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Document 31969L0464

    Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

    ABl. L 323 vom 24.12.1969, p. 1–2 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 561 - 562

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Aufgehoben durch 32016R2031

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/464/oj

    31969L0464

    Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

    Amtsblatt Nr. L 323 vom 24/12/1969 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0249
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0545
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0249
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0561
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0019
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0170
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0170


    RICHTLINIE DES RATES vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (69/464/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kartoffelerzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

    Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.

    Durch den Schutz des Kartoffelanbaus gegen diese Schadorganismen soll nicht nur die Produktionskapazität erhalten, sondern auch die Produktivität der Landwirtschaft gesteigert werden.

    Die Schutzmaßnahmen gegen das Einschleppen von Schadorganismen in die einzelnen Mitgliedstaaten wären nur von begrenzter Tragweite, wenn diese Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden und ihre Ausbreitung nicht verhindert würde.

    Einer der für die Kartoffel gefährlichsten Schadorganismen ist Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., der Erreger der Pilzkrankheit "Kartoffelkrebs".

    Diese Krankheit ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten ; es gibt in der Gemeinschaft noch einige kleinere Befallsherde.

    Der Kartoffelanbau in der gesamten Gemeinschaft ist ständig gefährdet, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit und zur Verhütung ihrer Ausbreitung getroffen werden.

    Für die Gemeinschaft müssen Mindestvorschriften erlassen werden, damit dieser Schadorganismus niederhalten werden kann ; die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zusätzliche oder strengere Vorschriften zu erlassen, soweit diese erforderlich sind.

    Eine wichtige Rolle spielen die Kartoffelsorten, die gegen bestimmte Rassen dieses Schadorganismus resistent sind ; ihre Verwendung ist besonders in den Sicherheitszonen um die befallenen Flächen von grosser Bedeutung ; daher besteht an der regelmässigen Veröffentlichung der Listen dieser Sorten ein allgemeines Interesse.

    Es erscheint notwendig, für die Feststellung eines Befalls und der Resistenz von Sorten geeignete Methoden anzuwenden, gegen die von den Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie bezieht sich auf die Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und zur Verhütung einer Ausbreitung dieser Pilzkrankheit, die in den Mitgliedstaaten zu treffen sind. (1)ABl. Nr. 28 vom 17.2.1967, S. 454/67.

    Artikel 2

    (1) Wird ein Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses, festgestellt, so grenzen die Mitgliedstaaten die befallene Fläche und eine Sicherheitszone ab, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten.

    (2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze dieser Fläche die Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt worden sind.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Knollen und das Kraut der Kartoffeln befallener Flächen so zu behandeln sind, daß der Schadorganismus vernichtet wird. Lässt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krauts nicht mehr feststellen, so ist die gesamte Partie, in der diese Knollen oder dieses Kraut gefunden worden sind, zu behandeln.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß auf den befallenen Flächen a) keine Kartoffeln angebaut werden dürfen,

    b) keine Pflanzen, die zur weiteren Anpflanzung bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden dürfen.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in der Sicherheitszone nur Kartoffelsorten angebaut werden dürfen, die gegen die Rassen von Synchytrium endobioticum, welche auf den befallenen Flächen festgestellt wurden, resistent sind.

    (2) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen eine Rasse von Synchytrium endobioticum, wenn sie auf den Befall durch Erreger dieser Rasse so reagiert, daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten heben die zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses oder zur Verhütung seiner Ausbreitung getroffenen Maßnahmen erst auf, wenn das Vorhandensein von Synchytrium endobioticum nicht mehr festgestellt wird.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten untersagen das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten können für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren und Zuechtungsvorhaben Ausnahmen von den in den Artikel 3, 4, 5 und 7 genannten Maßnahmen zulassen, sofern diese Ausnahmen die Bekämpfung des Kartoffelkrebses nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringen.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten können zusätzliche oder strengere Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses oder zur Verhütung seiner Ausbreitung erlassen, soweit diese Vorschriften für die Bekämpfung oder für die Verhütung erforderlich sind.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar eines jeden Jahres eine Liste aller von ihnen zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassen Kartoffelsorten mit, bei denen sie in amtlicher Prüfung eine Resistenz gegen Synchytrium endobioticum festgestellt haben. Sie geben dabei die Rassen an, gegen die diese Sorten resistent sind.

    (2) Die Kommission stellt sicher, daß jedes Jahr - im allgemeinen vor dem 1. Februar - an Hand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten eine Aufstellung über diese resistenten Sorten veröffentlicht wird.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die Feststellung des Befalls mit Synchytrium endobioticum und der Resistenz der Kartoffelsorten gegen diesen Schadorganismus nach geeigneten Methoden erfolgt, gegen die von den Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben werden.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

    Artikel 13

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1969.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.M.A.H. LUNS

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