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Sauberere Luft für Europa

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie (EU) 2024/2881 enthält Vorschriften zur Verbesserung der Luftqualität und Sicherstellung saubererer Luft in ganz Europa mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bis 2050 zu beseitigen.

Darin werden Maßnahmen festgelegt für:

  • Luftqualitätsnormen für schädliche Schadstoffe, einschließlich Feinstaub (PM), Stickstoffdioxid und Ozon;
  • einheitliche Methoden und Kriterien zur Beurteilung und Überwachung der Luftqualität;
  • langfristige Planung und regelmäßige Überprüfungen unter Berücksichtigung der neuesten Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation;
  • Instrumente zur Information der Öffentlichkeit wie nationale Luftqualitätsindizes und Alarmschwellen;
  • Luftqualitätspläne und -fahrpläne der EU-Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Vorschriften zu erreichen;
  • verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele und Luftqualitätsnormen

Mit der Richtlinie werden die EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität1 durch Verschmelzung und Ersetzung der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG aktualisiert und konsolidiert. Es werden strengere Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt und strengere Planungs-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt eingeführt:

  • Es werden verbindliche Luftqualitätsnormen für 13 Schadstoffe, einschließlich PM2,5, PM10, Stickstoffdioxid und Ozon, vorgeschrieben mit Grenzwerten2, Zielwerten3, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritischen Werten, Warn- und Informationsschwellen und langfristigen Zielen;
  • es werden regelmäßige Überprüfungen unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation vorgeschrieben;
  • sie unterstützt das EU-Null-Schadstoff-Ziel für die Luft als Beitrag zu den Umwelt- und Biodiversitätszielen.

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten benennen Behörden, die für das Luftqualitätsmanagement und die Einrichtung von Luftqualitätsgebieten in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind:

  • Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition werden für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität festgelegt;
  • die benannten zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Gewährleistung des kontinuierlichen Funktionierens der Luftüberwachungsnetze und die Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und -fahrplänen im Falle der Nichteinhaltung oder des Risikos der Nichterreichung.

Beurteilung der Luftqualität

Die Mitgliedstaaten müssen die Luftqualität hinsichtlich bestimmter Schadstoffe anhand festgelegter Kriterien und Schwellenwerte bewerten.

  • Die Beurteilung der Luftqualität stützt sich auf ortsfeste Messungen, Modellierungen, orientierende Messungen oder objektive Schätzungen, je nach dem Grad der Luftverschmutzung in einem bestimmten Gebiet.
  • Gebiete werden auf der Grundlage ihrer Verschmutzungswerte klassifiziert, um zu bestimmen, welche Bewertungsmethoden verwendet werden müssen. Diese Klassifizierung wird alle fünf Jahre überprüft oder früher, wenn wesentliche Änderungen eintreten.
  • Spezifische Bestimmungen enthalten Anforderungen an Großmessstationen, Luftverschmutzungsschwerpunkte und Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben (z. B. ultrafeine Partikel, Ruß und Ammoniak).
  • Die Überwachungsdaten müssen definierte Qualitätsziele erfüllen und auf EU-Referenzmethoden oder international anerkannten Referenzmethoden beruhen.

Stärkere Planungs- und Einhaltungsmechanismen

Bei Überschreitung der Normen müssen die Mitgliedstaaten innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens Luftqualitätspläne verabschieden und gezielte Maßnahmen zur Verringerung des Schadstoffgehalts ergreifen.

  • Luftqualitätspläne müssen innerhalb von zwei Jahren nach der Feststellung einer Überschreitung angenommen werden, und die Einhaltung der Vorschriften muss so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Jahr der Überschreitung erreicht werden.
  • Die Pläne und Fahrpläne müssen quantifizierte Emissionsreduktionen, Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit und öffentliche Konsultationen umfassen und aktualisiert werden, wenn Überschreitungen fortbestehen.
  • Die Luftqualitätsfahrpläne müssen vor 2030 ausgearbeitet werden, um die strengeren Luftqualitätsnormen zu erreichen, die bis zu diesem Jahr erreicht werden müssen. Die Verschiebung dieser Frist bis 2040 ist in bestimmten Fällen möglich (z. B. ungünstige klimatische Bedingungen oder strukturelle Zwänge) und muss nach einem bestimmten Verfahren erfolgen, zu dem die Mitteilung an die Europäische Kommission, Umsetzungsberichte und gegebenenfalls aktualisierte Fahrpläne gehören.

Zugang zu öffentlichen Informationen und Beteiligung

Mit der Richtlinie wird das Recht der Öffentlichkeit auf Information und Beteiligung am Luftqualitätsmanagement gestärkt:

  • Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Informationen über die wichtigsten Schadstoffe in nahezu Echtzeit bereitzustellen, und zwar durch einen Luftqualitätsindex, einschließlich Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere für sensible und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen auch Informationen über Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzen und über Möglichkeiten zur Verringerung der Exposition bereitstellen.
  • Die nationalen Systeme müssen eine öffentliche Konsultation zu folgenden Themen umfassen: Entwürfe von Plänen, einschließlich Eingaben von betroffenen Gruppen, der Zivilgesellschaft und Angehörigen der Gesundheitsberufe.

Koordination bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Die Mitgliedstaaten müssen kooperieren, wo grenzüberschreitende Verschmutzung zu Überschreitungen in einem anderen Mitgliedstaat beiträgt. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig und die Kommission zu unterrichten, wenn grenzüberschreitende Verschmutzung4 zu Überschreitungen beiträgt. Sie müssen dann koordinierte Luftqualitätspläne oder Pläne für kurzfristige Maßnahmen ausarbeiten, die die gemeinsame Ermittlung von Verschmutzungsquellen und Minderungsmaßnahmen umfassen. Die Richtlinie fördert auch die Zusammenarbeit mit benachbarten Nicht-EU-Ländern, einschließlich der beitrittswilligen Staaten.

Zugang zu Gerichten, Schadenersatz und Sanktionen

Die Richtlinie enthält Bestimmungen darüber, wie Menschen Nichteinhaltungen beanstanden und Schadenersatz verlangen können, sowie zu der Frage, wie Sanktionen angewendet werden, wenn gegen die Luftqualitätsvorschriften verstoßen wird:

  • Sie bietet Mitgliedern der Öffentlichkeit und Nichtregierungsorganisationen die rechtliche Befugnis, wichtige Entscheidungen und Versäumnisse in Bezug auf Standorte von Überwachungsstationen oder Luftqualitätspläne, Luftqualitätsfahrpläne und Pläne für kurzfristige Maßnahmen anzufechten;
  • sie fordert faire, zeitnahe und bezahlbare Gerichtsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einstweiliger Verfügungen;
  • sie räumt Einzelpersonen das Recht ein, bei nationalen Behörden Ansprüche auf Schadenersatz für Gesundheitsschäden, die durch vorsätzlich oder fahrlässig von den zuständigen Behörden begangene Pflichtverletzungen verursacht wurden, geltend zu machen;
  • sie schreibt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen vor.

Aufhebung früherer Richtlinien

Mit der Richtlinie (EU) 2024/2881 werden die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie muss bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften müssen ab dem gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Luft (Europäische Kommission).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Luftqualität. Die Qualität der Außenluft in einem bestimmten Gebiet, bestimmt durch die Schadstoffkonzentrationen, die anhand der in der Richtlinie festgelegten Normen gemessen werden.
  2. Grenzwerte. Zulässige Höchstwerte für bestimmte Luftschadstoffe in der Atmosphäre, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erreicht werden müssen.
  3. Zielwerte. Gewünschte Werte der Luftqualität für bestimmte Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Möglichkeiten und mit Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige Kosten verursachen, erreichen müssen.
  4. Grenzüberschreitende Verschmutzung. Luftverschmutzung, die ihren Ursprung in einem Land hat, aber Grenzen überschreitet und die Luftqualität in einem anderen Land beeinträchtigt und daher kooperative Managementbemühungen erfordert.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (ABl. L, 2024/2881, ).

Letzte Aktualisierung:

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