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Document 31970L0221

Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

ABl. L 76 vom 6.4.1970, p. 23–24 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 192 - 193

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/221/oj

31970L0221

Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Amtsblatt Nr. L 076 vom 06/04/1970 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0135
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0170
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0135
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0192
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0089
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0217
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0217


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . März 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( 70/221/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Behälter für fluessigen Kraftstoff oder wegen des Unterfahrschutzes verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 3

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs - ausser derjenigen unter Abschnitt I - an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan hänger erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . März 1970 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . HARMEL

( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 7 .

( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 16 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANHANG

I . Behälter und Reservebehälter für fluessigen Kraftstoff

I.1 . Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt sein . Sie müssen den vom Hersteller vorgenommenen Prüfungen auf Dichtheit bei doppeltem relativem Betriebsdruck , mindestens jedoch bei einem Druck von 1,3 bar genügen . Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen ( Öffnungen , Sicherheitsventile und dergleichen ) selbsttätig ausgleichen . Be - und Entlüftungsöffnungen sind gegen Flammendurchschlag zu sichern . Kraftstoff darf durch den Behälterverschluß oder durch die zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei völlig umgestürztem Behälter nicht austreten ; ein Austropfen ist zulässig .

I.2 . Kraftstoffbehälter müssen so eingebaut sein , daß sie bei Stössen von vorn oder von hinten geschützt sind ; in der Nähe des Kraftstoffbehälters dürfen keine vorspringenden Teile , scharfe Kanten usw . vorhanden sein .

II . Unterfahrschutz

II . 1 . Ist der Abstand von der hinteren Begrenzung des Fahrzeugs bis zur letzten Hinterachse grösser als ein Meter , so darf die Bodenhöhe auf der ganzen Breite des hinteren Fahrgestells bzw . der Hauptteile der Karosserie nicht mehr als 70 cm . betragen .

II.2 . Ist diese Vorschrift nicht erfuellt , so muß das Fahrzeug einen Unterfahrschutz aufweisen , für dessen Anbringung nachstehende Vorschriften gelten .

II.3 . Vorschriften für die Anbringung des Unterfahrschutzes .

II.3.1 . Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß beim unbeladenen Fahrzeug weniger als 70 cm vom Boden entfernt sein .

II.3.2 . Der Unterfahrschutz darf an der Befestigungstelle die Fahrzeugbreite nicht überschreiten und an keiner Seite um mehr als 10 cm unterschreiten .

II.3.3 . Der Unterfahrschutz ist so weit hinten wie möglich am Fahrzeug anzubringen ; keinesfalls darf er mehr als 60 cm von der hinteren Begrenzung des Fahrzeugs entfernt sein .

II.3.4 . Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht nach hinten umgebogen sein .

II.3.5 . Der Unterfahrschutz ist fest mit den Fahrzeuglängsträgern bzw . mit anderen , an deren Stelle vorhandenen Bauteilen zu verbinden .

II.3.6 . Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit eines Stahlträgers besitzen , dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen Biegung von 20 cm3 aufweist .

II.4 . In Abweichung von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der folgenden Bauarten keinen Unterfahrschutz aufzuweisen :

- Sattelzugmaschinen ;

- zweirädrige Langholzwagen und ähnliche Anhänger , die zum Transport von Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind ;

- Fahrzeuge , bei denen das Vorhandensein eines Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist .

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