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Durch diese Verordnung wird sichergestellt, dass die EU ihre Rechte im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte durch den Erlass handelspolitischer Maßnahmen durchsetzen und ausüben kann.
WICHTIGE ECKPUNKTE
In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren zur Aussetzung oder Rücknahme von Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften festgelegt, mit der Absicht:
im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Vorteile für die Unternehmen in der EU wiederhergestellt werden, auf Verstöße von Nicht-EU-Ländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der EU berühren;
bei einer Änderung der den Waren aus der EU gewährten Behandlung, entweder über vorübergehende Schutzmaßnahmen oder langfristig über eine Änderung der Zollzugeständnisse, die Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Nicht-EU-Ländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
Tätigwerden
Zur Wahrung der EU-Interessen kann die Europäische KommissionDurchführungsrechtsakte erlassen, in denen eine Anpassung handelspolitischer Maßnahmen an das Verhalten des betreffenden Dritten erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission konsultiert vor Erlass dieser Rechtsakte mit Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten betroffene Interessenträger.
Verfügbare handelspolitische Maßnahmen
Diese beinhalten:
die Aussetzung von Zollzugeständnissen und neue oder verbesserte Zollsätze;
Einführung oder Erhöhung mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren;
Handelspolitische Maßnahmen werden auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:
Wirksamkeit der Maßnahmen dahin gehend, dass Nicht-EU-Länder veranlasst werden, internationale Handelsregeln einzuhalten;
Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Unternehmen in der EU, die von den Maßnahmen der Nicht-EU-Länder betroffen sind;
Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen;
Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen;
die Maßnahmen müssen ausgewogen sein und dürfen den Schaden dessen, gegen die sie eingeführt werden, nicht überschreiten.
Überarbeitung der Verordnung
Aufgrund der derzeit ausstehenden Ernennungen ins Berufungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) funktioniert die zweite Ebene ihres Streitbeilegungsmechanismus nicht, sodass die Verordnung (EU) 2021/167 zur Änderung einige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 einführte.
Die Verordnung (EU) 2021/167 zur Änderung
erlaubt die Durchsetzung in Situationen, in denen
die EU einen vorteilhaften Entscheid eines WTO-Streitbeilegungspanels erhält,
das Verfahren blockiert wird, weil das Nicht-EU-Land Berufung beim nicht funktionsfähigen WTO-Berufungsgremium einreicht und keine Interims-Rechtsmittelschiedsverfahren gemäß Artikel 25 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung trifft;
erlaubt die Durchsetzung, wenn
ein Handelspartner im Rahmen bilateraler oder regionaler Handelsübereinkünfte illegale Handelsmaßnahmen erlässt,
anschließend nicht die für eine im Rahmen des Abkommens funktionierende Streitbeilegung notwendigen Schritte einleitet;
weitet den Anwendungsbereich möglicher Gegenmaßnahmen auf Handel mit Dienstleistungen und handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aus. Die Ausweitung wird von Schutzmaßnahmen begleitet, die den Einsatz der wirksamsten und verhältnismäßigsten Gegenmaßnahmen und die Konsultation mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten und Interessenträgern sicherstellen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2021/167 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom , S. 50-58)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 654/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (ABl. L 158 vom , S. 5-18)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission vom über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 122 vom , S. 14-28)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Erstprüfung des Anwendungsbereichs der Durchsetzungsverordnung (COM(2017) 373 final vom )
Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom , S. 1-13)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom , S. 1-101)