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Das Sekundärrecht der Europäischen Union
Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Das Sekundärrecht der Europäischen Union (EU) ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die auf den Verträgen der EU beruhen. Damit unterscheidet es sich vom Primärrecht der EU, das hauptsächlich aus den Verträgen besteht, insbesondere dem Vertrag von Rom (siehe Zusammenfassung), aus dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hervorgegangen ist (siehe Zusammenfassung), dem Vertrag über die Europäische Union (siehe Zusammenfassung), der auf dem Vertrag von Maastricht basiert (siehe Zusammenfassung), und dem Euratom-Vertrag (siehe Zusammenfassung). Im Primärrecht ist die Aufteilung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten festgelegt und es bildet den Rechtsrahmen, in dem die EU-Organe ihre Politiken formulieren und umsetzen.
Mit dem Vertrag von Lissabon (siehe Zusammenfassung) wurden die Arten von Rechtsakten der EU überarbeitet. Den EU-Organen stehen fünf Arten von Rechtsakten zur Verfügung.
Nach Artikel 288 AEUV können die europäischen Organe fünf Arten von Rechtsakten verabschieden:
Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse sind rechtlich bindende Rechtsakte. Werden sie nach dem Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 289 angenommen, gelten sie als Gesetzgebungsakte. Ein Beschluss kann sich ausdrücklich an einen oder mehrere Empfänger richten (Mitgliedstaaten, natürliche oder juristische Personen). Beschlüsse können auch keinen bestimmten Empfänger haben, vor allem im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht rechtlich bindende Rechtsakte ohne Gesetzescharakter.
Es gibt auch Rechtsakte, die nicht in Artikel 288 AEUV aufgeführt sind.
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 171-172).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union (Artikel 289) (ABl. C 202 vom , S. 172).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union (Artikel 290) (ABl. C 202 vom , S. 172).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union (Artikel 291) (ABl. C 202 vom , S. 173).
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