche Handelsbeziehungen nicht zu stören -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (7), (1)ABl. Nr. C 183 vom 1.8.1977, S. 64. (2)ABl. Nr. C 180 vom 28.7.1977, S. 29. (3)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (4)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (5)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. (6)ABl. Nr. L 72 vom 18.3.1976, S. 16. (7)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/331/EWG (8), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 11

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pakkungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EWG befindet, a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage III Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, wo wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

    b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage III Teil A Abschnitt I Nummern 3, 4, 5, 10 und 11 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig"."

    2. In Artikel 11b werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

    3. In Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

    4. In Anlage III Teil A Abschnitt I wird folgende Nummer eingefügt:

    "12. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für diese Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/444/EWG (2), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

    "(1a) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Liste der in Absatz 1 Teil A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen, soweit sie die Bezeichnung der Arten und die Hybriden zwischen den von dieser Richtlinie erfassten Arten betreffen.

    (1b) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, Saatgut von selbstbefruchtenden oder apomiktischen Arten, das zur Anerkennung als Basissaatgut angemeldet worden ist und unmittelbar von einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, die nicht amtlich geprüft worden ist, abweichend von Absatz 1 Teil C Buchstabe a) als "Zertifiziertes Saatgut" anzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nicht für Hybridsaatgut. Die Anerkennung als "Zertifiziertes Saatgut" darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller sie im Einvernehmen mit dem Zuechter beantragt und wenn in einem amtlichen Nachkontrollanbau, der spätestens in der Vegetationsperiode des angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde, auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt worden ist, daß das Saatgut dieser vorhergehenden Generation die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit für Basissaatgut erfuellt hat. In diesem Fall gibt der Zuechter bei der Probenahme die Gesamtanbaufläche des Saatguts der vorhergehenden Generation an. Diese Voraussetzungen können auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse nach dem Verfahren des Artikels 21 geändert werden.

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die amtlichen Etiketten von Saatgut, das auf Grund der in Absatz 1b Unterabsatz 1 genannten Ermächtigung in Verkehr gebracht wird, den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig". Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall vorschreiben, daß auf den amtlichen Etiketten zusätzlich vermerkt wird : "ausschließlich zur Vermehrung bestimmt"." (8)ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1976, S. 34. (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1975, S. 6.

    2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pakkungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen EWG B befindet, a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, rot bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

    b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummern 3, 4 und 5 und für Handelssaatgut Buchstabe b) Nummern 2, 4 und 5 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig"."

    3. In Artikel 10b werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

    4. In Artikel 14 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich werden nach dem Wort "amtlich" jeweils die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

    5. In Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) wird folgende Nummer eingefügt:

    "12. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden."

    6. In Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe b) wird folgende Nummer eingefügt:

    "9. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden."

    7. In Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe c) wird folgende Nummer eingefügt:

    "7. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit aller Mischungsbestandteile erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden."

    Artikel 3

    Die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/444/EWG, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

    "(1a) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Liste der in Absatz 1 Teil A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen, soweit sie die Bezeichnung der Arten und die Hybriden zwischen den von dieser Richtlinie erfassten Arten betreffen.

    (1b) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, Saatgut von selbstbefruchtenden Arten, das zur Anerkennung als Basissaatgut angemeldet worden ist und unmittelbar von einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, die nicht amtlich geprüft worden ist, abweichend von Absatz 1 Teil F Buchstabe a) oder Teil G Buchstabe a) als "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" bzw. als "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" anzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nicht für Hybridsaatgut. Die Anerkennung als "Zertifiziertes Saatgut" darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

    sie im Einvernehmen mit dem Zuechter beantragt und wenn in einem amtlichen Nachkontrollanbau, der spätestens in der Vegetationsperiode des angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde, auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt worden ist, daß das Saatgut dieser vorhergehenden Generation die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit für Basissaatgut erfuellt hat. In diesem Fall gibt der Zuechter bei der Probenahme die Gesamtanbaufläche des Saatguts der vorhergehenden Generation an. Diese Voraussetzungen können auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse nach dem Verfahren des Artikels 21 geändert werden.

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die amtlichen Etiketten von Saatgut, das auf Grund der in Absatz 1b Unterabsatz 1 genannten Ermächtigung in Verkehr gebracht wird, den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig". Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall vorschreiben, daß auf den amtlichen Etiketten zusätzlich vermerkt wird : "ausschließlich zur Vermehrung bestimmt"."

    2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pakkungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut aller Art a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung und rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Basissaatgut oder Saatgut von Mais die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

    b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummern 3, 4 und 5 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig".

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1980 den Vertrieb von Getreidesaatgut weiterhin zu gestatten, auch wenn die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe a) sechster Satz vorgesehenen Weise angebracht sind."

    3. In Artikel 14 Absatz 1 werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt.

    4. In Anlage IV Teil A Buchstabe a) wird folgende Nummer eingefügt:

    "10. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden."

    5. In Anlage IV Teil A Buchstabe b) wird folgende Nummer eingefügt:

    "7. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit aller Mischungsbestandteile erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber angebracht werden."

    Artikel 4

    In Artikel 10 der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/648/EWG (2), wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß 10 Packungen oder Bündel von Pfropfreben und 5 Packungen oder Bündel von (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (2)ABl. Nr. L 352 vom 28.12.1974, S. 43. Wurzelreben gleicher Eigenschaften mit jeweils nur einem Etikett gemäß Anlage IV gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig."

    Artikel 5

    Die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/444/EWG, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

    "(1a) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Liste der in Absatz 1 Teil A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 20 vorgenommen, soweit sie die Bezeichnung der Arten und die Hybriden zwischen den von dieser Richtlinie erfassten Arten betreffen.

    (1b) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 20 ermächtigt werden, Saatgut von selbstbefruchtenden Arten, das zur Anerkennung als Basissaatgut angemeldet worden ist und unmittelbar von einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, die nicht amtlich geprüft worden ist, abweichend von Absatz 1 Teil D Buchstabe a) oder Teil E Buchstabe a) als "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" bzw. als "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" anzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nicht für Hybridsaatgut. Die Anerkennung als "Zertifiziertes Saatgut" darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller sie im Einvernehmen mit dem Zuechter beantragt und wenn in einem amtlichen Nachkontrollanbau, der spätestens in der Vegetationsperiode des angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde, auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt worden ist, daß das Saatgut dieser vorhergehenden Generation die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit für Basissaatgut erfuellt hat. In diesem Fall gibt der Zuechter bei der Probenahme die Gesamtanbaufläche des Saatguts der vorhergehenden Generation an.

    Diese Voraussetzungen können auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die amtlichen Etiketten von Saatgut, das auf Grund der in Absatz 1b Unterabsatz 1 genannten Ermächtigung in Verkehr gebracht wird, den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig". Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall vorschreiben, daß auf den amtlichen Etiketten zusätzlich vermerkt wird : "ausschließlich zur Vermehrung bestimmt"."

    2. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) wird das Datum 30. Juni 1978 durch das Datum 30. Juni 1982 ersetzt.

    3. In Artikel 10 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

    "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pakkungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung, rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung und Zertifiziertem Saatgut der dritten Vermehrung und braun bei Handelssaatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

    b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4, 5 und 6 und für Handelssaatgut Buchstabe b) Nummern 2, 5 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig"."

    4. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "amtlich gekennzeichnet" jeweils durch die Worte "amtlich oder unter amtlicher Überwachung gekennzeichnet" ersetzt. (1)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

    5. In Anlage IV Teil A Buchstabe a) wird folgende Nummer eingefügt:

    "11. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden".

    6. In Anlage IV Teil A Buchstabe b) wird folgende Nummer eingefügt:

    "10. Zusätzlich können die Worte "Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)" und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden".

    Artikel 6

    In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 70/457/EWG wird folgender Satz eingefügt:

    "Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann diese Frist für bestimmte dritte Länder verlängert werden, sofern und solange die verfügbaren Informationen eine Feststellung nach Absatz 1 noch nicht zulassen."

    Artikel 7

    Die Richtlinie 70/458/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

    "(1a) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Liste der in Absatz 1 Teil A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 40 vorgenommen, soweit sie die Bezeichnung der Arten und die Hybriden zwischen den von dieser Richtlinie erfassten Arten betreffen.

    (1b) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, Saatgut von selbstbefruchtenden Arten, das zur Anerkennung als "Basissaatgut" angemeldet worden ist und unmittelbar von einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, die nicht amtlich geprüft worden ist, abweichend von Absatz 1 Teil C Buchstabe a) als "Zertifiziertes Saatgut" anzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nicht für Hybridsaatgut. Die Anerkennung als "Zertifiziertes Saatgut" darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller sie im Einvernehmen mit dem Zuechter beantragt und wenn in einem amtlichen Nachkontrollanbau, der spätestens in der Vegetationsperiode des angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde, auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt worden ist, daß das Saatgut dieser vorhergehenden Generation die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit für Basissaatgut erfuellt hat. In diesem Fall gibt der Zuechter bei der Probenahme die Gesamtanbaufläche des Saatguts der vorhergehenden Generation an. Diese Voraussetzungen können auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse nach dem Verfahren des Artikels 40 geändert werden.

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die amtlichen Etiketten von Saatgut, das auf Grund der in Absatz 1b Unterabsatz 1 genannten Ermächtigung in Verkehr gebracht wird, den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig". Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall ausserdem vorschreiben, daß auf den amtlichen Etiketten zusätzlich vermerkt wird "ausschließlich zur Vermehrung bestimmt"."

    2. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pakkungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenennten Kategorie nicht in Kleinpackungen befindet, a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 21 Basissaatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 40 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

    b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4, 5, 6 und 7 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) das Etikett im Innern einer Klarsichtpackung enthalten ist oder ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird."

    3. In Artikel 26 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(1a) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpakkungen mit Basissaatgut Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen : "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig"."

    4. In Artikel 30 Absatz 1 werden die Worte "amtlich gekennzeichnet" durch die Worte "amtlich oder unter amtlicher Überwachung gekennzeichnet" ersetzt.

    5. In Artikel 32 Absatz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    "Nach dem Verfahren des Artikels 40 kann dieser Zeitraum für bestimmte dritte Länder verlängert werden, sofern und solange die verfügbaren Informationen eine Feststellung nach Absatz 1 noch nicht zulassen."

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um - Artikel 6 und Artikel 7 Nummer 5 zum 1. Juli 1977,

    - Artikel 5 Nummer 2 zum 1. Juli 1978,

    - den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 1979 nachzukommen.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SIMONET

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