Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Überarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie (EU) 2015/2366 (bekannt als überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste oder PSD2) bildet die rechtliche Grundlage zur Weiterentwicklung in Richtung eines besser integrierten Binnenmarkts für elektronische Zahlungen in der Europäischen Union (EU).
  • Sie sieht umfassende Vorschriften über Zahlungsdienste1 vor, mit dem Ziel, harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU sowie ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
  • Sie bezweckt die Öffnung der Zahlungsmärkte für neue Marktteilnehmer, um mehr Wettbewerb, mehr Auswahl und bessere Preise für Verbraucher zu ermöglichen.
  • Sie schafft die nötige rechtliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum.
  • Mit der Verordnung (EU) 2024/886 wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf bestimmte Regelungen geändert, über die Zahlungsdienstleister, bei denen es sich nicht um Banken handelt, verfügen müssen, bevor sie die Teilnahme an gemäß der Richtlinie 98/26/EG bezeichneten Zahlungssystemen beantragen.

Durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Richtlinie 2007/64/EG mit Wirkung vom aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie setzt Vorschriften folgender Art fest:

  • ein Genehmigungssystem für Zahlungsinstitute, einschließlich der Zahlungsinstitute, die Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste anbieten (offenes Bankgeschäft);
  • Transparenz der Bedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste;
  • die Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten;
  • strenge Sicherheitsanforderungen für elektronische Zahlungen und den Schutz der Finanzdaten der Verbraucher, um ein sicheres Authentifizierungsverfahren zu gewährleisten und das Betrugsrisiko zu verringern.

Die Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2015/751 ergänzt, die eine Obergrenze für die von Banken erhobenen Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge festsetzt. Damit sollen die Kosten gesenkt werden, die den Unternehmen durch die Annahme von Verbraucherdebit- und -kreditkarten entstehen.

Für eine bessere Integration des Zahlungsmarktes in der EU

Die Richtlinie setzt klare und umfassende Vorschriften fest, die auf bestehende und neue Anbieter innovativer Zahlungsdienste Anwendung finden. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass diese Anbieter zu gleichen Bedingungen in Wettbewerb treten können. Dadurch soll mehr Effizienz, Auswahl und Transparenz bei Zahlungsdiensten möglich und zugleich das Verbrauchervertrauen in den harmonisierten Zahlungsmarkt gestärkt werden.

Öffnung des EU-Marktes für neue Dienste und Dienstanbieter

Die Richtlinie bezweckt außerdem die Öffnung des EU-Zahlungsverkehrsmarkts für Anbieter von verbraucher- oder unternehmensorientierten Zahlungsdiensten, die auf dem Zugriff auf das Zahlungskonto basieren, insbesondere:

  • Kontoinformationsdienste, die Zahlungsdienstnutzern beispielsweise jederzeit einen Überblick über seine finanzielle Situation und somit eine bessere Verwaltung der persönlichen Finanzen ermöglichen;
  • Zahlungsauslösedienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen.

Verbraucherrechte

  • Die Verbraucherrechte werden gestärkt. Dies umfasst:
    • Haftungseinschränkung bei nicht autorisierten Zahlungen zwischen 50 € und 150 €;
    • bedingungslosen Anspruch auf Erstattung für Lastschriften in Euro für einen Zeitraum von acht Wochen;
    • Abschaffung der Aufschläge für die Nutzung von Verbraucherkredit- oder -debitkarten.
  • Die Europäische Kommission hat ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt erstellt, in dem die Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie und dem einschlägigen EU-Recht aufgeführt sind.

Zulassung für Zahlungsinstitute

Die Richtlinie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Bedingungen für die Erteilung der Zulassung als Zahlungsinstitut, im Vergleich zur Richtlinie 2007/64/EG. Zahlungsinstitute, die Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste bereitstellen, müssen als Voraussetzung für ihre Zulassung bzw. Eintragung jedoch über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine ähnliche Garantie verfügen.

Die Richtlinie umfasst ferner Vorschriften über die Beaufsichtigung zugelassener Zahlungsinstitute sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung.

Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde wird auf folgende Aufgaben ausgeweitet:

  • Entwicklung eines öffentlich zugänglichen zentralen Registers zugelassener Zahlungsinstitute, das von den entsprechenden Behörden der EU-Länder auf dem neuesten Stand gehalten werden muss;
  • unterstützende Tätigkeit bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden;
  • Entwicklung technischer Regulierungsstandards für die folgenden Punkte:
    • eine starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikationskanäle, die von allen Zahlungsdienstleistern eingehalten werden müssen,
    • technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden.

Echtzeitüberweisungen

Mit der Verordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 im Hinblick auf bestimmte Regelungen geändert, die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute vor der Beantragung der Teilnahme an einem Zahlungssystem und, falls Zugang gewährt wird, während der Teilnahme an gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Zahlungsverkehrssystemen umsetzen müssen. Diese Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben folgende Aufgaben:

  • eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer, z. B. durch die Einlage von Geldern auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank oder durch Investitionen in sichere, liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß der Definition der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats;
  • eine Beschreibung ihrer Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die sie erbringen möchten, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren;
  • einen Liquidationsplan im Falle eines Ausfalls.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat die folgenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte hinsichtlich der Umsetzung oder der technischen Regulierungsnormen erlassen.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht oder dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 (geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2022/2360) über eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 zu den Einzelheiten und der Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 über technische Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 über Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 zu Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Zahlungsdienste.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften fanden ab demselben Datum Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zahlungsdienste. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein und Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung des Kontos erforderlichen Vorgänge. Dazu können der Transfer von Geldbeträgen, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen gehören. Papiergestützte Transaktionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom , S. 35-127).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

Top