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Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) errichtet, eine Agentur der Europäischen Union (EU), deren Aufgabe es ist, ein wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im gesamten europäischen Bankensektor sicherzustellen.
Das Gesamtziel der EBA besteht darin, die Finanzstabilität in der EU zu erhalten und die Integrität, die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Bankensektors zu sichern.
hat die Befugnis, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu erlassen; mit der Änderungsverordnung (EU)2019/2175 waren diese Befugnisse vorübergehend auf den Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) erweitert worden, doch mit der Verordnung (EU) 2024/1620 (siehe Zusammenfassung) sind diese Aufgaben anschließend auf die neue Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) übertragen worden.
Stresstests
Die EBA spielt eine wichtige Rolle bei der EU-weiten Durchführung von Stresstests, der die Widerstandsfähigkeit der Banken im Hinblick auf ungünstige Marktentwicklungen untersucht und jedwede Systemrisiken im EU-Finanzsystem:
sie initiiert und koordiniert die Stresstests in der EU zusammen mit den nationalen Behörden, die für die Überwachung von Banken zuständig sind;
Zudem überwacht und bewertet sie die Markt- und Kredittrends.
Verstöße gegen das EU-Recht
Die EBA hat die Befugnis, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der EU-Banken- und Finanzbestimmungen durch die Aufsichtsbehörde anzustellen (insbesondere wenn die Aufsichtsbehörde nicht sicherstellt, dass eine Bank den in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen nicht folgt).
Die EBA kann eine Empfehlung an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde richten. Wenn die Aufsichtsbehörde dem nicht Folge leistet, kann die Kommission eine förmliche Stellungnahme abgeben, und das unter Berücksichtigung der Empfehlung der EBA.
Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde nachhaltig das Gesetz nicht befolgt, kann die EBA Beschlüsse erlassen, die unmittelbar die Bank betreffen. Diese Befugnis kann nur in Ausnahmenfällen geltend gemacht werden.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1620 werden der AMLA die Zuständigkeit für Sofortmaßnahmen bei Verstößen gegen das EU-Recht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen, wodurch die früheren direkten Interventionsbefugnisse der EBA in diesem Bereich hinfällig werden.
Europäische Finanzaufsicht
Die EBA gehört zum Europäischen System der Finanzaufsicht, das im Jahre 2010 ins Leben gerufen wurde und das, neben dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), aus zwei weiteren Aufsichtsorganisationen besteht:
Die Änderungsverordnung (EU) 2019/2175 stärkt Mandate, Leitung und Finanzierung der drei europäischen Aufsichtsbehörden und in Bezug auf die EBA
stärkt sie deren Befugnisse im Bereich Verbraucherschutz durch die Förderung von mehr Transparenz und Klarheit in Bezug auf Finanzprodukte und -dienstleistungen durch:
Überwachung von Trends bei den Kosten und Gebühren von Finanzprodukten für Privatkunden,
Entwicklung von Einzelhandelsrisikoindikatoren für Verbraucher;
erhöht sie deren Ressourcen, damit sie ihre neuen Aufgaben erfüllen kann.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1620 werden die Aufgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (einschließlich der Erhebung von Informationen von nationalen Behörden, der Entwicklung von Aufsichtsstandards, der Durchführung von Risikobewertungen sowie der internationalen Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen) auf die AMLA übertragen. Die EBA behält ihre Rolle im Verbraucherschutz und in der Aufsicht, trägt jetzt jedoch nicht mehr die EU-weite Gesamtverantwortung für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die EBA verwaltet eine zentrale EU-Datenbank zu Schwächen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie in Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehen und in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/595 der Kommission näher ausgeführt:
darin werden wesentliche Schwächen bei der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anhand von Kriterien wie Schwere, Wiederholung oder Auswirkungen auf die Stabilität erfasst;
die nationalen Behörden (zuständig für: Aufsicht, AML/CFT, Verhalten, Abwicklung, Einlagensicherungssysteme), die Europäische Zentralbank (EZB) und der Einheitliche Abwicklungsausschuss müssen unverzüglich Informationen über Wirtschaftsbeteiligte, Schwächen und Abhilfemaßnahmen melden;
Berichte sind in Englisch einzureichen; liegen begleitende Unterlagen in anderen Sprachen vor, sind Zusammenfassungen beizufügen.
Dieses Instrument stärkt die Früherkennung von Risiken und sorgt für eine einheitliche Überwachung in der gesamten EU.
Zahlungsdienste
In Bezug auf Zahlungsdienste in der EU stärkt die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/2366 die Rolle der EBA (siehe Zusammenfassung) und verlangt von ihr:
die Entwicklung eines öffentlich zugänglichen zentralen Registers der zugelassenen Zahlungsinstitute, das von den entsprechenden nationalen Behörden auf dem neuesten Stand gehalten werden muss;
unterstützende Tätigkeit bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden;
Ausarbeitung und Herausgabe von Leitlinien und Entwürfen technischer Regulierungsstandards für:
eine starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikationskanäle, die von allen Zahlungsdienstleistern eingehalten werden müssen,
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden.
Hauptsitz
Im Rahmen der Änderungsverordnung (EU) 2018/1717 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde der Sitz der EBA zum 30. März 2019 von London nach Paris verlegt.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/2366 ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten und musste bis 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom , S. 12-47)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) have wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, ).
Delegierte Verordnung (EU) 2024/595 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Wesentlichkeit von Schwächen, der Art der erhobenen Informationen, der praktischen Umsetzung der Informationserhebung sowie der Analyse und Verbreitung der Informationen in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 9a Absatz 2 jener Verordnung (ABl. L, 2024/595, ).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173, , S. 349–496).
Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331, , S. 162–164).