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Die Richtlinie zielt darauf ab,
Sie setzt zusätzliche Bedingungen für die nationalen Behörden fest, die für die Zertifizierung von Schiffsausrüstung unter der eigenen Flagge (im Rahmen von internationalen Abkommen) verantwortlich sind, wenn Zertifizierungen erstellt, bestätigt oder erneuert werden.
Die Europäische Kommission hat folgende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen:
Darüber hinaus erlässt die Kommission jedes Jahr gemäß den ihr vom Gesetzgeber übertragenen Durchführungsbefugnissen einen Durchführungsrechtsakt, der die neuesten Vorschriften zu Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung enthält.
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom , S. 146-185).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/90/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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