Dit document is overgenomen van EUR-Lex
Verordnung (EU) 2015/1843 – Internationale Handelsregeln: wie die EU ihre Rechte ausüben kann
Jede Person, jede Vereinigung und jedes Unternehmen in der EU, die/das sich durch Handelshemmnisse für geschädigt hält oder nach ihrem/seinem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen. Die EU-Länder können ebenfalls einen solchen Antrag stellen. Der Antrag muss genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und der dadurch verursachten Schädigung beziehungsweise handelsschädigenden Auswirkungen enthalten.
Die Anträge sind an die Europäische Kommission zu richten. Liegen nicht genügend Beweise vor, um eine weitere Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt die Kommission die Antragsteller und die EU-Länder davon in Kenntnis. Der Beschluss ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung.
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für eine Schädigung vorliegen, kann sie eine weitere Untersuchung durchführen. Dies muss sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt geben. Sie kann zusätzliche Informationen von den Beteiligten einholen (z. B. den Konkurrenten des Antragstellers) und Untersuchungen in Drittländern durchführen.
Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die EU-Länder haben das Recht, alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen einzusehen und über die wichtigsten Fakten unterrichtet zu werden. Die Kommission muss innerhalb von fünf Monaten, in komplexen Fällen innerhalb von sieben Monaten, einem Beratungsausschuss, bestehend aus Vertretern der EU-Länder, einen Abschlussbericht unterbreiten.
Kommt die Kommission infolge der Untersuchung zu dem Schluss, dass es keiner weiteren Maßnahmen bedarf, kann sie die Untersuchung einstellen. Haben die betroffenen Drittländer nach Ermessen der Kommission Maßnahmen getroffen, um die angeblichen Handelshemmnisse anzugehen, kann die Kommission das Verfahren aussetzen.
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Schädigung und/oder das entsprechende Handelshemmnis zu beseitigen, kann sie spezifische Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
Die Verordnung ist am in Kraft getreten.
Untersuchungen von Handelshemmnissen auf der Website der Europäischen Kommission
Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlament und des Rates vom zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) (, S. 1-13)
Letzte Aktualisierung