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Document 22019D1836

    Beschluss des Gemeinsamen Ewr-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 2019/1836

    ABl. L 279 vom 31.10.2019, p. 143–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1836/oj

    31.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/143


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2019

    vom 29. März 2019

    zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 2019/1836

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Die Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (3), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (5)

    Mit der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (6)

    In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sind in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummern 31g und 31i des EWR-Abkommens auszuüben. Um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis der EBA und der ESMA in den Prozess integriert wird, und die Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR zu gewährleisten, werden solche Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von der EBA oder der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.

    (7)

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die in den Schlussfolgerungen (8) der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 in Bezug auf die Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen zum Ausdruck kam.

    (8)

    Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

    „, geändert durch:

    32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35, und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116“.

    2.

    Der Text von Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

    32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35, und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, geändert durch:

    32016 L 1034: Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

    b)

    Bezugnahmen auf Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

    c)

    In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.

    d)

    In Artikel 3 Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ und die Wörter ‚bis 3. Juli 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.

    e)

    In Artikel 16 Absatz 11 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 2. Juli 2014‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

    f)

    In Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe wird das Wort ‚Union‘ durch das Wort ‚EWR‘ ersetzt.

    g)

    In Artikel 57:

    i)

    werden in Absatz 5 Unterabsatz 2 die Wörter ‚ergreift sie Maßnahmen‘ durch die Wörter ‚ergreift die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde Maßnahmen‘ eingefügt;

    ii)

    werden in Absatz 6 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

    h)

    In Artikel 70 Absatz 6 Buchstaben f und g wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 2. Juli 2014‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

    i)

    Artikel 79 wird wie folgt angepasst:

    i)

    In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    ii)

    In Absatz 1 Unterabsatz 5 werden nach dem Wort ‚Kommission, ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    j)

    In Artikel 81 Absatz 5, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    k)

    In Artikel 86 werden die Wörter ‚die ESMA‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

    l)

    In Artikel 95 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 3. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

    3.

    Der Wortlaut der Nummer 31baa (gestrichen) erhält folgende Fassung:

    32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30, und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, berichtigt durch:

    32016 R 1033: Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

    b)

    Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

    c)

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder gegebenenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

    d)

    In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.

    e)

    In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

    f)

    In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:

    i)

    werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚zuständige Behörden, ESMA und EBA‘ durch die Wörter ‚zuständige Behörden und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

    ii)

    werden nach den Wörtern ‚Befugnisse der ESMA‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    g)

    In Artikel 4:

    i)

    werden in Absatz 4 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

    ii)

    werden in Absatz 7 nach den Wörtern ‚3. Januar 2018‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf von den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gewährte Ausnahmen vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ eingefügt;

    h)

    werden in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 nach den Wörtern ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    i)

    In Artikel 36 Absatz 5:

    i)

    wird in Satz 1 und Satz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

    ii)

    werden nach den Wörtern ‚Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen‘ die Wörter ‚und nimmt alle von der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangenen Mitteilungen in die Liste auf‘ eingefügt.

    j)

    In Artikel 37 Absatz 2:

    i)

    werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 3. Januar 2018‘ durch die Wörter ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

    ii)

    werden die Wörter ‚Artikel 101 und 102 AEUV‘ durch die Wörter ‚Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    k)

    In Artikel 40:

    i)

    wird für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

    ii)

    wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;

    iii)

    werden in Absatz 3 die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen‘ durch die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durch die ESMA‘ ersetzt;

    iv)

    werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;

    v)

    werden in Absatz 5 die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;

    vi)

    werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.

    l)

    Artikel 41 wird wie folgt angepasst:

    i)

    für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

    ii)

    für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;

    iii)

    in Absatz 3 werden die Wörter ‚ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;

    iv)

    in Absatz 5 werden die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;

    v)

    in Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.

    m)

    Artikel 45 wird wie folgt angepasst:

    i)

    in Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

    ii)

    in den Absätzen 2, 4, 5, 8 und 9 und in Absatz 3 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

    iii)

    in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 werden nach den Wörtern ‚Maßnahmen trifft‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet‘ eingefügt;

    iv)

    in Absatz 6 werden die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt;

    v)

    in Absatz 6 werden nach den Wörtern ‚Absatz 1 Buchstabe c‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über die Verhängung oder Verlängerung von Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt;

    vi)

    in Absatz 7 werden nach den Wörtern ‚zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung‘ die Wörter ‚auf der ESMA-Website oder in Bezug auf Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.“

    4.

    Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30, und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, berichtigt in ABl. L. 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30, und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, und (EU) 2016/1033 sowie der Richtlinien 2014/65/EU, berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35, und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, und (EU) 2016/1034 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (9).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Claude MAERTEN


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

    (2)  ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1.

    (3)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

    (4)  ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8.

    (5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

    (6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

    (7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

    (8)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

    (9)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


    ANHANG

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

    zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019 zur Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EU in das EWR-Abkommen

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU vom 15. Mai 2014 in das EWR-Abkommen unbeschadet der allgemeinen nationalen Vorschriften über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfolgt.


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