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Restriktive Maßnahmen gegen Iran

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

Beschluss 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DER VERORDNUNGEN?

  • Der Beschluss 2010/413/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthalten eine Reihe von Sanktionen und anderen Maßnahmen als Reaktion auf die zunehmende Besorgnis des Europäischen Rates über das iranische Atomprogramm und im Lichte der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1929 (2010). Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, Schlüsselsektoren der Öl- und Gasindustrie und das Korps der Islamischen Revolutionsgarde.
  • Mit dem Beschluss 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird ein Sanktionsregime für Personen festgelegt, die für schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im Iran verantwortlich sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union bilden den allgemeinen Rahmen für EU-Sanktionen in Bezug auf den Iran.

Beschluss 2010/413/GASP und Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Der Beschluss und die Verordnung setzen die Sanktionen der Vereinten Nationen als Folge der Resolution des UN-Sicherheitsrates um, wonach der Iran die Anreicherung von Uran zu nuklearen Proliferationszwecken einstellen muss. Sie verhängen auch eine Reihe autonomer wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen den Iran, darunter die folgenden.

Handel mit diversen Waren:

  • Verbot des Waffenexports in den Iran;
  • Ausfuhrverbot für Waren mit doppeltem Verwendungszweck und für Waren, die im Rahmen der Urananreicherung verwendet werden könnten;
  • Einfuhrverbot für Rohöl, Erdgas, petrochemische Erzeugnisse und Erdölerzeugnisse;
  • Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Schlüsselausrüstung, die im Energiesektor verwendet wird;
  • Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten;
  • Verbot in Bezug auf bestimmte Marineausrüstung;
  • Verbot in Bezug auf bestimmte Software.

Finanzsektor:

  • Einfrieren von Vermögenswerten der iranischen Zentralbank und der großen iranischen Geschäftsbanken;
  • Festlegung von Benachrichtigungs- und Genehmigungsmechanismen für Geldtransfers über bestimmte Beträge an iranische Finanzinstitute.

Verkehrssektor:

  • Verhinderung des Zugangs zu EU-Flughäfen für iranische Frachtflüge;
  • Verbot von Wartungs- und Serviceleistungen an iranischen Frachtflugzeugen oder an Schiffen, die verbotene Materialien oder Waren befördern;
  • Reisebeschränkungen und Einfrieren von Vermögenswerten gegen weitere auf der Liste aufgeführte Personen und Organisationen.

Am wurde die Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrates vom Iran und der E3/EU+31 Diese Resolution

  • befürwortete den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan;
  • erlaubte bestimmte Ausnahmen von bestehenden restriktiven Maßnahmen und
  • definierte den Zeitplan und die Verpflichtungen, die von allen Parteien einzugehen sind, um die Beendigung restriktiver Maßnahmen gegen den Iran herbeizuführen.

Am (Umsetzungstag) hoben die Vereinten Nationen einige ihrer mit der Atomkraft zusammenhängenden restriktiven Maßnahmen auf, wie in der Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrates festgelegt, und der Rat der Europäischen Union hob alle mit der Atomkraft zusammenhängenden wirtschaftlichen und finanziellen EU-Sanktionen gegen den Iran auf. Einige andere Restriktionen bleiben jedoch weiter in Kraft.

Beschluss 2011/235/GASP und Verordnung (EU) Nr. 359/2011

Der Beschluss 2011/235/GASP sieht ein Reiseverbot und das Einfrieren von Geldern2 und Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen3 für Personen vor, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich sind, sowie für diejenigen, die mit ihnen in Verbindung stehen. Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 setzt den Beschluss 2011/235/GASP insoweit in Kraft, als sie Folgendes betrifft.

Maßnahmen im Kampf gegen interne Repressionen

  • Es ist verboten, Folgendes zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder zu exportieren, unabhängig davon, ob es aus der EU stammt oder nicht, an eine Person oder Einrichtung im Iran oder zur Verwendung im Iran:
    • Ausrüstungen, die für interne Repressionen verwendet werden könnten, wie in Anhang III aufgeführt;
    • Ausrüstung, Technologie oder Software gemäß Anhang IV ohne vorherige Genehmigung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.
  • Es ist verboten, einer Person oder Einrichtung im Iran technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzdienste oder zur Verwendung im Iran zur Verfügung zu stellen, wenn sich die Dienste auf Ausrüstungen beziehen, die für interne Repressionen gemäß Anhang III verwendet werden könnten.
  • Es ist verboten, der iranischen Regierung, den öffentlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen handeln, Telekommunikations- oder Internetüberwachungs- oder Abhördienste anzubieten.

Finanzielle Sanktionen

  • Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 beschreibt
    • ein Einfrieren von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen wenn sie in Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen gehören oder Eigentum von ihnen sind oder von ihnen gehalten werden;
    • ein Verbot von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden;
    • ein Verbot absichtlicher Tätigkeiten zur Umgehung der oben genannten Maßnahmen.
  • Anhang I ist eine Liste von Personen, die nach dem Beschluss 2011/235/GASP vom Rat als Personen identifiziert wurden, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich sind, sowie als solche, die mit ihnen in Verbindung stehen.
  • Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise die Freigabe von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen genehmigen, auch für Grundkosten wie Lebensmittel, Medikamente und Versorgungseinrichtungen sowie angemessene Honorare für Fachkräfte.

Ausnahmen für humanitäre Hilfe

Mit Beschluss (GASP) 2024/1795 wird Beschluss 2011/235/GASP geändert, um Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran einzuführen. Das dient dazu, grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu erleichtern und bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der EU tätig sind, ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran von dem Verbot auszunehmen, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Mit Verordnung (EU) 2024/1796 wird die Verordnung Nr. 359/2011 geändert, um die Änderungen durch Beschluss (GASP) 2024/1795 umzusetzen und eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Beschluss 2010/413/GASP ist am und die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 am in Kraft getreten.

Beschluss 2011/235/GASP ist am und die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Restriktive Maßnahmen der EU angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran werden in einer gesonderten Zusammenfassung behandelt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. E3/EU+3. Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich (ein informelles Abkommen zur Außen- und Sicherheitskooperation, das beschlossen wurde, als das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU war) und die EU+-Staaten sowie China, Russland und die Vereinigten Staaten.
  2. Einfrieren von Geldern. Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
  3. Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen. Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen (Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können) für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen auf jede Art, einschließlich dem Verkauf, dem Vermieten oder dem Verpfänden.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom , S. 39-73).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2010/413/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom , S. 1-112).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom , S. 51-57).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 100 vom , S. 1-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung:

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