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Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union bilden den allgemeinen Rahmen für EU-Sanktionen in Bezug auf den Iran.
Der Beschluss und die Verordnung setzen die Sanktionen der Vereinten Nationen als Folge der Resolution des UN-Sicherheitsrates um, wonach der Iran die Anreicherung von Uran zu nuklearen Proliferationszwecken einstellen muss. Sie verhängen auch eine Reihe autonomer wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen den Iran, darunter die folgenden.
Am wurde die Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrates vom Iran und der E3/EU+31 Diese Resolution
Am (Umsetzungstag) hoben die Vereinten Nationen einige ihrer mit der Atomkraft zusammenhängenden restriktiven Maßnahmen auf, wie in der Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrates festgelegt, und der Rat der Europäischen Union hob alle mit der Atomkraft zusammenhängenden wirtschaftlichen und finanziellen EU-Sanktionen gegen den Iran auf. Einige andere Restriktionen bleiben jedoch weiter in Kraft.
Der Beschluss 2011/235/GASP sieht ein Reiseverbot und das Einfrieren von Geldern2 und Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen3 für Personen vor, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich sind, sowie für diejenigen, die mit ihnen in Verbindung stehen. Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 setzt den Beschluss 2011/235/GASP insoweit in Kraft, als sie Folgendes betrifft.
Mit Beschluss (GASP) 2024/1795 wird Beschluss 2011/235/GASP geändert, um Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran einzuführen. Das dient dazu, grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu erleichtern und bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der EU tätig sind, ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran von dem Verbot auszunehmen, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Mit Verordnung (EU) 2024/1796 wird die Verordnung Nr. 359/2011 geändert, um die Änderungen durch Beschluss (GASP) 2024/1795 umzusetzen und eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Beschluss 2010/413/GASP ist am und die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 am in Kraft getreten.
Beschluss 2011/235/GASP ist am und die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 am in Kraft getreten.
Restriktive Maßnahmen der EU angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran werden in einer gesonderten Zusammenfassung behandelt.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom , S. 39-73).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2010/413/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom , S. 1-112).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom , S. 51-57).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 100 vom , S. 1-11).
Siehe konsolidierte Fassung.
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