Este documento é um excerto do sítio EUR-Lex
Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union kann der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Beschluss über die Verhängung von Sanktionen – häufig auch als restriktive Maßnahmen bezeichnet – gegen Nicht-EU-Länder, nichtstaatliche Einheiten oder Einzelpersonen erlassen.
Diese Maßnahmen haben keine Strafwirkung, sondern sollen diejenigen Parteien, gegen die sie sich richten und die für das fragliche Verhalten verantwortlich sind (z. B. die Missachtung des Völkerrechts oder der Menschenrechte oder die Verfolgung einer Politik oder eines Handelns, das nicht mit rechtsstaatlichen oder demokratischen Grundsätzen vereinbar ist) zu einer Änderung ihrer Politik oder ihres Handelns bewegen. Die Maßnahmen müssen mit den Zielen des auswärtigen Handelns der EU, wie sie in Artikel 21 EUV festgelegt sind, in Einklang stehen.
Gemäß Artikel 29 EUV beschließt der Rat einstimmig auf der Grundlage von Vorschlägen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die Annahme, Verlängerung oder Aufhebung von Sanktionsregelungen. Die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte solcher Beschlüsse (z. B. Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen und Einfrieren von Vermögenswerten) werden durch Verordnungen umgesetzt, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV (qualifizierte Mehrheit) auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Europäischen Kommission erlässt.
EU-Sanktionen können entweder im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zur Durchführung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder auf autonomer Basis, d. h. auf eigene Initiative der EU, verhängt werden.
Zu den möglichen Sanktionen zählen:
Die Kommission ist dafür verantwortlich, durch Überwachung sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen über restriktive Maßnahmen von den Mitgliedstaaten umgesetzt und durchgesetzt werden. Außerdem unterstützt sie Einzelpersonen, Unternehmen, humanitäre Organisationen und Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Sanktionen, indem sie Leitlinien veröffentlicht und Auslegungsfragen der zuständigen nationalen Behörden beantwortet.