Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R1956

Verordnung (EG) Nr. 1956/2003 der Kommission vom 6. November 2003 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

ABl. L 289 vom 7.11.2003, pp. 10–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1956/oj

32003R1956

Verordnung (EG) Nr. 1956/2003 der Kommission vom 6. November 2003 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

Amtsblatt Nr. L 289 vom 07/11/2003 S. 0010 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 1956/2003 der Kommission

vom 6. November 2003

zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 13,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 der Kommission vom 30. Juli 2003 über die Verwaltung der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004(3), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt. Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 19. September 2003, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen.

(2) Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern im Bezugszeitraum (1998 oder 1999) getätigten Einfuhren.

(3) Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen den Genehmigungsanträgen der Einführer in der Gemeinschaft für die mengenmäßigen Kontingente der ersten Tranche für das Jahr 2004 von den zuständigen nationalen Behörden stattgegeben werden kann.

(4) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist.

(5) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.1351/2003 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist.

(6) Die von den nichttraditionellen Einführern nicht beanspruchten Mengen wurden auf die traditionellen Einführer übertragen -

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den in Anhang I aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang I genannten Kürzungs- oder Erhöhungssatzes auf die von jedem Einführer angegebenen Einfuhren im Jahr 1998 oder 1999 im Fall eines jeden Kontingents ergibt.

Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass eine höhere Menge zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge oder der beantragte Wert zugeteilt.

Artikel 2

Bei den in Anhang II aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nichttraditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 8.

ANHANG I

Auf die 1998 oder 1999 getätigten Einfuhren anzuwendender Kürzungs-/Erhöhungssatz

(traditionelle Einführer)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 festgesetzten Grenzen auf die beantragte Menge anzuwendender Kürzungssatz

(nichttraditionelle Einführer)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top