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Restriktive Maßnahmen der EU angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

Mit den Rechtsvorschriften wurden ursprünglich geänderte restriktive Maßnahmen (Sanktionen) als Reaktion auf die militärische Unterstützung Russlands für den Angriffskrieg gegen die Ukraine durch Iran eingeführt.

Angesichts der Unterstützung für bewaffnete Gruppen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran sowie seiner Angriffe mit Drohnen / unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) und Flugkörpern auf Israel änderte die Europäische Union (EU) im Mai 2024 die Verordnung und den Beschluss, um den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften zu erweitern und weitere Sanktionen gegen das Land einzuführen.

Die Sanktionen sehen vor:

  • ein Verbot der Ausfuhr von Bauteilen zur Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen aus der EU nach Iran;
  • ein Reiseverbot für die aufgelisteten Personen und Organisationen; und
  • ein Einfrieren von Vermögenswerten der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen, die an den iranischen UAV- und Flugkörper-Programmen beteiligt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ausfuhrverbot

Die Rechtsvorschriften verbieten den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr, direkt oder indirekt, von Gütern und Technologien, die dazu beitragen könnten, Iran zur Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen zu befähigen, einschließlich:

  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste;
  • Finanzierungs- oder Finanzhilfe und
  • Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse.

Hiervon ausgenommen sind technische oder finanzielle Hilfen, die für nicht-militärische Zwecke und für nicht-militärische Endnutzer bestimmt sind, einschließlich:

  • für medizinische oder pharmazeutische Verwendung;
  • als Reaktion auf Naturkatastrophen;
  • für humanitäre Zwecke und Gesundheitsnotfälle sowie
  • zur Verhinderung schwerwiegender und signifikanter Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt.

Reiseverbot

Personen (und ihren Verbündeten), die das iranische UAV- oder Flugkörper-Programm unterstützen oder daran beteiligt sind, müssen die EU-Mitgliedstaaten die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verweigern, wie in den Anhängen des Gesetzes aufgeführt.

Es gibt folgende Ausnahmen:

  • wenn die Mitgliedstaaten als Gastgeber einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation oder einer Konferenz der Vereinten Nationen durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden sind;
  • im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht;
  • im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags oder
  • wenn ein dringender humanitärer Bedarf besteht.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ihren eigenen Bürgern nicht die Einreise verweigern.

Einfrieren von Vermögensgegenständen:

Mit dem Gesetz werden alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der in den Anhängen des Gesetzes aufgeführten Personen (und ihren Verbündeten) oder Einrichtungen befinden, die für iranische UAV- oder Flugkörper-Programme oder damit verbundene Technologien verantwortlich sind, es unterstützen oder der anderweitig daran beteiligt sind. Für die in diesen Anhängen aufgeführten Personen oder Organisationen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe eingefrorener Mittel genehmigen, wenn diese verwendet werden:

  • zur Deckung der Grundbedürfnisse der betroffenen Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, z. B. für Miete oder Hypotheken, Medikamente und medizinische Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Versorgungsleistungen;
  • ausschließlich für die Bezahlung von angemessenen Honoraren, Rechtsschutz und Gebühren für die Verwahrung eingefrorener Gelder;
  • für sonstige außerordentliche Ausgaben nach Konsultation der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen;
  • für diplomatische Zwecke, die Immunität erfordern;
  • zur Begleichung von Forderungen, die sich aus Gerichtsentscheidungen vor dem Einfrieren von Vermögenswerten ergeben, sofern sie nicht den Sanktionierten zugute kommen.

Personen und Organisationen müssen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen übermitteln, die zur Einhaltung der Verordnung erforderlich sind, einschließlich Informationen über Konten und die eingefrorenen Beträge.

Ergänzende Maßnahmen

  • Die absichtliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung der Sanktionen ist verboten.
  • Die EU ermutigt Drittstaaten, ähnliche Sanktionen einzuführen, um deren Wirkung zu maximieren.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Beschluss (GASP) 2023/1532 und die Verordnung (EU) 2023/1529 sind am in Kraft getreten.
  • Die Geltungsdauer des Beschlusses und der Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1338 und den Beschluss (GASP) 2024/1336, wurde bis zum verlängert.
  • Der Beschluss wird laufend überprüft, verlängert oder geändert, wenn der Rat der Europäischen Union entscheidet, dass er seine Ziele nicht erreicht hat.

HINTERGRUND

Die zusätzlichen Sanktionen folgen auf die vom Rat im Dezember 2022 geäußerte Besorgnis über Berichte, wonach iranische unbemannte Luftfahrzeuge, die von Russland eingesetzt werden, mit Komponenten internationalen Ursprungs, auch aus der EU, hergestellt wurden.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom , S. 20-27).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom , S. 1-15).

Siehe konsolidierte Fassung.

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