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Mit der Verordnung (EU) 2025/1106 wird das Instrument „Security Action for Europe“ (SAFE) als befristete und außerordentliche Maßnahme geschaffen, mit der den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) finanzielle Unterstützung für dringende und umfangreiche Investitionen zur Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation in der EU, insbesondere auf die Folgen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, gewährt wird.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das SAFE-Instrument stellt bis zu 150 Mrd. EUR an finanzieller Unterstützung in Form von Darlehen bereit, um die Mitgliedstaaten beim Erwerb von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke zu unterstützen. Um für diese Darlehen infrage zu kommen, müssen die Mitgliedstaaten gemeinsame Beschaffungen durchführen mit dem Ziel,
die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu unterstützen, unter anderem durch die Schaffung oder den Ausbau von Produktionskapazitäten und damit zusammenhängenden Unterstützungsaktivitäten;
die Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern, z. B. durch Verkürzung der Lieferzeiten, Reservierung von Produktionskapazitäten oder Bevorratung von Verteidigungsgütern, Zwischenprodukten oder Rohstoffen;
die Interoperabilität und Austauschbarkeit von Verteidigungssystemen in der gesamten EU zu verbessern.
Umfang der Beschaffung
Die Bedingungen für gemeinsame Beschaffungen1 im Rahmen von SAFE setzen voraus, dass sie durchgeführt werden von:
mindestens einem Mitgliedstaat, der finanzielle Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, und
Darüber hinaus kann die gemeinsame Beschaffung beitretende Länder, Kandidatenländer, potenzielle Kandidaten oder sonstige Drittländer umfassen, die eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der EU geschlossen haben.
Beschaffungen, die von einem einzigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, können ebenfalls förderfähig sein, sofern bis zum ein Vertrag unterzeichnet wird und Maßnahmen ergriffen werden, um ihren Nutzen auf andere förderfähige Teilnehmer auszuweiten.
Die Beschaffung kann Produkte der folgenden Kategorien umfassen.
Kategorie I. Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge („Deep Precision Strike Capabilities“); bodengebundene Kampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme (einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen); kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; Schutz kritischer Infrastrukturen; Cyberabwehr und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes;
Kategorie II. Luft- und Raketenabwehrsysteme; maritime Überwasser- und Unterwasserfähigkeiten; Drohnen, ausgenommen kleine Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3), und zugehörige Drohnenabwehrsysteme; strategische Enabler (einschließlich strategischer Lufttransport, Luftbetankung und C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und -dienste); Schutz von Weltraumressourcen; künstliche Intelligenz; elektronische Kampfführung.
Förderfähigkeitsvoraussetzungen
Um für eine Unterstützung im Rahmen von SAFE infrage zu kommen,
müssen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer in der EU, den EWR-EFTA-Staaten oder der Ukraine niedergelassen sein und dort ihre Geschäftsleitungsstrukturen haben; zudem dürfen sie nicht von Nicht-EU-Ländern oder Einrichtungen außerhalb dieser Gebiete kontrolliert werden;
dürfen die Kosten der Bauteile mit Ursprung außerhalb der EU, der EWR-EFTA-Staaten oder der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Bauteile des Endprodukts nicht überschreiten;
müssen Aufträge für bestimmte Verteidigungsgüter (Kategorie II) sicherstellen, dass die Auftragnehmer die Produktgestaltung ohne von Nicht-EU-Ländern oder anderen Stellen auferlegte Beschränkungen festlegen, anpassen und weiterentwickeln können.
Unter bestimmten Bedingungen können Ausnahmen gelten. So können beispielsweise in der EU ansässige Einrichtungen, die von Nicht-EU-Ländern kontrolliert werden, teilnehmen, wenn im Rahmen des EU-Rahmens für ausländische Direktinvestitionen Überprüfungs- und Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt oder von den Mitgliedstaaten überprüfte Garantien vorgelegt werden.
Beteiligung von Nicht-EU-Ländern
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer aus Nicht-EU-Ländern, die eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der EU geschlossen haben, können als EU-Unternehmen behandelt werden, sofern eine spezifische bilaterale oder multilaterale Vereinbarung, die mit der Verordnung im Einklang steht, unterzeichnet wird.
Finanzielle Bedingungen
Die Mitgliedstaaten müssen einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen, dem ein Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie beigefügt ist.
Darlehen können für eine Laufzeit von bis zu 45 Jahren mit einem tilgungsfreien Zeitraum von bis zu zehn Jahren gewährt werden.
Eine Vorfinanzierung2 von bis zu 15 % des Darlehensbetrags steht zur Verfügung, um eine rasche Umsetzung zu unterstützen.
Beschaffungsaufträge, die im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützt werden, sind von der Mehrwertsteuer3 (MwSt) befreit.
Für alle von SAFE unterstützten Beschaffungen wird das Vorliegen einer Dringlichkeit vermutet, sodass beschleunigte oder Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß der Richtlinie 2009/81/EG angewandt werden können.
Bestehende Rahmenvereinbarungen oder Verträge können geändert werden, um die Beteiligung weiterer Mitgliedstaaten zu ermöglichen oder die Beschaffungsmengen zu erhöhen.
Bewerbungsfrist
Anträge auf finanzielle Unterstützung und die dazugehörigen Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie mussten bis zum bei der Kommission eingereicht werden. Alle Durchführungsbeschlüsse müssen bis zum angenommen werden.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Das SAFE-Instrument ist Teil des Plans „ReArm Europe“/Bereitschaft 2030.
Es ist Teil umfassenderer Bemühungen, die Verteidigungsbereitschaft der EU zu erhöhen und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu stärken.
Gemeinsame Beschaffungen. Das gemeinsame Beschaffungsverfahren und der daraus resultierende Vertrag für Verteidigungsgüter oder sonstige Güter für Verteidigungszwecke durch zwei oder mehr Länder (wobei mindestens eines finanzielle Unterstützung erhält). Die gemeinsame Beschaffung soll die Verfahren vereinfachen, die Kosten senken und die Koordinierung in der gesamten europäischen Verteidigungsindustrie stärken.
Vorfinanzierung. Eine Darlehensvorauszahlung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, mit der Durchführung von Verteidigungsinvestitionen zu beginnen, bevor sie den vollen Darlehensbetrag erhalten.
MwSt-Befreiungen. Eine Bestimmung, die Verteidigungsgüter, die im Rahmen des SAFE-Instruments beschafft werden, gemäß der EU-MwSt-Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit (siehe Zusammenfassung).
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (ABl. L, 2025/2643, ).
Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, ).
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom , S. 76-136).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie des Rates 2006/112/EG vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom , S. 1-118).