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Document 32006R1507

Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1622/2000, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung und für die Bezeichnung und Aufmachung der betreffenden Weine

ABl. L 280 vom 12.10.2006, pp. 9–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, pp. 546–550 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0436 und 32009R0607

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1507/oj

12.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1507/2006 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1622/2000, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung und für die Bezeichnung und Aufmachung der betreffenden Weine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) legt Grenzwerte und Verwendungsbedingungen für Stoffe fest, deren Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen wurde. Infolge der Aufnahme von Eichenholzstücken für die Weinbereitung in das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Grenzen und Bedingungen für deren Verwendung festzulegen. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zugelassenen Anwendungen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (3) regelt die in den Begleitdokumenten zu machenden Angaben und die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern, wobei in den Büchern insbesondere bestimmte Behandlungen zu vermerken sind. Wegen der besonderen Eigenschaften von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung ist es erforderlich, dass deren Verwendung sowohl in den Begleitdokumenten angegeben als auch in den Büchern festgehalten wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (4) regelt die Verwendung von Angaben über die Herstellungsverfahren der Erzeugnisse. Durch den Einsatz von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung erhalten die Erzeugnisse einen ähnlichen Geschmack wie Weine, die in Eichenfässern gereift wurden. Daher kann der Verbraucher normalerweise kaum feststellen, ob ein Erzeugnis mit dem einen oder dem anderen Verfahren hergestellt wurde. Die Verbraucher könnten irregeführt werden, wenn die Etikettierung von Weinen, die mit Eichenholzstücken hergestellt wurden, Angaben enthält, die eine Reifung in Eichenfässern vermuten lassen. Die Verwendung von Eichenholzstücken ist für die Weinerzeuger wirtschaftlich sehr interessant und wirkt sich auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse aus. Um Irreführungen der Verbraucher und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden, sind entsprechende Vorschriften für die Etikettierung festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18b

Verwendung von Eichenholzstücken

Die Verwendung von Eichenholzstücken gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn sie den Vorschriften in Anhang XIa der vorliegenden Verordnung genügen.“

2.

Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XIa eingefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

„—

Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung.“

2.

In Anhang II Teil B Nummer 3.2 wird folgende Ziffer 8a angefügt:

„8a: Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet.“

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Für die Bezeichnung von Weinen, die in Eichenholzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, dürfen nur die in Anhang X genannten Angaben verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können für diese Weine jedoch andere, begrifflich entsprechende Angaben vorsehen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.

Die Verwendung einer der in Anhang X genannten Angaben ist zulässig, wenn der Wein nach den Vorschriften des Mitgliedstaats in einem Eichenholzbehältnis gereift wurde, selbst wenn er danach in einem anderen Behältnis gelagert wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung dieses Absatzes getroffen haben.

Die in Anhang X genannten Angaben dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Eichenholzbehältnissen — bereitet wurden.“

2.

Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang X angefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)   ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2006 (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 6).

(3)   ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2006.

(4)   ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 18).


ANHANG I

„ANHANG XIa

Vorschriften für Eichenholzstücke

GEGENSTAND, HERKUNFT UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Eichenholzstücke werden bei der Weinbereitung verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.

Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.

Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine — auch oberflächliche — Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.

ETIKETTIERUNG

Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.

ABMESSUNGEN

Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.

REINHEIT

Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.

Über die Verwendung von Eichenholzstücken muss nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Buch geführt werden.“


ANHANG II

„ANHANG X

Angaben in der Etikettierung der Weine gemäß Artikel 22 Absatz 3

‚im Barrique gegoren‘

‚im Barrique ausgebaut‘

‚im Barrique gereift‘

‚im Eichenfass gegoren‘

‚im Eichenfass ausgebaut‘

‚im Eichenfass gereift‘

‚im Fass gegoren‘

‚im Fass ausgebaut‘

‚im Fass gereift‘“


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