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Document 12008M035
Consolidated version of the Treaty on European Union - TITLE V: GENERAL PROVISIONS ON THE UNION'S EXTERNAL ACTION AND SPECIFIC PROVISIONS ON THE COMMON FOREIGN AND SECURITY POLICY - Chapter 2: Specific provisions on the common foreign and security policy - Section 1: Common provisions - Article 35 (ex Article 20 TEU)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 35 (ex-Artikel 20 EUV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 35 (ex-Artikel 20 EUV)
ABl. C 115 vom 9.5.2008, p. 35–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK - Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 35 (ex-Artikel 20 EUV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0035 - 0035
Artikel 35 (ex-Artikel 20 EUV) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Durchführung der nach diesem Kapitel erlassenen Beschlüsse, mit denen Standpunkte und Aktionen der Union festgelegt werden, zu gewährleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen. Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern und zur Durchführung der nach Artikel 23 des genannten Vertrags erlassenen Maßnahmen bei. --------------------------------------------------