Nichtigkeitserklärung
Bei einer Nichtigkeitsklage handelt es sich um ein Verfahren, durch das Parteien den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersuchen können, über die Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten zu entscheiden.
Der EuGH kann die Rechtmäßigkeit folgender Rechtsakte prüfen:
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Gesetzgebungsakte wie Verordnungen, Beschlüsse und Richtlinien;
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durch den Rat, die Kommission und die Europäische Zentralbank erlassene Rechtsakte mit Ausnahme von Empfehlungen und Stellungnahmen;
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durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat erlassene Rechtsakte mit Rechtswirkung gegenüber Dritten und
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Rechtsakte, die von Organen, anderen Stellen oder Agenturen der EU erlassen wurden, sofern diese Rechtswirkung gegenüber Dritten haben.
Nichtigkeitsklagen können von den folgenden drei Arten von Klägern eingereicht werden:
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Privilegierte Kläger. Die EU-Länder, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission können Nichtigkeitsklagen rein im Interesse der Rechtmäßigkeit einreichen, ohne ein besonderes Interesse nachzuweisen.
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Halb privilegierte Kläger. Die Europäische Zentralbank, der Europäische Rechnungshof und der Europäische Ausschuss der Regionen können Nichtigkeitsklagen ausschließlich zur Wahrung ihrer Rechte einreichen.
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Nicht privilegierte Kläger. Jegliche Einzelpersonen und juristischen Personen, einschließlich regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, können nur dann Nichtigkeitsklagen einreichen, wenn sie nachweisen, dass der angefochtene Rechtsakt sich an sie richtet, oder, falls er sich nicht an sie richtet, dass er sie unmittelbar und individuell betrifft. Sie können auch gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter Klage einreichen, sofern diese sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.
Rechtsakte können unter anderem aus folgenden Gründen für nichtig erklärt werden:
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wegen Unzuständigkeit,
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wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
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wegen Verletzung der EU-Verträge oder der Charta der Grundrechte,
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wegen Verletzung einer bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnorm und
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wegen Ermessensmissbrauchs.
Wirkungen der Nichtigkeitserklärung. Befindet der EuGH, dass ein Rechtsakt nichtig ist, beginnt die Wirkung der Nichtigkeitserklärung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Annahme des betreffenden Rechtsakts (ex tunc), sie kann jedoch auch am Datum des EuGH-Urteils beginnen (ex nunc). Zudem kann der EuGH entscheiden, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechterhalten werden.
Der Autor des für nichtig erklärten Rechtsakts muss die notwendigen Maßnahmen treffen, um dem Urteil des EuGH nachzukommen.
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