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Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit – Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern
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Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit – Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?
WICHTIGE ECKPUNKTE
WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Er ist am 12. März 2016 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit: jedwede Art von bezahlter Tätigkeit, die ihrer Natur nach rechtmäßig ist, den staatlichen Stellen aber nicht gemeldet wird.
HAUPTDOKUMENT
Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12-20)
Letzte Aktualisierung: 12.12.2016