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Sicherheit von Pestiziden auf dem EU-Markt

Sicherheit von Pestiziden auf dem EU-Markt

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legt Vorschriften für die Genehmigung des Verkaufs, der Verwendung und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union (EU) fest und erkennt das Vorsorgeprinzip an.
  • Die Verordnung wird durch die Richtlinie über die nachhaltige Nutzung (Richtlinie 2009/128/EG) ergänzt, die Vorschriften für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden1 ausgegeben werden (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Rechtsvorschrift findet Anwendung auf Produkte, die zum Schutz oder zur Konservierung von Pflanzen, zur Beeinflussung ihres Wachstums oder zur Vernichtung oder Hemmung unerwünschter Pflanzen eingesetzt werden.
  • Ein Wirkstoff (chemischer Stoff, Pflanzenextrakt oder Mikroorganismus) muss genehmigt werden, wenn:
    • Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten
      • wirksam sind;
      • keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben;
      • keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder die Umwelt haben und
      • keine unnötigen Leiden oder Schmerzen bei Wirbeltieren verursachen;
    • Rückstände dieser Erzeugnisse dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, einschließlich der von anfälligen Gruppen, oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.
  • Die Europäische Kommission oder die zuständige nationale Behörde in jedem Mitgliedstaat kann Kriterien und Beschränkungen wie Mindestreinheitsgrad, Art der Zubereitung und Verwendungsbedingungen bei der Genehmigung eines Wirkstoffs oder bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Verwendung festlegen.
  • Die Kommission erteilt ihre erste Genehmigung für einen Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren (bzw. 15 Jahren für Wirkstoffe mit geringem Risiko). Die Erneuerung einer Genehmigung darf für höchstens 15 Jahre erfolgen.
  • Anträge auf Genehmigung von Wirkstoffen müssen samt den notwendigen wissenschaftlichen Informationen bei den nationalen Behörden eingereicht werden. Sie haben höchstens zwölf Monate Zeit, um den Antrag zu prüfen, der dann von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit überprüft wird.
  • Inhaber einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Nutzung in einem Mitgliedstaat können das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nutzen, um dessen Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen.

Die Kommission hat die folgenden Rechtsakte erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, die regelmäßig geändert wird;
  • Verordnung (EU) Nr. 546/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln;
  • Verordnung (EU) Nr. 547/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (Anhang I), Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt (Anhang II) und Standardsätze mit Sicherheitshinweisen zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt (Anhang III);
  • Verordnung (EU) Nr. 283/2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe, die mehrmals geändert wurden, um den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen;
  • Verordnung (EU) Nr. 284/2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel, die mehrmals geändert wurden, um den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend den Inhalt und das Format der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln;
  • Verordnung (EU) 2024/1487 zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern2 und Synergisten3 und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU misst dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt eine große Bedeutung bei. Eine Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf dem Markt trägt zur Erreichung dieses Ziels bei, stellt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicher und verbessert die landwirtschaftliche Produktion.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Pestizide. Etwas, das einen Schadorganismus (Schädling) oder eine Krankheit verhindert, vernichtet oder kontrolliert oder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse während der Produktion, Lagerung und Beförderung schützt. Pestizide sind ein weiter gefasster Begriff als Pflanzenschutzmittel, da er nicht pflanzenschutzrechtliche/pflanzliche Verwendungen wie Biozide umfasst.
  2. Safener. Ein Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die einem Pflanzenschutzmittel zugesetzt werden, um phytotoxische Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu beseitigen oder zu verringern.
  3. Synergist. Ein Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die Wirkstoffen in einem Pflanzenschutzmittel eine erhöhte Aktivität verleihen können.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom , S. 1-50).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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